Nr. 6626884

Wasserstoffbeschleunigungsgesetz

Das BMWE hat einen neuen Referentenentwurf des “Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (Wasserstoffbeschleunigungsgesetz – WasserstoffBG)” in die Verbändeanhörung geschickt. Wir möchten uns mit einer Stellungnahme äußern und bitte um Ihre Einschätzung.
Der letzte Regierungsentwurf konnte aufgrund des vorzeitigen Endes der Ampel-Regierung nicht von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Der neue Referentenentwurf (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 392 KB) erweitert nun die Erleichterungen deutlich. Folgende Änderungen erscheinen uns auf den ersten Blick wesentlich:
  • Der Anwendungsbereich wird erheblich ausgeweitet: so können nun auch Anlagen zum Import von Methan, Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs, Wasserstoffleitungen (ink. Verteilnetzen) und Verdichter zur Befüllung von Wasserstofftrailern die Erleichterungen in Anspruch nehmen. Zudem werden Einrichtungen, die für den Betrieb von Anlagen oder Leitungen erforderlich sind in den Anwendungsbereich aufgenommen.
  • In Begriffsbestimmungen werden insbesondere „Einrichtungen“ (Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Absperr- und Entlastungsstationen sowie Regel- und Messanlagen), „Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs“ (entsprechen der RED-III) und Verdichter definiert.
  • Das Überragende Öffentliche Interesse gilt für die Anlagen bis zum Jahr 2045 uneingeschränkt vom Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energien. Der frühere Regierungsentwurf hatte dies noch erheblich eingeschränkt. Zusätzlich wird der vorrangige Belang bei der Schutzgüterabwägung entsprechend dem EEG eingeführt. Weiterhin soll dies nicht gelten, wenn durch die Wasserentnahme die öffentliche Wasserversorgung oder der Wasserhaushalt erheblich beeinträchtigt werden kann.
  • Nach §§ 5, 6 und 7 sollen Einwendungsfristen bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nach 9. BImSchV oder UVPG reduziert werden. In § 8 werden Vergabeverfahren erleichtert. § 9 schränkt Rechtsbehelfe ein und § 10 verkürzt Gerichtsverfahren durch Erstzuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte.
  • Statt zahlreicher Maßgaben zu den Zulassungsverfahren nach BImSchG, BBerG, EnWG, WHG oder FStrG fügt der Referentenentwurf Sonderregelungen mit Fristverkürzungen, Zentraler Stelle, Vollständigkeitsprüfung/Erklärung, elektronischem Genehmigungsverfahren ein. Im WHG soll bei der Zulassung des Vorzeitigen Begins das Prüfen eines öffentlichen Interesses entfallen. Nach dem BImSchG sollen Einwendungen, die nicht von der betroffenen Öffentlichkeit erhoben werden, ausgeschlossen werden.
Die Industrie- und Handelskammern werden sich an der Konsultation beteiligen. Sie haben nachfolgend die Möglichkeit, uns Ihre Einschätzung des Referentenentwurfs bis zum 15. Juli mitzuteilen: