Wirtschaftssatzung 2023

                   Wirtschaftssatzung der SIHK zu Hagen für das Geschäftsjahr 2023
                                                       1. Januar - 31. Dezember 2023
Die Vollversammlung der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen hat in ihrer Sitzung am 7. Dezember 2022 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956  (BGBl. I S. 920 ff.), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306), und gem. § 4a (2) Buchst. e der Satzung der SIHK vom 30. November 1994, zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung vom 29. März 2012 sowie der Beitragsordnung vom 18. März 2004, zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung vom 30. November 2017 die nachfolgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2023 (1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023) beschlossen:

I. Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan wird
1.    im Erfolgsplan mit
Erträgen in Höhe von                                                                                        16.681.200,00 EUR
Aufwendungen in Höhe von                                                                           21.048.500,00 EUR

geplantem Vortrag in Höhe von                                                                                       0,00 EUR
Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von                                        4.367.300,00 EUR

2.    im Finanzplan mit
       Investitionseinzahlungen in Höhe von                                                    2.503.100,00 EUR
       Investitionsauszahlungen in Höhe von                                                       428.500,00 EUR

festgestellt.

II. Beitrag
1. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt.

Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31.12.2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der SIHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt und für das darauffolgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,00 EUR nicht übersteigt.

2.    Als Grundbeiträge sind zu erheben von
2.1 IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert,
a)    mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis
15.340,00 EUR soweit nicht die Befreiung nach Ziff. II Nr. 1 eingreift:   50,00 EUR
b)    mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 15.340,00 EUR bis 40.000,00 EUR:   110,00 EUR
2.2  IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Verlust oder mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 40.000,00 EUR:  220,00 EUR
2.3  allen IHK-Zugehörigen
a)    mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 40.000,00 EUR  bis 70.000,00 EUR:   330,00 EUR
b)    mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 70.000,00 EUR bis 100.000,00 EUR:    440,00 EUR
c)     mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 100.000,00 EUR bis 200.000,00 EUR:   550,00 EUR
d)    mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 200.000,00 EUR:   660,00 EUR
2.4 allen IHK-Zugehörigen, die zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen:
  •        mehr als 13.750.000,00 EUR Bilanzsumme
  •        mehr als 27.500.000,00 EUR Umsatz
  •        mehr als 250 Arbeitnehmer
auch wenn sie sonst nach Ziff. II Nr. 1 bis 2.3 zu veranlagen wären: 5.500,00 EUR. Die Kriterien Bilanzsumme und Umsatz müssen zum Bilanzstichtag des Jahres 2022 erfüllt, die Arbeitnehmerzahl muss im Durchschnitt des Geschäftsjahres gegeben sein.
Bei Betriebsstätten werden die vorgenannten Kriterien ermittelt unter Zugrundelegung der Daten des Gesamtunternehmens sowie unter Anwendung des Zerlegungsmaßstabes im Sinne des § 29 Gewerbesteuergesetz.
 
Bei IHK-Zugehörigen gemäß Ziff. II Nr. 2.4 wird der 660 € übersteigende Anteil des Grundbeitrags auf die Umlage angerechnet.

2.5  Für Kapitalgesellschaften, die nach Ziff. II Nr. 2.2 zum Grundbeitrag veranlagt werden, und deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer ebenfalls der SIHK zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag um die Hälfte ermäßigt. Auf Verlangen ist ein Auszug aus dem notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag beizufügen, aus dem sich ergibt, dass sich die gewerbliche Tätigkeit der Kapitalgesellschaft ausschließlich auf die Geschäftsführung der Personenhandelsgesellschaft beschränkt, deren Komplementär sie ist.

3.    Als Umlagen sind zu erheben 0,26 % des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340,00 EUR für das Unternehmen zu kürzen.

4.    Bemessungsgrundlage für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2023 (Geschäftsjahr).

5.    Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Bemessungsjahr nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der SIHK vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben.
Bei Vereinen und Verbänden ohne vollkaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb wird keine Vorauszahlung erhoben.

6.    Den IHK-Zugehörigen bleibt es vorbehalten, eine Anpassung der Vorauszahlung zu beantragen, falls der Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb eine erhebliche Abweichung erwarten lässt.
Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb des Bemessungsjahres der SIHK nicht bekannt ist, der IHK-Zugehörige jedoch seinen Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb mitgeteilt hat, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des mitgeteilten Betrages erhoben.

III. Kredite
1. Investitionskredite sind nicht vorgesehen.
2. Kassenkredite sind nicht vorgesehen.

IV.  Einsichtnahme
Der Wirtschaftsplan wird bei der Hauptgeschäftsstelle und bei den Geschäftsstellen in der Zeit vom 9. Februar bis 2. März 2023 zur Einsichtnahme durch die IHK-Zugehörigen ausgelegt.

Hagen, 7. Dezember 2022


           
Ralf Stoffels                                                                           Dr. Ralf Geruschkat
Präsident                                                                                Hauptgeschäftsführer


Die vorstehende Wirtschaftssatzung wird hiermit ausgefertigt und in der Südwestfälischen Wirtschaft, Heft 1 (Jan., Feb., März 2023/Erscheinungsmonat: Februar) veröffentlicht.


           
Ralf Stoffels                                                                           Dr. Ralf Geruschkat
Präsident                                                                                Hauptgeschäftsführer

24.01.2023