Umfang der Schulung für ’Quereinsteiger’
Sogenannte „Quereinsteiger” sind im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation teilweise von der Teilnahme an der Schulung befreit. So bestimmt es die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung in § 1 Abs. 5, ohne jedoch einen konkreten Hinweis darauf zu geben, in welchem Umfang eine Reduzierung des Unterrichts erfolgt.
Bei den Quereinsteigern handelt es sich um diejenigen Personen, die Inhaber einer Fachkundebescheinigung nach der Berufszugangsverordnung für den Personenverkehr bzw. für den Güterkraftverkehr sind und damit ihre fachliche Eignung zur Führung eines entsprechenden Unternehmens nachgewiesen haben.
In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und den Ländern wurde die Schulungsdauer für Quereinsteiger auf 96 Unterrichtsstunden festgelegt, von denen 10 Stunden auf das Führen eines Kraftfahrzeugs entfallen müssen. Die Prüfung hat eine Dauer von 60 Minuten.
Mit der Aufnahme verbindlicher Musterbescheinigungen für die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation hat diese Konkretisierung nun zumindest eine mittelbare Regelung in der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung erhalten, denn in diesem Muster wird die Schulungsdauer einer jeden Qualifikationsform explizit genannt.
Welche genauen Inhalte für die Schulung bzw. für die Prüfung relevant sind, kann dem Orientierungsrahmen entnommen werden, den wir in unserem Merkblatt "Erforderliche Kenntnisse für die Qualifikation" zum Download zur Verfügung stellen.