Existenzgründung und Unternehmensförderung
Gründungszuschuss für Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit
Der Gründungszuschuss dient zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Unterstützung der sozialen Absicherungen.
Wer kann den Zuschuss beantragen?
- Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung auf den kein Rechtsanspruch besteht.
- GründerInnen, die arbeitslos sind und noch einen Restanspruch auf das Arbeitslosengeld-I von mindestens 150 Tagen haben und die, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Es muss mindestens ein Tag Arbeitslosigkeit vorliegen und Arbeitslosengeld I bezogen werden, ein nahtloser Übergang von einem Beschäftigungsverhältnis in die Selbstständigkeit ist nicht möglich.
- Falls schon einmal mit einem Zuschuss zur Gründung durch die Arbeitsagentur gefördert wurde, müssen mindestens 24 Monate vergangen sein.
- Mit Vollendung des 65. Lebensjahres wird die Förderung eingestellt.
Wie hoch ist die Förderung und wie lange wird gefördert?
- Der Gründungszuschuss ist ein Zwei-Phasen-Modell.
- In den ersten sechs Monaten erhalten GründerInnen pro Monat einen Zuschuss in Höhe ihres zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes-I zuzüglich einer Pauschale von 300,- Euro zur sozialen Absicherung.
- Nach einer Überprüfung der wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit am Ende der ersten Förderphase kann die Arbeitsagentur für weitere neun Monate die pauschalen Zuschüsse von monatlich 300,- Euro gewähren.
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Der Gründungszuschuss wird mit den Restansprüchen auf Arbeitslosengeld-I verrechnet, und zwar um die ersten sechs Monate (erste Förderphase), in der die Gründerin/der Gründer den Gründungszuschuss in Höhe des Arbeitslosengeld I zzgl. Der Pauschale in Höhe von 300,- Euro bezieht. Das heißt, für jeden Tag der Förderung durch Gründungszuschuss verringert sich der ALG-I-Anspruch um einen Tag.
Wie erhält man die Förderung?
- Der Gründungszuschuss wird bei der Agentur für Arbeit vor Gründung (vor Anmeldung der Tätigkeit im Haupterwerb) beantragt.
- Die GründerInnen müssen die Tragfähigkeit ihres Vorhabens anhand eines Businessplanes nachweisen, der von einer fachkundigen Stelle überprüft wird. Fachkundige Stellen sind Industrie- und Handelskammern, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Banken (hier erfahren GründerInnen auch, wie man einen Businessplan aufbaut). Neben der benötigten Stellungnahme einer fachkundigen Stelle, müssen die GründerInnen der Arbeitsagentur ihre persönliche und fachliche Eignung darlegen. Dies kann zum Beispiel durch den beruflichen Werdegang und durch Qualifikationsnachweise geschehen. Bei begründeten Zweifeln kann die Arbeitsagentur die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen (Existenzgründungsseminare). Hierdurch wird der Arbeitsagentur ein größerer Beurteilungsspielraum eingeräumt.
- Die Bewilligung der zweiten Förderphase setzt voraus, dass eine intensive Geschäftstätigkeit mit hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten vorliegt. Hierzu müssen der Arbeitsagentur geeignete Unterlagen vorgelegt werden, wie zum Beispiel ein schriftlicher Bericht zu den bisherigen unternehmerischen Aktivitäten inkl. einer Gewinn- und Verlustrechnung und einem Ausblick auf die Entwicklung der kommenden Monate. Bestehen nach der Darlegung begründete Zweifel, kann die Arbeitsagentur erneut die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle einfordern.
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Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände und Sperrzeiten vorliegen. Innerhalb dieser Zeiten kann der Gründungszuschuss zwar beantragt werden, eine Auszahlung erfolgt aber erst nach Ablauf der Sperrzeit oder dem Ruhenstatbestand. Die selbstständige Tätigkeit kann innerhalb der Sperrzeit aber schon ausgeübt werden.
Was man noch wissen sollte
- Der Gründungszuschuss ist steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.
- Bezieher des Gründungszuschusses werden hierdurch nicht automatisch Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Seit 2009 besteht in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht für alle Personen (für gesetzlich Versicherte bereits seit April 2007). Die monatlichen Mindestbeiträge bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung werden bei Existenzgründern im Jahr 2026 auf Basis einer monatlichen Bezugsgröße in Höhe von 1.318,33 Euro berechnet. Der tatsächliche Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung kann jedoch höher sein, da bei der Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen der Gründungszuschuss in Höhe des ALG-I und das erzielte Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit berücksichtigt werden. Die Pauschale in Höhe von 300,- Euro fließt nicht in die Berechnung ein.
- Seit 1. Januar 2023 gilt das neue Gesetz zum Bürgergeld. Dieses hat auch Auswirkungen auf die Förderung für arbeitslose Gründerinnen und Gründer. Der Vermittlungsvorrang für den Bezug des Gründungszuschusses ist abgeschafft. In § 4 Abs. 2 SGB III wurde folgender neuer Satz 3 eingefügt: Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Gründungszuschuss nach § 93.
- Die eigentlichen „Gründungszuschuss-Paragraphen“ § 93 und § 94 SGB III bleiben unverändert. Weiterhin haben Antragstellerinnen und -steller damit keinen Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss.