Existenzgründung und Unternehmensförderung

Welche Versicherungen benötigen Existenzgründer?

Nicht alles, was versichert werden kann, muss oder sollte auch versichert werden. Versicherungsprämien sind auch ein Kostenfaktor. Es gilt, den Aufwand an Versicherungsprämien auf der einen Seite und Eintrittswahrscheinlichkeit und Ausmaß eines eventuellen Schadens auf der anderen Seite abzuwägen.
Man unterscheidet die persönliche Absicherung und die betriebliche Absicherung.
Zur betrieblichen Absicherung zählen Sachversicherungen und Vermögensversicherungen.
Versichern sollten Existenzgründer solche Fälle:
  • bei denen die Eintrittswahrscheinlichkeit hoch und damit die Höhe der Prämieneinzahlung geringer ist als die erwarteten Schadenskosten,
  • die trotz eventuell geringer Eintrittswahrscheinlichkeit in ihrer Konsequenz schwerwiegend bzw. sogar existenzbedrohend sein könnten.

Persönliche Absicherung

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Seit Januar 2009 gilt eine Krankenversicherungspflicht für alle. Hier gibt es zwei
Möglichkeiten:
Vorteile
Nachteile
  • Familienmitglieder sind ggf. im Rahmen der Familienversicherung mitversichert.
  • Es werden keine Risikoaufschläge oder Leistungszuschüsse verlangt.
  • Zahlung von Mutterschaftsgeld, häuslicher Krankenpflege, Haushaltshilfen und Behandlungen in Kur- und Spezialeinrichtungen.
  • Arztrechnungen werden direkt von der Kasse an den Arzt erstattet.
  • Niedrige Bemessungsgrundlage für Neugründer seit 2019.
  • Tarife sind nicht individuell verhandelbar, sondern pauschal festgelegt.
  • Ärztliche Versorgung gemäß Standard: nur Ärzte mit kassenärztlicher Zulassung, nur teilw. Heilpraktiker, Krankenhausbehandlungen nach Regelleistung, Behandlung nach Einsatzplan des Krankenhauses,.
  • Eigenbeteiligung bei stationären Aufenthalten.

Private Krankenversicherung

Vorteile
Nachteile
  • Individuell gestaltbarer Versicherungsschutz.
  • Günstige „Einsteiger-Angebote“ mit teilweise eingeschränktem Leistungsangebot.
  • Umfangreichere ärztliche Behandlung (nur bei Vollversicherung): ambulante Behandlung im Krankenhaus, freie Wahl des Arztes,/Heilpraktikers, Krankenhausbehandlungen im Ein-/Zweibettzimmer, Behandlung durch den Chefarzt.
  • Gfg. Beitragsrückerstattung bei Nichtinanspruchnahme.
  • i.d.R. keine Rückkehr in die gesetzliche Versicherung möglich.
  • Familienmitglieder sind generell nicht mitversichert.
  • Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse sind abhängig vom Gesundheitszustand.
  • Krankenversicherungsbeiträge sind auch während des Bezugs von Kranken-, Mutterschafts- und Erziehungsgeld zu zahlen.
  • Medikamente müssen von den Patienten vorfinanziert werden.
  • Erbrachte Leistungen sind nachzuweisen.

Tipp:

Bei anfangs nur sehr geringen Überschüssen aus der Selbstständigkeit (im Monatsdurchschnitt nach Stand 2026 max. 565 EUR Gewinn), besteht ggf. noch die Möglichkeit, sich über den Ehepartner mitzuversichern und die Tätigkeit vorerst als Nebenerwerb anzumelden.

Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung

Auch wer sich für eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung entscheidet, kann private Zusatzversicherungen abschließen. So können z. B. Zusatzversicherungen abgeschlossen werden, die bei einem Krankenhausaufenthalt die Kosten privatärztlicher Behandlung oder die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer übernehmen. Es kann auch eine Krankentagegeldversicherung (z.B. ab dem 21. oder 43. Tag möglich unbedingt Aufpreis vergleichen! Denn i.d.R. ist der Preisunterschied hier sehr gering.) abgeschlossen werden, die im Bedarfsfall das von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlte Krankengeld aufstockt. Zu klären ist, inwieweit innerhalb der abgeschlossenen Versicherung der Versicherungsschutz im Ausland gewährt ist, ansonsten bietet sich ggf. eine private Auslandsreise Krankenversicherung an.

