Was muss bei einer Kündigung innerhalb der Probezeit beachtet werden?
Innerhalb der Probezeit können beide Vertragsparteien das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen (§ 22 Abs. 1 BBiG). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und vor Ende der Probezeit zugestellt sein. Besonderer Kündigungsschutz, zum Beispiel Mutterschutz, muss beachtet werden.
Auszubildende haben Anspruch auf anteiligen Urlaub für die absolvierte Ausbildungszeit und auf ein Zeugnis.
Bitte informieren Sie unsere Handelskammer sowie die zuständige Berufsschule über die Kündigung.