Sonderregelungen und Freistellung für nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende

Nicht im Handelsregister eingetragene IHK-Zugehörige (Kleingewerbetreibende) werden vom Beitrag freigestellt, wenn der Gewerbeertrag / Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,00 € nicht überschreitet. In der Regel erhält die IHK entsprechende Informationen für Abrechnungen vom zuständigen Finanzamt, in Fällen von vorläufigen Veranlagungen kann ein Antrag direkt an die SIHK gestellt werden. (§ 5 Abs. 1 Beitragsordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 53 KB))

Regelung für Existenzgründer

Natürliche Personen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, werden für das Jahr der Betriebseröffnung und das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag befreit sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,00 € nicht übersteigt.
(§ 5 Abs. 2 Beitragsordnung)

Beitragsermäßigung für Komplementärgesellschaften

Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich ausschließlich in der Komplementärfunktion in einer ebenfalls unserer IHK zugehörigen Personengesellschaft erschöpft, kann auf Antrag der Grundbeitrag um 50 % ermäßigt werden. Als Beleg für das Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Kopie des aktuellen Gesellschaftsvertrages notwendig.
(§ 14 Beitragsordnung)

Regelung für gemeinnützige Unternehmen

Gemeinnützige Unternehmen sind nicht IHK-zugehörig und damit auch nicht beitragspflichtig. Wir benötigen den Nachweis der Gemeinnützigkeit. Bitte übersenden Sie uns eine Kopie des Freistellungsbescheides Ihres Finanzamtes.

Regelung für Apotheken

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Apotheken Gewerbebetriebe und damit IHK-zugehörig. Apotheker gehören aber auch einer Berufsorganisation an, nämlich der Apothekerkammer. Um die Auswirkungen der doppelten Beitragspflicht, die aus der doppelten Mitgliedschaft resultieren, zu begrenzen, werden die Apotheken nur mit einem Viertel des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt.
(§ 13 Abs. 1 Beitragsordnung)

Regelung für freie Berufe (Freiberufler)

Freie Berufe sind grundsätzlich nicht IHK-zugehörig. Hierzu gehören z.B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte, Künstler usw. Diese Berufe haben größtenteils ihre eigenen Berufskammern. Sofern die ausgeübte Tätigkeit beim Finanzamt als gewerbesteuerpflichtig eingestuft wird, liegt keine freiberufliche Tätigkeit im Sinne von § 18 EStG vor, und damit besteht die IHK-Mitgliedschaft. Üben Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) freiberufliche Tätigkeiten aus, so sind sie IHK-zugehörig, da sie kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind. IHK-Zugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freuen Beruf ausüben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, werden nur mit einem Zehntel des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt.
(§ 13 Abs. 2 Beitragsordnung)

Regelung für Handwerker

Gemischt-gewerbliche Betriebe, das heißt Unternehmen, die sowohl eine handwerkliche als auch eine nichthandwerkliche Tätigkeit ausüben, sind Mitglieder beider Kammern. Sie sind nur dann IHK-beitragspflichtig, wenn es sich um einen vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb handelt und der nichthandwerkliche Jahresumsatz 130.000,00 € überschreitet. Die beiden Kammerorganisationen vereinbaren in diesen Fällen ein Beitragsteilungsverhältnis und somit eine Aufteilung des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, die sich am Umsatzverhältnis handwerklichem zu nichthandwerklichem Betriebsteil orientiert. Grundbeitrag und Umlage berechnen sich dann nach dem anteiligen Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb.
(§ 12 Beitragsordnung)