Aus- und Weiterbildung

Mobiles Ausbilden

Mobiles Arbeiten ist seit der Corona-Pandemie ein fester Bestandteil unserer Arbeitskultur. Dementsprechend kann mobiles Ausbilden und Lernen als ergänzender Baustein zur betrieblichen Ausbildung angeboten werden. Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) hat am 20. Juni 2023 eine Empfehlung zum planmäßigen „Mobilen Ausbilden und Lernen“ veröffentlicht.
Die IHK-Organisation hat bereits im Jahr 2021 in einem Impulspapier Empfehlungen zur Ausgestaltung des Mobilen Ausbildens dargelegt und begrüßt die Empfehlung des BIBB. Im Folgenden werden Definition, Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für das mobile Ausbilden in Anlehnung an die BIBB-Empfehlung dargestellt.

Definition „Mobiles Ausbilden und Lernen“

„Mobiles Ausbilden und Lernen ist lernortunabhängiges und lernortübergreifendes Bearbeiten von betrieblichen Aufgaben zum Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit. Dazu gehören selbstgesteuertes und selbstverantwortetes Lernen im Kontext einer strukturierten Ausbildung durch Nutzung digitaler Lern- und Kommunikationsmittel und Informationstechnik sowie Lernen in virtuellen Lernräumen, in denen die gemeinsame Vermittlung von Ausbildungsinhalten stattfindet. In der Regel findet Mobiles Ausbilden und Lernen ohne die gleichzeitige physische Anwesenheit der Auszubildenden und des Ausbildungspersonals an einem gemeinsamen Ort statt. In der Ausgestaltung gibt es branchen-, betriebs- und berufsspezifische Unterschiede.“

Voraussetzungen für Mobiles Ausbilden und Lernen

  • Die betriebliche Ausbildung findet grundsätzlich in Präsenz in der Ausbildungsstätte statt. Mobiles Ausbilden und Lernen ergänzt die betriebliche Ausbildung anteilig.
  • Die Kommunikation zwischen Ausbildungspersonal und Auszubildenden muss durchgehend sichergestellt sein. Das Ausbildungspersonal steuert und begleitet den Lernprozess. Unter diesen Gegebenheiten stellt mobiles Ausbilden eine gute Form der Umsetzung einer unmittelbaren Ausbildung dar.
  • Mobiles Ausbilden ist nach dem Prinzip der doppelten Freiwilligkeit anzubieten: Der Betrieb kann allen Auszubildenden mobiles Ausbilden anbieten, die Auszubildenden können das Angebot annehmen. Weder für die Auszubildenden noch für den Betrieb besteht ein Anspruch oder eine Pflicht zum mobilen Ausbilden.

Rechtliche Rahmenbedingungen

  • Alle gesetzlichen Regelungen die berufliche Ausbildung betreffend gelten unverändert. Dazu gehören Berufsbildungsgesetz, Arbeitszeitgesetz, Betriebsverfassungsgesetz oder Jugendarbeitsschutzgesetz.
  • Die Anforderungen an die Eignung der Betriebsstätte und des Ausbildungspersonals sind zu erfüllen.
  • Für den Auszubildenden ebenso wie für den Ausbildungsbetrieb gelten die gesetzlichen Pflichten. Dazu gehören u.a. das Führen eines Berichtshefts durch den Auszubildenden und die Bereitstellung der erforderlichen Hard- und Software durch den Betrieb.
  • Bietet ein Ausbildungsbetrieb mobiles Ausbilden an, sind die Akteure der betrieblichen Mitbestimmung von Beginn an einzubinden.

Technische Rahmenbedingungen

  • Der Ausbildungsbetrieb stellt den Auszubildenden und dem Ausbildungspersonal kostenfrei die notwendige technische Infrastruktur für mobile Ausbildungsphasen zur Verfügung. Dies umfasst die notwendige Hardware (z. B. Laptop, Smartphone, Webcam) und Software.
  • Der Ausbildungsbetrieb stellt sicher, dass betriebliche und gesetzliche Datenschutzvorschriften bekannt sind und beachtet werden. Gleiches gilt für betriebliche oder gesetzliche Vorschriften zur IT-Sicherheit.
  • Grundsätzlich sollten die Arbeit und Ausbildung betreffende Informationen ausschließlich über betrieblich legitimierte Kanäle geteilt werden.

Lehre und Zusammenarbeit

  • Der Ausbildungstrieb stellt sicher, dass die Auszubildenden und das Ausbildungspersonal über alle erforderlichen Lehrmittel sowie die notwendigen Kompetenzen (z. B. IT- und Medienkompetenz, rechtliche Kenntnisse, digitale Kollaborationskompetenz) für mobiles Ausbilden verfügen. Bei Bedarf organisiert der Ausbildungsbetrieb Schulungen, um die Kompetenzen zu vermitteln.
  • Das Ausbildungspersonal des Betriebs sollte ein methodisch-didaktisches Konzept erstellen. Darin ist u.a. festgelegt, welche Ausbildungsinhalte für mobile Ausbildungsphasen geeignet sind und wie diese mobil vermittelt werden. Des Weiteren werden konkrete Lernziele sowie Maßnahmen zur Lernkontrolle definiert. Auch die Kommunikationswege (z. B. Telefon, Chat, Videokonferenz) und -zeitpunkte (z. B. Jour-fixe, daily) zwischen den Auszubildenden und dem Ausbildungspersonal sind darin geregelt.
  • Findet die Berufsschule in Form von Teilzeitunterricht statt, ist dies bei der Ausgestaltung mobilen Ausbildens zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die betriebliche Ausbildung nicht zu kurz kommt.
  • Während der Probe- und Einarbeitungszeit sollte nicht mobil ausgebildet werden. Stattdessen sollten die persönliche Eignung (z. B. Selbstorganisation, Zuverlässigkeit, Motivation) des Auszubildenden und dessen Lernumfeld (sind z. B. räumliche Gegebenheiten für ungestörtes Lernen vorhanden) analysiert werden.
  • Während des mobilen Ausbildens sollte es zwischen den Auszubildenden und dem Ausbildungspersonal regelmäßig Gespräche in Präsenz geben. Darüber hinaus sollten sowohl fachliche als auch informelle digitale Austauschformate mit Kolleginnen und Kollegen angeboten werden, um soziale Kontakte und den Teamgedanken zu pflegen.
  • Der Ausbildungsbetrieb stellt sicher, dass die mobile Ausbildung bei Bedarf kurzfristig wieder in den Betrieb verlegt und dort in Präsenz fortgeführt werden kann.
  • Die durch den Ausbildungsbetrieb benannten Ausbilder/-innen müssen ihren Standort in einer Hamburger Betriebsstätte haben, um in den Phasen der betrieblichen Ausbildung sowie im Bedarfsfall auch kurzfristig physisch vor Ort sein zu können.
Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen zur Ausgestaltung des mobilen Ausbildens in Ihrem Ausbildungsbetrieb an unser Ausbildungsberatungsteam.