Bekanntmachung

Wahlordnung der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen

Die Vollversammlung der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen hat in ihrer Sitzung am 11. April 2024 gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBI. I S. 3306), folgende Wahlordnung beschlossen:
§ 1 Wahlmodus
(1) Die SIHK-Zugehörigen wählen nach den folgenden Bestimmungen in allgemeiner, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl für die Dauer von sechs Jahren 79 Mitglieder der Vollversammlung.
(2) Bis zu 11 Mitglieder können in mittelbarer Wahl gem. § 17 von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern hinzugewählt werden, die insoweit als Wahlpersonen handeln (Zuwahl). Die Zuwahl dient dazu, die Spiegelbildlichkeit der Vollversammlung zu verbessern. Hierbei sind die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen zu berücksichtigen. Der Antrag auf Durchführung einer Zuwahl ist entsprechend zu begründen.
§ 2 Nachrücken und Nachfolgewahl
(1) Für ein unmittelbar gewähltes Mitglied der Vollversammlung, das vor Ablauf der Wahlperiode ausscheidet, rückt der Kandidat nach, der bei der Wahl in derselben Wahlgruppe und im selben Wahlbezirk nach den gewählten Mitgliedern die nächsthöchste Stimmzahl erreicht hat (Nachfolgemitglied), soweit die Wählbarkeit im Zeitpunkt des Nachrückens besteht. Das Nachfolgemitglied rückt auch dann nach, wenn es bereits durch Zuwahl (§ 1 Abs. 2) Mitglied der Vollversammlung geworden ist; es gilt fortan als unmittelbar gewähltes Mitglied.
(2) Werden bei der unmittelbaren Wahl nicht alle Sitze gem. § 8 Abs. 2 besetzt, werden die unbesetzten Sitze in mittelbarer Wahl gem. § 17 besetzt.
(3) Ist kein Nachfolgemitglied im Sinne von Abs. 1 vorhanden, wählt die Vollversammlung durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder für die restliche Dauer der Wahlperiode im Wege der mittelbaren Wahl Ersatzpersonen hinzu. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds angehören.
(4) Falls der Anteil der insgesamt in mittelbarer Wahl gewählten Mitglieder der Vollversammlung - einschließlich der nach § 1 Abs. 2 gewählten – 20 v.H. der zulässigen Höchstzahl aller Sitze erreicht, ist die mittelbare Wahl weiterer Vollversammlungsmitglieder ausgeschlossen. In diesem Fall soll die Vollversammlung die Durchführung einer unmittelbaren Nachfolgewahl beschließen. Diese erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Sie wird entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung durchgeführt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds zum Zeitpunkt seiner Wahl angehören.
(5) Die Namen der ausgeschiedenen und der nachgerückten Mitglieder der Vollversammlung werden gem. § 18 bekannt gegeben.
§ 3 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind die SIHK-Zugehörigen.
(2) Jedes SIHK-zugehörige Unternehmen kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben.
(3) Das Wahlrecht ruht bei SIHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.
§ 4 Ausübung des Wahlrechts
(1) Das Wahlrecht wird ausgeübt
a) für SIHK-zugehörige natürliche Personen von diesen selbst; falls Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung besteht, durch den gesetzlichen Vertreter;
b) für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und nicht rechtsfähige Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist.
(2) Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden.
(3) Für SIHK-Zugehörige, deren Wohnsitz oder Sitz nicht im SIHK-Bezirk gelegen ist, kann das Wahlrecht durch einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden. In begründeten Einzelfällen kann der Wahlausschuss auch darüber hinaus eine Wahlbevollmächtigung durch Beschluss zulassen.
(4) In den Fällen der Abs. 1 Buchstabe b, 2 und 3 kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausgeübt werden.
(5) Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen einer der Tatbestände des § 3 Abs. 3 vorliegt.
(6) Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wahlbevollmächtigten bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht.
§ 5 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind natürliche Personen, die spätestens am letzten Tag der Wahlfrist volljährig, das SIHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt und entweder selbst SIHK-Zugehörige oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer SIHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder nichtrechtsfähigen Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte im Sinne von § 5 Abs. 2 IHKG. Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im Unternehmen des SIHK-Zugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmens vergleichbare selbstständige Stellung einnehmen und dies durch eine entsprechende Vollmacht nachweisen. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Für jeden SIHK-Zugehörigen kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen. Ist bereits ein Vertreter eines SIHK-Zugehörigen Mitglied der Vollversammlung, kann ein weiterer Vertreter dieses SIHK-Zugehörigen weder nachrücken noch mittelbar oder unmittelbar gewählt werden.
(3) Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen bzw. Wahlbezirken wählbar, kann sie nur einmal kandidieren.
§ 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung der neugewählten Vollversammlung. Die Amtszeit von nach § 1 Abs. 2 oder § 2 Abs. 2 und 3 gewählten Mitgliedern beginnt mit der Annahme der Wahl, die der Nachfolgemitglieder nach § 2 Abs. 1 mit dem Ausscheiden derjenigen Mitglieder, für die sie nachrücken. Die Wahlfrist (§ 9 Abs. 2) muss innerhalb der letzten vier Monate vor Ablauf von sechs Jahren seit der letzten konstituierenden Sitzung enden. Die konstituierende Sitzung findet innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Wahlergebnisse statt.
(2) Die Mitgliedschaft endet vor Ablauf der in Abs. 1 vorgesehenen Amtszeit
1. durch Tod,
2. Amtsniederlegung,
3. mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 5 Abs. 1
a) im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder
b) zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr vorliegen oder
4. die Wahl für ungültig erklärt wird.
Die Feststellung nach Nummer 3 hat die Vollversammlung auf Antrag zu beschließen. Der Präsident hat den Antrag unverzüglich nach Kenntnis der SIHK zu stellen.
(3) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht berührt durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk. Abweichend von § 5 Abs. 2 bleibt die Mitgliedschaft gleichfalls unberührt, soweit Mitglieder der Vollversammlung nach Beginn ihrer Mitgliedschaft durch Unternehmensfusion, -zusammenschluss oder -wechsel ihre Wählbarkeit vom selben SIHK-Zugehörigen ableiten.
(4) Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind. Gleiches gilt, wenn die Wahl einzelner Mitglieder der Vollversammlung oder der Vollversammlung insgesamt für ungültig erklärt wird.
§ 7 Wahlgruppen, Wahlbezirke
(1) Die Mitglieder der Vollversammlung werden gem. § 5 Abs. 4 S. 2 IHKG unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks sowie  der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen getrennt nach Wahlgruppen und Wahlbezirken gewählt. Ziel dieser Einteilung ist es, eine spiegelbildliche Zusammensetzung der Vollversammlung nach Branchen und Regionen des Kammerbezirks zu erreichen.
(2) Es werden folgende Wahlgruppen und Wahlbezirke gebildet, und zwar die
WAHLGRUPPEN:
I Industrie
II Einzelhandel
III Großhandel
IV Kreditinstitute
V Vermittler
VI Verkehr und Logistik
VII Sonstige Dienstleister einschließlich Vermögensverwaltungs- und Beteiligungsgesellschaften
(3) Der Kammerbezirk wird für die Wahlgruppen I, II und Wahlgruppe VII in folgende WAHLBEZIRKE eingeteilt:
1 Stadt Hagen
2 Südlicher Ennepe-Ruhr-Kreis (mit Breckerfeld, Ennepetal, Herdecke, Gevelsberg, Schwelm, Sprockhövel, Wetter)
3 Geschäftsstellenbereich Iserlohn (mit Balve, Hemer, Iserlohn, Menden)
4 Geschäftsstellenbereich Lüdenscheid (mit Altena, Halver, Herscheid, Kierspe, Lüdenscheid, Meinerzhagen, Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade, Plettenberg, Schalksmühle, Werdohl)
(4) Der Wahlbezirk 5 für die Wahlgruppen III, IV, V und VI umfasst den gesamten Kammerbezirk.
(5) Für die Zugehörigkeit zu einem dieser Wahlbezirke ist der Ort der gewerblichen Niederlassung maßgebend.
§ 8 Sitzverteilung
(1) Die Sitzverteilung soll die Branchen- und Regionalstruktur des SIHK-Bezirks abbilden. Die Zuordnung der Sitze auf die Wahlgruppen und Wahlbezirke richtet sich nach dem Gewerbeertrag und der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.
(2) Die SIHK-Zugehörigen wählen in ihrer Wahlgruppe und ihrem Wahlbezirk unmittelbar die folgende Anzahl Mitglieder der Vollversammlung:
Wahlgruppe I Industrie
Wahlbezirk 1
4 Mitglieder
Wahlbezirk 2
8 Mitglieder
Wahlbezirk 3
8 Mitglieder
Wahlbezirk 4
13 Mitglieder
Wahlgruppe II Einzelhandel
Wahlbezirk 1
2 Mitglieder
Wahlbezirk 2
1 Mitglied
Wahlbezirk 3
1 Mitglied
Wahlbezirk 4
2 Mitglieder
Wahlgruppe III Großhandel
Wahlbezirk 5
6 Mitglieder
Wahlgruppe IV Kreditinstitute
Wahlbezirk 5
3 Mitglieder
Von den insgesamt 3 Vollversammlungsmitgliedern müssen je 1 Mitglied aus den Bereichen
Privatbanken
Genossenschaftsbanken
Sparkassen
kommen.
Wahlgruppe V Vermittler
Wahlbezirk 5
2 Mitglieder
Wahlgruppe VI Verkehr und Logistik
Wahlbezirk 5
3 Mitglieder
Wahlgruppe VII Sonstige Dienstleister einschl. Vermögensverwaltungs- und Beteiligungsgesellschaften
Wahlbezirk 1
7 Mitglieder
Wahlbezirk 2
6 Mitglieder
Wahlbezirk 3
7 Mitglieder
Wahlbezirk 4
6 Mitglieder
(3) Die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder können gemäß § 1 Abs. 2 jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung hinzuwählen:
Wahlgruppe I Industrie                                                                   bis zu 3 Mitglieder
Wahlgruppe II Einzelhandel                                                          1 Mitglied
Wahlgruppe III Großhandel                                                           1 Mitglied
Wahlgruppe IV Kreditinstitute                                                     1 Mitglied
Wahlgruppe V Vermittler                                                                1 Mitglied
Wahlgruppe VI Verkehr und Logistik                                         1 Mitglied
Wahlgruppe VII Sonstige Dienstleister einschl.                    bis zu 3 Mitglieder
Vermögensverwaltungs- und Beteiligungsgesellschaften
§ 9 Wahlausschuss; Wahlfrist
(1) Die Vollversammlung wählt zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl einen Wahlausschuss, der aus 3 Personen besteht, die nicht kandidieren. Der Wahlausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Er wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Der Wahlausschuss kann durch den Hauptgeschäftsführer benannte Personen als Wahlhelfer bestimmen und sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit deren Unterstützung bedienen. Er kann einzelne Aufgaben auf die Wahlhelfer übertragen.
(2) Der Wahlausschuss bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Stimmen bei der SIHK vorliegen müssen (Ende der Wahlfrist).
(3) Zur Wahrung gesetzter Fristen ist der Zeitpunkt des Eingangs bei der SIHK maßgeblich.
§ 10 Wählerlisten
(1) Nach den Vorgaben des Wahlausschusses stellt die SIHK zur Vorbereitung der unmittelbaren Wahl getrennt nach Wahlgruppen und Wahlbezirken Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten) und legt sie dem Wahlausschuss zur Bestätigung vor. Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Wahlbezirk, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten.
(2) Bei der Aufstellung der Wählerlisten legt die SIHK die ihr vorliegenden Unterlagen zu Grunde und weist die Wahlberechtigten auf der Grundlage der Vorgaben des Wahlausschusses den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken zu. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, sind auf Antrag der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zuzuweisen.
(3) Die Zuweisung der Wahlberechtigten erfolgt entsprechend des Schwerpunktes der angemeldeten Tätigkeit und dem Ort der Betriebsstätte. Wahlberechtigte, die in mehreren Wirtschaftszweigen verschiedener Wahlgruppen tätig sind oder Betriebsstätten in mehreren Wahlbezirken unterhalten, werden auf Antrag des Wahlberechtigten vom Wahlausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Schwerpunkts ihrer gewerblichen Tätigkeit einer anderen Wahlgruppe oder einem anderen Wahlbezirk zugewiesen.
(4) Die Wählerlisten können für die Dauer von 2 Wochen durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten eingesehen werden. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe und den Wahlbezirk.
(5) Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe bzw. einem Wahlbezirk sind binnen einer Woche nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist einzureichen. Diese sind schriftlich einzureichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax zulässig ist. Zulässig ist ebenfalls die Übermittlung eines eingescannten Dokuments per E-Mail. Der Wahlausschuss entscheidet über Einsprüche und Anträge. Er kann von Amts wegen Änderungen vornehmen. Anschließend stellt er die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.
(6) Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist oder bis einen Tag vor Ablauf der Wahlfrist (§ 9 Abs. 2) nachweist, dass sein Wahlrecht erst nach Ablauf der Frist des Absatzes 5 entstanden ist.