Pflegeversicherung

Das Pflegeversicherungsgesetz gilt auch für Selbstständige, unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Wer in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist, wird automatisch bei der an die Krankenkasse angegliederten Pflegekasse pflegeversichert. Privat Krankenversicherte unterliegen der privaten Pflegeversicherungspflicht. Auch bei der Pflegeversicherung gilt i.d.R., dass Selbstständige, wenn sie die gesetzliche Versicherung verlassen, nicht wieder Mitglied werden können, solange sie selbstständig sind. Ehepartner und Kinder sind in der gesetzlichen Pflegeversicherung kostenfrei mitversichert, in der privaten Pflegeversicherung gilt dies nur für die Kinder.
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung beträgt zurzeit 3,60 % der beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (zzgl. 0,60 % für Kinderlose). Bei privat Pflegeversicherten richtet sich der Beitrag nach Alter und gesundheitlichen Risiken, d. h. die Beiträge können abhängig von diesen Faktoren unterhalb oder oberhalb der gesetzlichen Pflichtbeiträge liegen. Auch im Rahmen der Pflegeversicherung besteht die Möglichkeit, sich zusätzlich durch eine Pflege Zusatzversicherung privat abzusichern, wenn die durch die gesetzliche Pflegeversicherung gebotenen Leistungen zu gering erscheinen. Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die an die gesetzlichen Krankenkassen angegliedert sind. Private Pflegeversicherungen werden von verschiedenen Versicherungsgesellschaften angeboten.

Altersvorsorge

Die Altersvorsorge umfasst neben der finanziellen Absicherung des Ruhestandes auch den Schutz für den Fall einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie eine Versorgung der Hinterbliebenen im Todesfall. Wichtig vorab: Die Ansprüche an die gesetzliche Rentenversicherung, die man sich in der Zeit als Arbeitnehmer erworben hat, bleiben erhalten. Man bekommt mit Vollendung des 67. Lebensjahres eine Altersrente, wenn mindestens 60 Monate Versicherungszeit nachgewiesen werden. In der Altersvorsorge gibt es folgende Alternativen:

Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV)

Für einige Berufsgruppen besteht eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen RV, so z.B. für:
  • Handwerker, die in der Handwerksrolle eingetragen sind •
  • Lehrer (Dozenten, Fitnesstrainer, Tanz- u. Tennislehrer) Erzieher (Tagesmütter), die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen •
  • Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings-, Kinderpflege tätig sind und keine Versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen; Krankengymnasten •
  • Hebammen, Künstler, Publizisten gemäß Künstlersozialversicherungsgesetz
  • Hausgewerbetreibende
    Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung der Versicherungspflicht möglich!

Pflichtversicherung auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Auf Antrag kann man sich pflichtversichern lassen oder als freiwilliges Mitglied in die gesetzliche RV einzahlen (Mindestbeitrag 112,16 €). Insbesondere diejenigen, die bereitswährend des bisherigen Berufslebens Ansprüche aus einer Pflichtmitgliedschaft erworben haben, sollten prüfen, ob sich diese Variante anbietet. Der Antrag auf Pflichtversicherung ist innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zu stellen. Ist der Antrag bewilligt, ist ein Widerruf nicht mehr möglich. Das bedeutet: Der Unternehmer ist bis zum Ende seiner selbstständigen Tätigkeit versicherungspflichtig. Der Regelbeitrag beträgt 735,63 (West). Existenzgründer müssen bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ohne Nachweis des tatsächlichen Einkommens, lediglich Beiträge in Höhe von 50 % der Bezugsgröße (halber Regelbeitrag) zahlen, also 367,82 €. Auf Antrag können aber auch höhere Beiträge geleistet werden.

Freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung, ggf. zusätzliche Absicherung durch eine private Lebensversicherung

Als freiwilliges Mitglied entscheidet der Unternehmer innerhalb einer Bandbreite über die Höhe seines Beitrages selbst (Mindestbeitrag 112,16 €, Höchstbeitrag 1.571,70 €). Ein Anspruch auf Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente (der aufrecht erhalten werden sollte) besteht nur unter der Voraussetzung, dass bis zum 31.12.1983 bereits 60 Monate Beiträge entrichtet und seit dem 1.1.1984 lückenlos Pflicht- oder freiwillige Beiträge gezahlt wurden. Für die Entscheidungsfindung sind demnach die bislang erfolgten Beitragszahlungen maßgeblich. Es ist sinnvoll, sich den Rentenanspruch von der Deutschen Rentenversicherung mitteilen und betätigen zu lassen. Dazu reicht ein formloses Anschreiben, mit dem man um Kontenklärung bittet. Grundsätzlich ist ein Beratungsgespräch mit dem Versicherungsträger anzuraten. Beratungsstellen findet man unter www.deutsche-rentenversicherung.de

Hinweis: Die staatliche Förderung der neuen Privatrente („Riester-Rente“), die als Ergänzung der gesetzlichen RV gedacht ist, gilt nur für Pflichtversicherte, also nicht für freiwillig Versicherte und nicht für Selbstständige!

