Existenzgründung und Unternehmensförderung
Arbeitslosenversicherung für Selbstständige
Wer selbstständig ist oder sich selbstständig macht, kann sich auf Antrag in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung weiter pflichtversichern.
Voraussetzung
Wer sich als Selbstständiger weiter gegen Arbeitslosigkeit versichern will, muss dazu innerhalb der letzten 30 Monate mindestens zwölf Monate lang in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben oder unmittelbar vorher Arbeitslosengeld oder eine andere "Entgeltersatzleistung" wie Übergangs-, Unterhalts- oder Insolvenzgeld bezogen haben.
Höhe der Beiträge
Selbstständige zahlen im Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und im darauffolgenden Kalenderjahr nur die halben Beiträge (monatlich 51,42 €). Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2026 bleibt bei 2,6 %. Auf Basis der Bezugsgröße (3.955 € West) errechnet sich für das Jahr 2025 ein monatlicher Beitrag in Höhe von 102,83 €. Existenzgründer zahlen somit im ersten und zweiten Jahr nach Gründung 51,42 € (West).
Eintritt der Arbeitslosigkeit
Wird die Selbstständigkeit beendet und tritt danach Arbeitslosigkeit ein, können die Zeiten des Versicherungspflichtverhältnisses als Anwartschaft, begründend für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Arbeitslosigkeit, berücksichtigt werden. Über die Zeiten des Versicherungspflichtverhältnisses erhalten Versicherte einen Nachweis von der für sie zuständigen Agentur für Arbeit.
Höhe des Arbeitslosengeldes
Wie viel Arbeitslosengeld man erhält, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die folgende Erklärung ist darum vereinfacht. Ein bestimmender Faktor ist das Bruttoeinkommen, das vor der freiwilligen Arbeitslosenversicherung erzielt wurde. Wird das Arbeitslosengeld beansprucht, muss für den Zeitraum von 2 Jahren vor Arbeitslosigkeit nachgewiesen werden, dass man mindestens 150 Tage sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte. Andernfalls wird die Höhe des Arbeitslosengeldes auf Grund eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt. Dieses Arbeitsentgelt orientiert sich an der beruflichen Qualifikation und an der Beschäftigung, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der AfA für einen erstrecken. Weitere Faktoren, die die Höhe des Arbeitslosengelds beeinflussen, sind zum Beispiel Ihre Steuerklasse und ob Sie Kinder (im Sinne des Einkommensteuergesetzes) haben.
Beispiel: In Abhängigkeit von den Qualifikationsstufen errechnet sich die Höhe des monatlichen Arbeitslosengeldes (Steuerkl. III/60 %, ohne Kind) für das Jahr 2024 (als Richtwert) wie folgt:
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1.859,40 €
1.604,10 €
1.334,10 €
1.018,20 €
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Bitte beachten Sie: das hier berechnete Arbeitslosengeld dient lediglich als Orientierungswert. Das Ergebnis ist daher rechtlich nicht bindend. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist abhängig vom Umfang der Versicherungszeiten, die in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit liegen, und vom Lebensalter. Wenn Sie jedoch in den letzten beiden Jahren mindestens 150 Tage versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung erzielt haben, dann wird nicht das fiktive Arbeitsentgelt, sondern das versicherungspflichtige Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes herangezogen.
Antragstellung und Zahlungsweise
Der Antrag für das Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung ist bei der Agentur für Arbeit am (letzten) Wohnort zu stellen. Bitte geben Sie den Antragsvordruck innerhalb von drei Monaten ab. Der zu beachtende Rückgabetermin ist im Antragsvordruck vermerkt. Wird der Antrag nicht termingerecht eingereicht, wird das beantragte Versicherungspflichtverhältnis wegen fehlender Mitwirkung versagt. Geht der Antrag nach Ablauf der 3-Monatsfrist verspätet ein, kann erst ab diesem Zeitpunkt die Versicherung durchgeführt werden. Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Antrag; die/der Versicherungspflichtige wird über die Zahlungsmodalitäten unterrichtet. Es besteht die Möglichkeit der monatlichen Beitragszahlung oder die Zahlung als Jahresbeitrag. Sofern Sie Ihre Zustimmung erteilen, kann der Beitrag auch mittels SEPA-Lastschriftmandat vom BA-Service-Haus eingezogen werden. Für diesen Fall erhalten Sie eine gesonderte Mandatsrelevanz und Gläubiger-Identifikationsnummer von der Arbeitsagentur mitgeteilt.
Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bereits versicherungspflichtig war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat.
Der Beitrag für die Antragspflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist so rechtzeitig einzuzahlen, dass er am Fälligkeitstermin auf dem Konto der Bundesagentur für Arbeit eingeht. Der lfd. Beitrag ist jeweils am 1. des Monats fällig zur Zahlung. Mit der pünktlichen Zahlung des Beitrags können evtl. Nachteile im Versicherungsschutz (Wegfall der Versicherung) vermieden werden. Die/der Versicherte erhält bei Beendigung der Versicherung bzw. am Jahresende von der Agentur für Arbeit einen Nachweis über die gezahlten Beiträge (Beitragsnachweis). Der Beitragsnachweis ist im Falle der Arbeitslosigkeit dem Antrag auf Arbeitslosengeld beizufügen.