Jahressteuergesetze 2024
Wir freuen uns über Ihre Anregungen und Hinweise zu den Gesetzentwürfen. Über das weitere Verfahren informieren wir an dieser Stelle.
Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)
Das Gesetz hat es nicht mehr vor dem Ampel-Aus durch den Bundestag geschafft. Es bleibt nun abzuwarten welche Maßnahmen noch mehrheitsfähig sind und vor der.
Kabinettsentwurf vom 24.07.2024
Die Bundesregierung hat nun unter neuem Namen „Steuerfortentwicklungsgesetz“ das 2. Jahressteuergesetz 2024 auf den Weg gebracht und gegenüber dem Referentenentwurf um weitere Maßnahmen der Wachstumsinitiative vom 5. Juli 2024 sowie aus dem Koalitionsvertrag ergänzt. Die Steuermindereinnahmen der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sollen knapp 21 Mrd. Euro jährlich betragen, wovon allein auf die Erhöhung (20% auf 25%) und Verlängerung (bis 2028) der degressiven Abschreibung knapp 7 Mrd. Euro entfallen. Die Poolabschreibung soll zukünftig für Anschaffungskosten von 800 bis 5.000 Euro gelten und lediglich drei statt fünf Jahre betragen. Für die Poolabschreibung und auch für die GWG-Abschreibung soll die gesonderte Aufzeichnungspflicht entfallen. Ebenfalls enthalten ist die Anhebung der maximalen Bemessungsgrenze bei der Forschungszulage von 10 auf 12 Mio. Euro.
Konträr zu den aktuellen Beteuerungen der Bundesregierung, Bürokratie abzubauen ist die Mitteilungspflicht innerstaatlicher Steuergestaltungen auch im Regierungsentwurf noch enthalten.
Folgende Maßnahmen sind im Gesetzentwurf enthalten:
- Anhebung der degressiven Abschreibung von 20% auf 25% und Verlängerung bis 2028
- Erhöhung der Grenzen der Poolabschreibung von 250 auf 800 Euro (Einstieg) und von 1.000 auf 5.000 Euro maximale Anschaffungskosten
- Erhöhung der maximalen Bemessungsgrenze der Forschungszulage von 10 Mio. auf 12 Mio. Euro jährlich
- Meldepflicht innerstaatlicher Steuergestaltungen
- Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren
- Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sogenannten. „Reichensteuer“)
- Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026
- Anhebung des Grundfreibetrags der Einkommensteuer um 300 auf 12 084 Euro im Jahr 2025 und ab 2026 um weitere 252 auf 12 336 Euro
- Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 auf 6 672 Euro und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 um 156 auf 6 828 Euro
- Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 auf 255 Euro monatlich sowie Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2026 auf 259 Euro monatlich
- Anpassungen bei den Regelungen zur Gemeinnützigkeit
- Steuerbefreiung der Stiftung Generationenkapital
Referentenentwurf vom 10.07.2024 (2. Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024II))
Update: Wir haben gemeinsam mit den Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft am 17. Juli 2024 zu dem Entwurf Stellung genommen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 164 KB) und dabei eine erste Bewertung unserer Unternehmen übermittelt.
Die vorgesehene Einführung einer Mitteilungspflicht von innerstaatlichen Steuergestaltungen lehnen wir ab, weil sie zu einer weiteren belastenden, zusätzlichen steuerlichen Compliance-Pflicht der Unternehmen führen würde. Sie steht in diametralem Gegensatz zu verschiedenen Aktivitäten der Bundesregierung, die bürokratischen Belastungen von Unternehmen nachhaltig zu reduzieren. Zudem passt diese Maßnahme auch nicht zur jüngst vorgestellte „Wachstumsinitiative“ der Bundesregierung. Deutschland würde damit – ein weiteres Mal – europäische Vorgaben (d. h. die bestehende Mitteilungspflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen) zu Lasten der Wirtschaft ausweiten und verschärfen. Unser Petitum: Ersatzlos streichen!
Die vorgesehene Einführung einer Mitteilungspflicht von innerstaatlichen Steuergestaltungen lehnen wir ab, weil sie zu einer weiteren belastenden, zusätzlichen steuerlichen Compliance-Pflicht der Unternehmen führen würde. Sie steht in diametralem Gegensatz zu verschiedenen Aktivitäten der Bundesregierung, die bürokratischen Belastungen von Unternehmen nachhaltig zu reduzieren. Zudem passt diese Maßnahme auch nicht zur jüngst vorgestellte „Wachstumsinitiative“ der Bundesregierung. Deutschland würde damit – ein weiteres Mal – europäische Vorgaben (d. h. die bestehende Mitteilungspflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen) zu Lasten der Wirtschaft ausweiten und verschärfen. Unser Petitum: Ersatzlos streichen!
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 10. Juli 2024 den Entwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 862 KB) veröffentlicht und stellt damit die, aus dem Wachstumschancengesetz gestrichene, umstrittene Einführung der Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen erneut zur Diskussion.