Ausschließliche Absicherung durch private Altersvorsorge

Insbesondere für diejenigen, die noch keine oder nur geringe Ansprüche auf Rentenzahlungen erworben haben, bietet sich alternativ eine private Altersvorsorge an. Auch bei durchgängiger Zahlung der RV-Beiträge reichen die daraus entstandenen Ansprüche oft nicht aus, den erworbenen Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Aber auch hier muss der Einzelfall geprüft werden.
Mit einer Kapitallebensversicherung erwirbt man Ansprüche auf eine vereinbarte Versicherungssumme, wobei diese nur eine Mindestleistung darstellt. Neben dem Garantiezins (aktuell bei 1 %)kann sich dieser Betrag durch die vom Versicherungsunternehmen erwirtschafteten Überschüsse erhöhen. Da die Höhe des Beitrags vom Eintrittsalter abhängig ist und jedes einzelne Jahr den Zinseffekt erhöht, ist es sinnvoll, die Versicherung so früh wie möglich abzuschließen. Die Auszahlung kann am Ende der Laufzeit in einem Betrag oder in Form einer monatlichen Rente erfolgen. Der Todesfallschutz zur Absicherung Ihrer Hinterbliebenen kann je nach Bedarf gewählt werden.
Die private Rentenversicherung ist eine Kapitallebensversicherung ohne Todesfallschutz, d. h. man zahlt einmalig oder regelmäßig Beiträge ein und erhält dafür ab einem festgelegten Zeitpunkt eine lebenslange monatliche Leibrente oder alternativ eine einmalige Kapitalausschüttung. Die Rendite liegt aufgrund des nicht mitversicherten Todesfallrisikos höher als bei der kapitalbildenden Lebensversicherung. Es ist jedoch möglich, eine sog. Garantiezeit zu vereinbaren (z.B. für fünf oder zehn Jahre). Im Todesfall erhalten die Hinterbliebenen innerhalb dieser Zeit die Monatsrente bis zum Ablauf der Garantiezeit.
Eine Risikolebensversicherung sichert nur das Todesfallrisiko finanziell ab, d. h. sie eignet sich nicht zur Altersvorsorge. Diese Versicherungsart wird oft zur Abdeckung von Bankkrediten abgeschlossen, um eine eventuelle zusätzliche finanzielle Belastung im Todesfall von der eigenen Familie abzuwenden.
Wenn für den Unternehmer die finanzielle Absicherung des Todesfallrisikos eher unwichtig ist oder wenn das Risiko durch eine Risikolebensversicherung abgesichert werden soll, gibt es – unter alleiniger Betrachtung der Rendite – weitere alternative Anlagemöglichkeiten für das Kapital.
Beispielhaft seien erwähnt:
  • Ansparpläne, z.B. Festgeldanlagen, Aktien-, Wertpapier-/Renten-, Immobilienfonds
  • Immobilienerwerb (Mieteinnahmen, Abschreibungsmöglichkeiten).
Zu beachten ist, dass – ausgenommen vom Immobilienerwerb, der sich zudem steuerlich günstig auswirkt – die Zinserträge von Kapitalanlagen, die über dem Freibetrag liegen, ggf. versteuert werden müssen, während (nach derzeitiger Rechtslage) Erträge aus Kapitallebensversicherungen nach zwölf Jahren steuerfrei sind. Einzelne Lebensversicherer bieten auch Renten- und Kapitallebensversicherungen auf der Basis wählbarer Immobilien-, Renten- und Aktienfonds an.
Die Entscheidung über die richtige Strategie zur Altersvorsorge kann nur auf der Basis einer umfassenden Information der persönlichen Anforderungen getroffen werden. In aller Regel kommt ein persönlich abgestimmter Mix in Frage.
Vorgehensweise:
  1. Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung. Welche Ansprüche bestehen? Können Berufsunfähigkeits- oder Rentenansprüche aufrechterhalten werden? Welcher zusätzliche Anspruch kann mit weiteren Beiträgen aufgebaut werden?
  2. Welche Auswirkungen haben Unfall, Krankheit oder Tod auf das Einkommen und das der Familie? Welches Einkommen soll in diesen Fällen abgesichert werden?
  3. Formulieren von Anforderungen: Wann soll Rentenbeginn sein? Welcher Lebensstandard soll gesichert sein? Welche Sicherheits-/ Chancenanforderungen werden an Geldanlagen gestellt?
  4. Informationsgewinnung (Bank, Versicherung etc.)
  5. Bewertung und Entscheidung über die Alternativen.

Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Unfallversicherung

Es besteht das Risiko, durch gesundheitlich bedingte Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit frühzeitig nicht mehr arbeiten zu können. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist insbesondere wichtig für Personen, die weder Rentenansprüche noch Vermögen in ausreichendem Umfang haben und deren Existenz allein von ihrer Arbeitskraft abhängt.
Sollte der Unternehmer nicht bereits im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung gegen das Risiko der Berufs-/Erwerbsunfähigkeit abgesichert sein, so bietet sich der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung an.
Achtung – Personen, die nach dem 01.01.1961 geboren sind, erhalten keine Berufsunfähigkeitsrente mehr. Es besteht gleichwohl aber Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, mit der jedoch der Lebensunterhalt i.d.R. nicht ohne weiteres bestritten werden kann. An die Stelle der bisherigen Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsrente tritt eine zweistufige Erwerbsminderungsrente. Diese wird aber nur gezahlt, wenn das Leistungsvermögen des Versicherten insgesamt drastisch herabgesetzt ist. Er kann also – anders als bei der bisherigen Berufsunfähigkeitsrente – auf eine Tätigkeit in einem ganz anderen Beruf verwiesen werden – auch wenn diese nicht seiner früheren Lebensstellung
entspricht. Eine volle Erwerbsminderungsrente wird nach der Neuregelung gezahlt, wenn ein „Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt“ von weniger als drei Stunden täglich besteht. Eine halbe Rente bekommt, wer noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden arbeiten kann. Details erfährt man z.B. bei der Deutschen Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/).
Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung wird oft in Kombination mit einer Lebensversicherung angeboten. Die Koppelung mit Risiko- oder Kapitallebensversicherung ist oft kostengünstiger. Außerdem wird so im Falle der Berufsunfähigkeit vom Versicherer die Beitragszahlung übernommen, so dass auch die Altersvorsorge gesichert ist. Ebenso ist es ratsam, dass der Versicherer im Falle der Berufsunfähigkeit zusätzlich die regelmäßige Erhöhung der Beiträge zur Inflationssicherung übernimmt. Etwa zweidrittel aller Unfälle geschehen im privaten Bereich, ein solches Risiko lässt sich durch eine private Unfallversicherung abdecken. Die Versicherung zahlt nicht bei Berufsunfähigkeit infolge von Krankheit, sondern nur bei Berufsunfähigkeit infolge von Unfällen und kann für den Invaliditätsfall mit oder ohne Todesfallrisiko abgeschlossen werden. Die Versicherung zahlt, bei einer unfallbedingten dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit.

Versicherungspflicht bei der Berufsgenossenschaft (DGUV)?

Die DGUV ist die gesetzliche Unfallversicherung. Jedes Unternehmen ist verpflichtet, sich spätestens eineWoche nach Gründung (Anmeldung beim Gewerbeamt oder Finanzamt) dort anzumelden. Sollten im Vorfeld bereits mit Risiken behaftete Tätigkeiten ausgeübt werden, muss dieses der BG sofort angezeigt werden. Auch Freiberufler unterliegen dieser Pflicht. In bestimmten Berufszweigen besteht für den Unternehmer selbst beitragspflichtige Mitgliedschaft bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft. Alle Angestellten, Auszubildenden, Praktikanten etc. müssen der BG angezeigt werden und sind im Fall eines Arbeitsunfalls versichert. Auch wenn keine Versicherungspflicht besteht, ist es oft empfehlenswert, sich freiwillig bei der entsprechenden Berufsgenossenschaft zu versichern, denn bei relativ geringen Jahresbeiträgen wird erheblicher Versicherungsschutz gewährt. Welcher Berufsgenossenschaft man angehört, kann man von Mo-Fr in der Zeit von 8:00 - 18:00 Uhr bei der kostenlosen Infoline 0800 – 6050404 erfragen oder im Internet unter www.dguv.de.

Arbeitslosenversicherung

Selbstständige können bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf ein Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung stellen.
Wer kann sich weiterversichern?
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Die selbstständige Tätigkeit muss mindestens in einem Umfang von 15 Stunden pro Woche ausgeübt werden. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin muss innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Selbstständigkeit mindestens 12 Monate versicherungspflichtig gewesen sein oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z.B. Arbeitslosengeld I) bezogen haben. Der Antragsteller muss unmittelbar vor der Aufnahme seiner Selbstständigkeit in einem Versicherungsverhältnis gestanden bzw. Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen haben. Der Antrag auf Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Weiterversicherung nicht mehr möglich! Der Beitrag für Selbstständige wird im Gründungs- und Folgejahr auf der Basis von 50 % der monatlichen Bezugsgröße (2026: 3.955 € West) berechnet. Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 2026 beträgt 2,6 %. Daraus ergibt sich für Selbstständige ein monatlicher Beitrag von vorerst 51,42 €, der zum Monatsersten fällig ist. Wird der volle Satz auf Basis von 100 % erhoben, ergibt sich ein Beitrag von monatlich 102,83 €.
Wo können die Anträge gestellt werden?
Weitere Informationen erhalten Gründer und Gründerinnen sowie bereits Selbstständige bei den örtlichen Arbeitsagenturen oder im Internet unter www.arbeitsagentur.de.

