Was muss bei einer Kündigung nach der Probezeit beachtet werden?


1. Kündigung
Das Berufsausbildungsverhältnis kann nur gekündigt werden:
  • aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG)
  • von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG)
  • Die Kündigung muss schriftlich unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG)
  • Eine Kopie der Kündigung muss unserer Handelskammer zugesandt werden
  • Die Berufsschule muss ebenfalls informiert werden
2. Aufhebungsvertrag
  • Das Ausbildungsverhältnis kann im beiderseitigen Einvernehmen durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Ein Grund muss in diesem Fall nicht angegeben werden
  • Ein Aufhebungsvertrag kann jederzeit ohne Einhalten einer Frist vereinbart werden
  • Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich erfolgen
  • Eine Kopie des Aufhebungsvertrages muss unserer Handelskammer zugesandt werden
  • Die Berufsschule muss ebenfalls informiert werden