Wann muss der jugendliche Auszubildende zur Erstuntersuchung?
Für Auszubildende, die zum Beginn der Ausbildung noch keine 18 Jahre alt sind, fordert § 32 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) eine ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung, die nicht älter als 14 Monate ist. Der Untersuchungsberechtigungsschein mit Antrag auf Erstattung der Untersuchungskosten sowie den dazugehörigen Erhebungsbögen für die Erst- und Nachuntersuchung ist bei den Städten, Gemeinden und Bezirksämter erhältlich und wird durch Vorlage eines gültigen Personalausweises des zu Untersuchenden ausgehändigt.
Die Untersuchung ist kostenfrei, der Arzt frei wählbar. Die Jugendlichen erhalten nach der Untersuchung die ärztliche Bescheinigung. Eine Kopie muss mit dem Antrag auf Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis bei der Handelskammer Hamburg eingereicht werden. Andere Bescheinigungen von Ärzten können und werden auch nicht akzeptiert.