Betriebliche Absicherung

Die betrieblichen Versicherungen sollen Nachteile verhindern, die Unternehmern durch Schädigung seitens anderer Personen, aus ihrer Tätigkeit oder durch unvorhersehbare Ereignisse entstehen können. An zu versicherten Risiken kommen in Frage: •
  • Schäden, die Dritten durch die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmers entstehen,
  • Schäden am Sachvermögen des Betriebes,
  • Schäden am Unternehmens- oder Privatvermögen, die durch Dritte verursacht werden
Personen- und Sachschäden, die aus Geschäftsbeziehungen mit Dritten resultieren, werden mit der Betriebs- bzw. Produkthaftpflichtversicherung abgedeckt. Unternehmens- und Privatvermögen können durch Sach- bzw. Vermögensversicherungen geschützt werden.
Folgende Vorüberlegungen sind im Rahmen eines Risikomanagement anzustellen:
Risiko- und Bedarfsanalyse:
  • Welche Risiken hat der Betrieb?
  • Welche Vorsorgemaßnahmen können ergriffen, welche Risiken vermieden werden?
  • Welche Risiken lassen sich versichern?
  • Was muss unbedingt und sofort versichert werden, was kann zukünftig wichtig sein? Kosten-Nutzen-Analyse:
  • Wie groß sind die Risiken in den einzelnen Bereichen (Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines möglichen Schadens)?
  • Wie ist die Kosten-Nutzen-Relation (Kosten des Versicherungsschutzes im Verhältnis zu den Kosten der Schadensdeckung)?
  • Welche Schäden kann der Betrieb ggf. selbst tragen, d. h. welche Selbstbeteiligungen können vereinbart werden?
    Wenn eine Auswahl bzgl. der zu versichernden Risiken getroffen wurde, gilt es, eine Rangordnung aufzustellen. Dabei hängt die Risikoeinstufung von Branche und Betriebsgröße ab.

    Vermögensversicherungen

    Die wichtigste Vermögensversicherung ist die Haftpflichtversicherung. Für einige Berufsgruppen, z. B. die Wirtschaftsprüfer, Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater, ist eine (Berufs-) Haftpflichtversicherung sogar vorgeschrieben. Auch wenn man nicht gesetzlich dazu verpflichtet ist: Die Haftpflichtversicherung gehört zu den Versicherungen, auf die kein Unternehmer verzichten sollte! Versichert sind alle Ansprüche aus Personen- oder Sachschäden sowie entsprechende Folgeschäden, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gegen den Betrieb geltend gemacht werden, z. B. Wertminderung, Arbeitsunfähigkeit, Arzt- oder Rechtskosten. Auch die gesetzlichen Vertreter des Unternehmers und sämtliche Betriebsangehörige können mitversichert werden.
    Schadensersatzansprüche können entstehen z. B.
  • durch Betriebsangehörige, die Ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen,
  • durch Unfälle von Kunden und Besuchern Ihres Unternehmens,
  • beim Einsatz von Maschinen,
  • bei der Durchführung von Arbeiten auf fremden Grundstücken,
  • aus der Verwendung oder Lagerung von gefährlichen Stoffen,
  • aus Regressansprüchen der Berufsgenossenschaft/der Krankenkasse nach Betriebsunfällen
    Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
  • Ansprüche der mitversicherten Personen untereinander,
  • Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachgütern,
  • Schäden durch dauerhafte Emissionseinwirkung,
  • Schäden durch berufliche Tätigkeiten an fremden Sachgütern.
    Berufshaftpflichtversicherung
    Selbstständige laufen Gefahr, aufgrund beispielsweise falscher Beratung von ihren Klienten oder Kunden in Regress genommen zu werden. Aus diesem Grunde bietet sich der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung an, die für finanzielle Verluste eintritt, welche an den Versicherten gestellt werden. Solche Verluste drohen z. B. dann, wenn ein Rechtsanwalt die Einspruchsfrist gegen ein Urteil versäumt, woraus dem Mandanten ein Schaden entsteht. Oder auch, wenn einem Kunden durch falsche Vertragsgestaltung eines Beraters Gewinn entgeht.
    Die Berufshaftpflichtversicherung deckt aber nicht nur reine Vermögensschäden, sondern auch ungerechtfertigte Ansprüche ab. Die Versicherungsgesellschaft berät ihre Kunden juristisch, unterstützt sie ggf. vor Gericht und übernimmt die Kosten.

