Aus- und Weiterbildung

Prüfungsehrenamt Übersicht

Aufgaben unserer Prüferinnen und Prüfer

Prüfen ist Teamarbeit. In unseren Prüfungsausschüssen arbeiten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeauftragte sowie Lehrende der beruflichen Bildung vertrauensvoll zusammen. Gemeinsam mit der Handelskammer sorgen Sie für ein faires und rechtlich sicheres Prüfungsverfahren auf Basis des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 397 KB), der Gewerbeordnung (GewO-a, c, d, f, i), sowie der Prüfungsordnungen der Handelskammer Hamburg und den Prüfungsordnungen der Sach- und Fachkunde (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 242 KB) der Handelskammer Hamburg.
Als ehrenamtliche Prüferinnen und Prüfer
  • korrigieren und bewerten Sie schriftliche Prüfungsarbeiten,
  • bewerten Sie Arbeitsproben, Prüfstücke, Projektarbeiten, Dokumentationen und Präsentationen,
  • führen Sie Prüfungsgespräche und bereiten diese vor,
  • erstellen Sie gegebenenfalls schriftliche oder praktische Prüfungsaufgaben.
Selbstverständlich kostet die Prüfertätigkeit auch Zeit. Je nach Beruf und Ihren individuellen Möglichkeiten können Sie im Durchschnitt mit einem Aufwand von zwei bis acht Tagen pro Jahr rechnen.
Die ehrenamtlichen Mitglieder der Prüfungsausschüsse wer­den, soweit nicht eine Entschädigung von anderer Seite ge­währt wird, für bare Auslagen und Zeitversäumnis entschädigt. Hierunter fallen etwa der Zeitaufwand für die Abnahme von Prüfungen oder die Fahrtkosten der Anreise zum Prüfungsort.

Berufungsperiode

Eine Berufungsperiode für die BBiG-Prüfenden dauert 5 Jahre, für die Sach- und Fachkunde 4 Jahre. Bewerben Sie sich gern, wenn Sie die Voraussetzungen für unser Prüferehrenamt erfüllen. Auch während der laufenden Berufungsperiode ist noch ein Einstieg möglich.

Freistellung für das Prüferehrenamt

Nach §40 (6a) BBiG sind Prüfende seitens ihres Arbeitgebers freizustellen, wenn
  1. es zur ordnungsgemäßen Durchführung erforderlich ist
  2. wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen
Bitte nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Arbeitgeber auf, um sich mit diesem über die Freistellung auszutauschen.
Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ein öffentliches Ehrenamt und damit vergleichbar mit bspw. ehrenamtlichen Richtern der Arbeitsgerichtsbarkeit, auf die § 616 Abatz 1 BGB Anwendung findet. Der Entgeltfortzahlungsanspruch kann sich auch aus Tarifvertrag ergeben. Der Anspruch ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn ein Tarifvertrag eine abschließende die Prüfertätigkeit nicht umfassende Regelung derjenigen Fälle vornimmt, in welchen Arbeitnehmern wegen Ausübung staatsbürgerlicher Pflichten Arbeitsbefreiung gem. § 616 Absatz 1 BGB zu gewähren ist.

Paritätische Besetzung eines Prüfungsausschusses

Unsere Prüfungsausschüsse werden grundsätzlich mit drei ordentlichen Mitgliedern (Arbeitgeber-, Arbeitnehmer-, Lehrervertreter) besetzt, sowie drei stellvertretenden Mitgliedern (ebenfalls Arbeitgeber-, Arbeitnehmer-, Lehrervertreter).
Die Gewerkschaft hat ein Vorschlagsrecht für die Besetzung des Arbeitnehmervertreters. Sofern Sie Gewerkschaftsmitglied sind, wenden Sie sich gern an Ihre Gewerkschaft, wenn Sie von dieser als Prüferin bzw. Prüfer vorgeschlagen werden möchten. Berufsschullehrende werden im Einvernehmen mit den Hamburger Berufsschulen als Prüfer berufen.