Folgende Anpassungen sind geplant:
Anpassungen des Einkommensteuertarifs
- Anhebung des in den Einkommensteuertarifs integrierten Grundfreibetrags um 300 Euro auf 12.084 Euro im Jahr 2025 und ab 2026 Anhebung um 252 Euro auf 12.336 Euro und
- Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 Anhebung um 156 Euro auf 6.828 Euro
- Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“)
- Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026
Aufträge aus dem Koalitionsvertrag
- Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren
- Anpassungen bei den Regelungen zur Gemeinnützigkeit
- Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen
Weitere Maßnahmen
- Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich
- Steuerbefreiung der Stiftung Generationenkapital und
- Digitalisierung der Sterbefallanzeigen
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
Das Jahressteuergesetz 2024 wurde mit wesentlichen Änderung vom Bundestag beschlossen und soll am 22. November den Bundesrat passieren.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
- Streichung Mobilitätsbudget/Pauschalierung
Statt der Einführung eines Mobilitätsbudgets wird die Bundesregierung gebeten, Vorschläge über ganzheitlich steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vereinfachungen bei Sachbezügen sowie weitere Typisierungen und Pauschalierungen bei Arbeitnehmereinkünften zu erarbeiten.
- Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen
Die ursprünglich im Entwurf vorgesehene Reform der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen fällt deutlich kleiner aus. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21a UStG gilt für "die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen". Das Bescheinigungsverfahren bleibt erhalten. Die Bezirksregierung muss zukünftig bescheinigen, dass die vorgenannten Einrichtungen "Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen".
Darüber hinaus wird der Umfang der begünstigten Leistungen von derzeit "Leistungen, die auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten" auf "Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen" ausgedehnt. Die Befreiung bezieht sich auch auf die damit verbundenen Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer.
- Verschiebung der Änderung des Vorsteuerabzugs bei Ist-Versteuerern
Die Änderungen zum Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers sollen erst zum 01.01.2028 in Kraft treten.
Referentenentwurf vom 08.05.2024
Update: Wir haben am 24.Mai 2024 zu dem Entwurf Stellung genommen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 244 KB)und dabei eine erste Bewertung unserer Unternehmen übermittelt. In der Stellungnahme bewerten wir vor allem die vorgesehenen Änderungen bei der Umsatzsteuer (Kleinunternehmerregelung, Vorsteuerabzug bei Leistungen von Ist-Versteuerern, Neuregelung der Steuerbefreiung von Bildungsleistungen).
Zudem haben wir den Auftakt des Gesetzgebungsverfahrens zum JStG 2024 dazu genutzt, der Bundesregierung einmal mehr zu verdeutlichen, wie dringend auch steuerliche Maßnahmen sind, um die privaten Investitionen in Gang zu bringen. Wir haben in der Stellungnahme weitere steuerliche Maßnahmen angeführt, deren Einführung wir zum wiederholten Male fordern. Diese aus unserer Sicht dringend erforderlichen Maßnahmen werden wir in den Wochen noch vor der „Sommerpause“ des Parlaments nochmals in verschiedenen Formen an die Bundesregierung adressieren.
Zudem haben wir den Auftakt des Gesetzgebungsverfahrens zum JStG 2024 dazu genutzt, der Bundesregierung einmal mehr zu verdeutlichen, wie dringend auch steuerliche Maßnahmen sind, um die privaten Investitionen in Gang zu bringen. Wir haben in der Stellungnahme weitere steuerliche Maßnahmen angeführt, deren Einführung wir zum wiederholten Male fordern. Diese aus unserer Sicht dringend erforderlichen Maßnahmen werden wir in den Wochen noch vor der „Sommerpause“ des Parlaments nochmals in verschiedenen Formen an die Bundesregierung adressieren.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am Freitagabend vor dem langen Pfingstwochenende noch schnell den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2696 KB) mit einer -wieder einmal- sehr kurzen Stellungnahmefrist (24. Mai 2024!) an die Verbände versandt. Wegen der knappen Frist können wir in einer ersten Stellungnahme allerdings nur die Schwerpunkte im Gesetzentwurf thematisieren.
Hier einige im Gesetzentwurf enthaltene Punkte:
- Umsetzung von BVerfG-Entscheidungen zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 und 36 KStG)
- Umsetzung der BVerfG-Entscheidung zur Übertragung von Wirtschaftsgütern bei beteiligungsidentischen Personengesellschaften (§ 6 Abs. 5 Nr. 4 EStG-E)
- Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 10 EStG)
- Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 EStG)
- Verlängerung der Abwicklungsfrist für Investmentfonds von fünf auf zehn Jahre
- Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG)
- Änderungen im Umwandlungssteuergesetz
- Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden (§ 31a AO)
- Unionsrechtskonforme Anpassung des § 10 Absatz 6 und der §§ 13d und 28 Absatz 3 ErbStG
- Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nummer 21 UStG)
- Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): Anpassung an Unionsrecht und Erhöhung der Grenze auf 25.000/100.000 Euro
- Verschiebung des Vorsteuerabzuges bei Rechnungen von Ist-Versteuerern auf den Zahlungszeitpunkt (Art. 22 Nrn. 7 und 9 des Gesetzentwurfes)