    Betriebshaftpflichtversicherung

    Der Unternehmer haftet unbegrenzt für verschuldete Schäden. Diese Haftpflicht lässt sich dem Grundsatz nach weder einschränken noch ihrer Höhe nach begrenzen. Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt Schäden, die der Unternehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Betriebsangehörige im Rahmen des Geschäftsbetriebes anderen zufügen.
    Einige Beispiele:
  • Nach einer Reparatur an einem Kundenfahrzeug löst sich beim Fahren ein in der Kfz-Werkstatt montiertes Rad, es kommt zu einem Totalschaden an zwei Personenwagen.
  • In einem Geschenkartikelladen fällt ein Regal von der Wand und verletzt eine Kundin. Schmerzensgeld, Arztkosten und Verdienstausfall sind zu begleichen.
  • Ein Mitarbeiter eines Malerbetriebes stößt versehentlich einen Farbeimer um, der sich auf den neuen Teppich des Kunden ergießt.
    Gegenstand der Versicherung ist die gesetzliche Haftpflicht aus Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Versichert sind das Betriebsstättenrisiko mit den Bereichen Grundstücke, Gebäude, Betriebsmittel und Personal. Nur teilweise über die Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt sind das Produktrisiko (für die Bereiche Beschaffung, Fertigung und Vertrieb) und das Umweltschutzrisiko. Gleiches gilt für das Unfallrisiko: Nur wenn grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, greift die Betriebshaftpflicht. Ansonsten sind Arbeitsunfälle bereits durch die für den Betrieb zuständige Berufsgenossenschaft abgesichert. Vorsicht: Dies trifft nicht in jedem Fall für den Arbeitgeber zu.
    Da nicht alle Betriebe den gleichen Versicherungsschutz benötigen, bieten viele Versicherer spezielle Lösungen für einzelne Branchen an, so z. B. für das Hotelgewerbe, das Bauhandwerk oder für Kfz-Reparaturwerkstätten. Um sicherzugehen, dass auch wirklich alle für die Branche relevanten Risiken abgesichert sind, sollten alle betrieblichen Risiken zunächst erfasst und ausführlich beschrieben werden. Diese Liste dient dann als Grundlage für die Vertragsverhandlungen mit dem Versicherungsunternehmen. Neu hinzukommende Risiken sind bis zur nächsten Prämienzahlung im Rahmen der sog. Vorsorgeversicherung gedeckt, wobei für diese Risiken die Deckungssummen auf 1 Mio. EUR bei Personen- und 500.000 EUR bei Sachschäden beschränkt ist. Deswegen: Jede Veränderung, die Ihren Versicherungsschutz betrifft, sofort melden!

    Produkthaftpflicht

    Das Produkthaftungsgesetz bestimmt, dass Hersteller, unter Umständen auch Importeure oder Händler, für solche Personen- und Sachschäden verschuldensunabhängig haften, die durch einen Fehler ihres Produktes oder der Gebrauchsanleitung verursacht werden. Nur wenn zur Zeit der Auslieferung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ein Fehler nicht und für niemanden erkennbar sein konnte, scheidet diese Haftung aus. Vertraglich kann die Haftung nicht eingeschränkt werden. Zwar sind im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung Personen- und Sachschäden, die durch fehlerhafte Produkte entstehen, bei vielen Versicherungsgesellschaften gedeckt (konventionelle Produkthaftpflicht), allerdings schließt diese keine dadurch entstandenen Vermögensschäden ein.
    Abhängig von der Produktpalette ist das Risiko jeden Herstellers unterschiedlich. Die Versicherungsgesellschaften bieten deshalb diverse Deckungsbausteine an, mit denen der Versicherungsschutz individuell erweitert werden kann. Zusätzlich versicherbare Risiken können hervorgerufen werden durch:
  • Fehlende zugesicherte Eigenschaften des Produkts
  • Vermischungsschäden
  • Ver- und Weiterbearbeitungsschäden
  • Austauschkosten
  • Produktschäden durch Maschinen
    Der Händler haftet immer dann, wenn das Produkt in einem Land außerhalb der EU hergestellt wurde, wenn er den Hersteller des von ihm verkauften Produktes nicht nennen kann oder wenn fremde Produkte mit eigenem Waren- oder Erkennungszeichen vertrieben werden.
    Zu beachten ist, dass die rechtlichen Bestimmungen im Ausland (auch innerhalb der EU) von den deutschen Bestimmungen gravierend abweichen können. Exporteure sollten sich daher auf jeden Fall frühzeitig mit ihrem Versicherer in Verbindung setzen, um das richtige Versicherungskonzept zu erstellen.

    Umwelthaftpflicht

    Als Inhaber bestimmter, im Umwelthaftpflichtgesetz genannter Anlagen haftet man verschuldensabhängig für Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von diesen Anlagen ausgehen. Die Umwelthaftpflichtversicherung gibt Versicherungsschutz für Ansprüche aus Schäden durch Umwelteinwirkungen, die durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden und sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
    Die Umwelt-Basisversicherung erfasst das allgemeine Umweltrisiko und wird zumeist gegen einen Aufschlag von 10 – 20 % auf die Betriebshaftpflicht vom Versicherer angeboten. Damit ist das Haftungsrisiko für Umweltschäden jedoch nur teilweise abgedeckt. Ähnlich wie in der Produkthaftung stellen die Versicherungsunternehmen den Betrieben branchen- und gefahrenspezifische Deckungskonzepte zur Verfügung. Basis für die vertraglichen Vereinbarungen ist auch hier das Haftungsrisiko. Fertigen Sie deshalb eine Einzelaufstellung aller Lager und Anlagen mit gefährlichen Stoffen an.

