Was muss bei einer Kündigung nach der Probezeit beachtet werden?
1. Kündigung
Das Berufsausbildungsverhältnis kann nur gekündigt werden:
- aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG)
- von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG)
- Die Kündigung muss schriftlich unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG)
- Eine Kopie der Kündigung muss unserer Handelskammer zugesandt werden
- Die Berufsschule muss ebenfalls informiert werden
2. Aufhebungsvertrag
- Das Ausbildungsverhältnis kann im beiderseitigen Einvernehmen durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Ein Grund muss in diesem Fall nicht angegeben werden
- Ein Aufhebungsvertrag kann jederzeit ohne Einhalten einer Frist vereinbart werden
- Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich erfolgen
- Eine Kopie des Aufhebungsvertrages muss unserer Handelskammer zugesandt werden
- Die Berufsschule muss ebenfalls informiert werden