Existenzgründung und Unternehmensförderung

Regionales Wirtschaftsförderungsprogramm (RWP) - gewerblich -

Das Regionale Wirtschaftsförderungsprogramm (RWP) fördert aus Mitteln der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) sowie des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) Investitionsvorhaben sowie nicht-investive Maßnahmen.
Die neue Förderrichtlinie „gewerbliche Wirtschaft“ ist am 1. Juli 2023 in Kraft getreten. Eine zentrale Änderung ist der Wegfall des Primäreffektes, das Kriterium des überregionalen Absatzes. Künftig können auch Betriebe eine Förderung erhalten, die vornehmlich regional aktiv sind. Die Einordnung erfolgt nun über die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts (Ausgabe 2008), über die NACE-Codes.

Weiterhin entfällt die Unterteilung in Arbeitsplatz schaffende Maßnahmen und Arbeitsplatz sichernde Maßnahmen und neben dem Arbeitsplatzkriterium kann über das Abschreibungskriterium eine Förderfähigkeit erreicht werden.
Mit dem Förderprogramm sollen Anreize geschaffen werden für die Schaffung und Sicherung von Dauerarbeits- und Ausbildungsplätzen in den besonders strukturschwachen Regionen des Landes. Ein weiteres Ziel ist das Ausgleichen von Standortnachteilen und die Beschleunigung von Transformationsprozessen hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft.
Antragsberechtigte:
Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen, insbesondere Kleine und Mittlere Unternehmen, wenn sie betriebliche Investitionen vornehmen und die zu fördernde Betriebsstätte in einem Fördergebiet des Landes Nordrhein-Westfalen liegt.
Für die Frage, ob ein Unternehmen grundsätzlich gefördert werden kann, kommt es auf die Art der Tätigkeit und ihre regionalwirtschaftlichen Effekte an. Bestimmte Branchen sind in einer Positivliste geführt und Unternehmen werden auf Basis der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) zugeordnet. Zudem ist die Zuordnung zu einer bedingten Positivliste unter bestimmten tariflichen Voraussetzungen möglich. In verschiedenen Wirtschaftsbereichen ist die Förderung ausgeschlossen bzw. eingeschränkt (siehe Negativliste im Koordinierungsrahmen).
Die regionalwirtschaftlichen Effekte können entweder durch das Arbeitsplatzkriterium (Arbeitsplatzzuwachs ≥ 10 Prozent gegenüber Stand bei Antragstellung) oder durch das Abschreibungskriterium (Investitionsbetrag p.a. ≥ Ø Afa der letzten 3 Jahre und 50 Prozent) erfüllt werden. Bei Investitionsvorhaben mit F&E oder Klimaschutzbezug halbieren sich die Kriterien auf 5 Prozent und 25 Prozent.
Förderfähige Vorhaben
  • Errichtung (Neuansiedlung)
  • Erweiterung
  • Erstmaliger Erwerb (60 Monate ab erstmaliger Anmeldung des Gewerbebetriebes, mind. 50 Prozent Anteile beim Existenzgründenden)
  • Diversifizierung
  • Änderung Gesamtproduktionsverfahren
  • Übernahme (von Schließung bedroht)
  • Lohnausgaben bezogene Förderung
  • im Rahmen der De Minimis-VO: Modernisierung des Produktionsprozesses
  • Betriebsverlagerungen innerhalb NRW (KMU) nur förderfähig bei erstmaligem/r Erwerb/Errichtung eigener Räumlichkeiten in der Gründungsphase, Arbeitsplatz schaffenden Vorhaben (mit ≥ 10% Arbeitsplatzzuwachs), Verlagerung innerhalb einer Gemeinde)
Förderbare Netto-Investitionen (ohne Mehrwertsteuer)
  • Investitionszeitraum maximal 36 Monate, Mindestinvestitionsbetrag 150.000 Euro
  • fabrikneue bewegliche Wirtschaftsgüter
  • Baumaßnahmen und Außenanlagen
  • Grundstückskosten gemietete/geleaste Wirtschaftsgüter, sofern beim Mietenden/Leasingnehmenden aktiviert
  • immaterielle Wirtschaftsgüter (sofern aktiviert) zum Beispiel Patente, Lizenzen, Software
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter in Ausnahmefällen
Im Rahmen der Richtlinie werden künftig besondere Investitionsvorhaben zur Beschleunigung der Transformation hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft gefördert:
  • Investitionsvorhaben mit besonderen Umweltschutzeffekten
  • Investitionsvorhaben mit besonderen Energieeffizienzeffekten
  • Investitionsvorhaben zur Deckung des Energieeigenbedarfs aus erneuerbaren Quellen (sofern keine Leistungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für die zur Förderung angemeldete Investition geltend gemacht werden.
  • Bei diesen Fördertatbeständen können der Förderung nur die Investitionsmehrausgaben zugrunde gelegt werden.
Förderart: Zuschuss
Förderumfang und -höhe bei Investitionsvorhaben: Der Umfang der Förderung ist abhängig von der Art des Vorhabens, der Größe des Unternehmens und dem Investitionsort. Besondere Bedingungen gelten für Transformationsvorhaben bei Umweltschutz-, Energieeffizienzeffekten und der Deckung des Energiebedarfs durch erneuerbare Energien.
  • Grundsätzlich werden Investitionen in C-Fördergebieten stärker gefördert als in D-Fördergebieten.
  • Grundsätzlich erhalten kleine Unternehmen höhere Fördersätze als mittlere Unternehmen (im Sinne der KMU-Definition der Europäischen Union)
  • Bagatellgrenze bei Investitionsvorhaben: 150.000 Euro
Die Antragstellung erfolgt vor Beginn des Vorhabens Kundenportal oder schriftlich unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare bei der NRW.BANK in Münster. Bei individuellem Beratungsbedarf kann auch das Service Center der NRW Bank unter folgender Nummer kontaktiert werden: 021191741-4800.