    Kraftfahrzeugversicherungen

    Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist für Privatpersonen und auch für Unternehmer gesetzlich vorgeschrieben. Ohne bestätigten Versicherungsschutz wird ein Fahrzeug nicht zugelassen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt Personen- und Sachschäden, die der Fahrzeughalter Dritten zufügt, aber keine Schäden am eigenen Fahrzeug. Hierfür gibt es die Teil- bzw. Vollkaskoversicherung. Die Teilkaskoversicherung schließt Diebstahl-, Brand- und Glasbruchrisiko ein, die Vollkaskoversicherung zahlt bei Schäden am eigenen Fahrzeug, auch bei Eigenverschulden der bzw. des Versicherten.

    Betriebsunterbrechungsversicherung

    Falls durch Sachschäden der Betriebsablauf im Unternehmen unterbrochen werden muss, entsteht durch Einnahmeausfälle und fortlaufende Betriebskosten ein Vermögensschaden. Versichert sind bis zur vollen Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes die laufenden Geschäftskosten, der durch Umsatzausfall entgangene Gewinn, Löhne, Gehälter, Pacht und Zinsen. Das Unternehmen wird finanziell so gestellt, als wäre die Betriebsunterbrechung nicht eingetreten.
    Üblicherweise wird die Betriebsunterbrechungsversicherung (BU) mit den entsprechenden Sachversicherungen (Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser-, Sturmversicherung) gekoppelt.

    Betriebskostenversicherung

    Wenn Inhaber eines Betriebes aufgrund von Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig werden sollten, laufen die Betriebskosten weiter. Mit einer Betriebskostenversicherung lassen sich die Ausgaben für Mieten, Zinsen, Löhne etc. auffangen. Die Betriebsunterbrechungsversicherung als reine Sachversicherung zahlt nur für Ausfälle infolge von Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm.

    Rechtschutzversicherungen

    Ein Prozess, insbesondere bei Wirtschafts- und Handelsangelegenheiten, stellt immer ein außergewöhnliches finanzielles Risiko dar. Eine Berufs- oder Firmenrechtschutzversicherung schützt bei arbeitsrechtlichen und sozialgerichtlichen Streitigkeiten (Arbeitsrechtschutz, Sozialgerichtsrechtschutz), bei Nicht-Beachtung des Umweltschutzgesetzes oder bei fahrlässiger Körperverletzung (Strafrechtschutz) und bei Schadensersatzansprüchen gegen Dritte (Strafrechtschutz). Die Versicherung zahlt die Kosten des eigenen Anwaltes und, wenn erforderlich, auch die Kosten der Gegenseite sowie die Gerichtskosten.
    Die Grundstücks- und Mietrechtschutzversicherung schützt im Bereich von Eigentums-, Miet- oder Pachtfragen. Abgedeckt sind Kosten, die bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten entstehen, bei Streitigkeiten über Miet- oder Pachtverträge im betrieblichen oder privaten Bereich, bei Einspruch gegen eine Kündigung sowie bei Streitigkeiten mit den Verwaltungsbehörden.
    Der Verkehrs- und Fahrzeugrechtschutz bietet Absicherung bei Bußgeldbescheiden und Strafverfahren, Führerscheinentzug, Schadensersatzansprüchen gegen Dritte, Streitigkeiten aus Kfz-bezogenen Verträgen und Kfz-bezogenen Steuersachen.

    Versicherungen von Forderungsausfällen

    Die sog. Delkredere-Versicherung schützt vor Forderungsausfällen aus Lieferungen und Leistungen. Für das Inland gibt es die Warenkreditversicherung, für Auslandsgeschäfte die Exportkreditversicherung. Tritt ein Forderungsausfall ein, zahlt die Versicherung abzüglich einer Selbstbeteiligung des Versicherten, die in der Regel. im Rahmen der Warenkreditversicherung 30 %, bei der Exportversicherung 25 % beträgt.
    Neben den Privaten gibt es noch Ausfuhrkreditversicherungen des Bundes, die sog. Hermes-Bürgschaften und -garantien der Hermes Kreditversicherungs-AG zusammen mit der C & L Deutsche Revision bei der Hermes Kreditversicherungs- AG, Friedensallee 254, 22763 Hamburg, Telefon: 0040 8559-7976, E-Mail: info.de@eulerhermes.com.

