Aus- und Weiterbildung

Wann bin ich für die Berufsschule freigestellt?

Durch die neuen Regelungen in § 15 BBiG werden die erwachsenen Auszubildenden den jugendlichen Auszubildenden bei der Freistellung und Anrechnung des Berufsschulunterrichts auf die Arbeitszeit nunmehr gleichgestellt.
Die Regelung, dass Auszubildende vor einem vor 09:00 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden dürfen, wurde aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz in das BBiG übernommen. Darüber hinaus sollen alle Auszubildenden nicht nur für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, sondern auch an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden, einmal in der Woche freigestellt werden. Dieser Tag wird mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet.
In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen müssen die Auszubildenden ebenfalls freigestellt werden. Hier ist eine Anrechnung in Höhe der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit vorzunehmen. Ferner erhalten Auszubildende an Arbeitstagen, die der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangehen, einen Freistellungsanspruch.
Für minderjährige Auszubildende gelten gem. § 15 Abs. 3 BBiG weiterhin die Regelungen des JArbschG.