    Sachversicherungen

    Wenn im Anlage- und Umlaufvermögen des Unternehmens erhebliche Werte stecken, sollten diese unbedingt abgesichert werden. Höchstgrenze der Zahlungen ist die vereinbarte Versicherungssumme. Meist werden die im Folgenden aufgeführten Versicherungen in Pauschalverträgen angeboten. Oft existieren spezielle Angebote für Existenzgründer.
    Durch Sachversicherungen lassen sich nur die entstandenen Sachschäden absichern (z. B. eine durch Brand zerstörte Lagerhalle). Für die Folgeschäden wie Produktionsausfall, Verdienstausfall oder sogar Betriebsstilllegung muss eine Vermögensversicherung, in diesem Fall eine Betriebsunterbrechungsversicherung (s. o.) abgeschlossen werden

    Feuerversicherung

    Versichert sind Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion und die damit verbundenen Aufräumungs-, oder Feuerlöschkosten. Versicherbar sind Gebäude, Vorräte, kaufmännische und technische Betriebseinrichtungen, Aktien, Pläne, Muster, Bargeld und Wertpapiere. Je besser die Brandschutzmaßnahmen, desto günstiger die Prämie. Daher bei Neu- und Umbauten den Versicherer fragen!

    Leitungswasserversicherung

    Versichert sind Schäden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser aus Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie Rohrbruch und Frost. Nicht versichert sind Hochwasserschäden und Schäden durch Reinigungs- oder Grundwasser. Der Schutz lässt sich gegen Aufpreis auch auf Schäden durch Wasseraustritt aus z. B. Sprinkleranlagen ausweiten. Versicherbar sind Gebäude und Betriebseinrichtungen.

    Sturm- und Hagelversicherung

    Die Versicherung deckt Schäden, die durch unmittelbare Einwirkung von Sturm und Hagel entstehen. Auch deckt sie Schäden, die dadurch entstehen, dass durch Sturm umgestürzte Bäume oder Teile von Dächern versicherte Gegenstände beschädigen. Nicht versichert sind Schäden, die durch Sturmflut, Eindringen von Schmutz oder Nässe durch nicht von Sturm oder Hagel zerstörte Türen oder Fenster entstanden sind. Nach den Versicherungsbedingungen liegt Sturm nur dann vor, wenn mindestens Windstärke acht herrscht.

    Maschinenversicherung

    Versicherbar sind Beschädigung oder Zerstörung des Maschinenparks z. B. durch fehlerhafte Bedienung, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit, Konstruktions-, Material-, Ausführungsfehler, technische Gefahren, Sturm, Frost oder Eis. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit einer im Maschinenverzeichnis angegebenen Selbstbeteiligung. Einer besonderen Versicherung bedürfen fahrbare Geräte.

    Transportversicherung

    Der Gütertransport birgt Risiken unterschiedlichster Art: zum einen für die Ware selbst, die aufwendig zu transportieren, besonders empfindlich, leicht verderblich, zerbrechlich oder sogar explosiv sein kann, zum anderen für die Transportmittel, welche Schäden durch Transportunfall, Brand, Explosion höherer Gewalt, Elementarereignisse, Diebstahl, Unterschlagung, Raub oder Beschädigung erleiden können.
    Der Versicherungsschutz umfasst Verluste und Beschädigungen von Transportgütern. Entschädigt werden nicht nur die Güterwerte, sondern auch die Kosten zur Feststellung des Schadens durch Dritte sowie Aufwendungen zur Minderung und Abwendung von Schäden. Differenziert wird zwischen Güter-, Waren-, Speditions-, Wertsachenversicherung.

    Elektronik-/Datenträgerversicherung

    Durch eine Allgefahrenversicherung werden alle Risiken abgedeckt, die durch menschliches Versagen, Böswilligkeit Dritter, Diebstahl oder Blitzeinschläge entstehen. Versichert sind alle Schäden durch Kurzschluss, Überspannung, unsachgemäße Bedienung (auch durch Dritte) an allen elektronischen Geräten wie Kopierer, Telefax oder Computer. Nicht versichert sind Schäden an Datenträgern und Datenmaterial. Hierfür ist gesondert eine Datenträgerversicherung abzuschließen. Ersetzt werden die Kosten für die Wiedereingabe der Stamm- und Bewegungsdaten und der individuell erstellten Software sowie die Wiederbeschaffung von System- und Standardsoftware sowie der Datenträger.

    Einbruchdiebstahl-/Raubversicherung

    Die Versicherung leistet Ersatz bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Raub innerhalb des Firmengeländes oder beim Transport. Versichert ist nur das Eigentum der Unternehmerin oder des Unternehmers bzw. des Unternehmens. Versicherbar sind Sachgegenstände, Geld, Wertgegenstände und Betriebseinrichtungen, die bei dieser Gelegenheit gestohlen, beschädigt oder zerstört werden. Die Höhe der Versicherungsprämie ist von zahlreichen Faktoren abhängig, u. a. vom Standort des Unternehmens, der Branche und den Sicherheitsvorkehrungen.
    Informationen zu Versicherungen finden Sie auch in der Broschüre GründerZeiten Nr.05