(7) Die SIHK ist berechtigt, an Bewerber (§ 12) oder deren Bevollmächtigte zum Zweck der Suche von Unterzeichnern des Wahlvorschlags (§ 12 Abs. 4) sowie an Kandidaten zum Zweck der Wahlwerbung Name, Firma und Anschrift von Wahlberechtigten zu übermitteln. Die Bewerber und Kandidaten oder deren Bevollmächtigte haben sich dazu schriftlich zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
(8) Soweit personenbezogene Daten in den Wählerlisten enthalten sind, bestehen nicht
1. das Recht auf Auskunft gem. Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, 72),
2. die Mitteilungspflicht gem. Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und
3. das Recht auf Widerspruch gem. Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in die Wählerlisten gemäß Absatz 4 nehmen kann.
§ 11 Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist, Einsichtnahmen in die Wählerlisten, Einspruchsfrist und Wahlvorschläge
(1) Der Wahlausschuss macht die Wahlfrist (§ 9 Abs. 2) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Wählerlisten mit dem Hinweis bekannt, dass Anträge und Einsprüche gegen die Wählerlisten gem. § 10 Abs. 5 binnen einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich bei ihm einzulegen sind.
(2) Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten dazu auf, binnen drei Wochen nach Ablauf der in § 10 Abs. 5 genannten Frist für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk Wahlvorschläge (Wahlvorschlagsfrist) bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe eines Wahlbezirkes unmittelbar zu wählen sind und wie viele Wahlberechtigte einen Wahlvorschlag unterzeichnen müssen.
§ 12 Kandidatenliste
(1) Die wahlberechtigten SIHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk schriftliche Wahlvorschläge einreichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax oder eingescanntem Dokument per E-Mail zulässig ist. Ein Bewerber kann nur für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk benannt werden, für die er selbst bzw. der SIHK-Zugehörige, von dem seine Wahl abgeleitet wird, wahlberechtigt ist. Die Summe der gültigen Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk ergibt die Kandidatenliste. Die Bewerber werden in der Kandidatenliste in alphabetischer Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namengleichheit entscheidet der Vorname. Bei vollständiger Namensgleichheit legt der Wahlausschuss die Reihenfolge durch Losentscheid fest.
(2) Jeder Wahlvorschlag kann einen oder mehrere Bewerber enthalten.
(3) Die Wahlvorschläge sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen, Bezeichnung des kammerzugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit gemäß § 5 ausschließen.
(4) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 5 Wahlberechtigten der Wahlgruppe und des dazugehörigen Wahlbezirks unterzeichnet sein. Bei Wahlgruppen bzw. Wahlbezirken mit weniger als 100 Wahlberechtigten reicht es abweichend von Satz 1 aus, wenn der Wahlvorschlag von mindestens 5 % der Wahlberechtigten unterzeichnet ist. Die Unterzeichner haben ihren Namen und ihre Anschrift und für den Fall, dass sie einen Kammerzugehörigen vertreten, dessen Bezeichnung und dessen Anschrift anzugeben. Ein Wahlberechtigter kann nur Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe und einen Wahlbezirk unterzeichnen, der er selbst angehört. Jeder Wahlberechtigte kann auch mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen.
(5) Der Wahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge. Er kann Authentizitätsnachweise verlangen. Zur Prüfung der Wahlvorschläge, insbesondere der Wählbarkeit von Bewerbern, kann der Wahlausschuss weitere Angaben verlangen. Er fordert Bewerber unter Fristsetzung auf, Mängel zu beseitigen, soweit es sich nicht um in Abs. 6 genannte Mängel handelt. Besteht ein Wahlvorschlag aus mehreren Bewerbern, so ergeht die Aufforderung an jeden Bewerber, auf den sich die Mängel beziehen. Soweit die Mängel nicht fristgerecht beseitigt werden, wird der betreffende Bewerber nicht in die Kandidatenliste aufgenommen.
(6) Bei folgenden Mängeln der Wahlvorschläge wird keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt:
a) Die Einreichungsfrist wurde nicht eingehalten.
b) Das Formerfordernis nach Abs. 1 S. 1 wurde nicht eingehalten.
c) Die erforderliche Anzahl an Unterschriften fehlt.
d) Der Bewerber ist nicht wählbar.
e) Der Bewerber ist nicht identifizierbar.
f) Die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
(7) Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Kandidaten mehr enthalten als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der gültigen Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 11 Abs. 2 beschränkt auf diese Wahlgruppe und diesen Wahlbezirk. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt.
(8) Der Wahlausschuss macht die Kandidatenlisten mit folgenden Angaben der Kandidaten bekannt: Familienname, Vorname, Funktion im Unternehmen und Bezeichnung des SIHK- zugehörigen Unternehmens. Ergänzende Angaben kann der Wahlausschuss beschließen. Hierauf ist in der Wahlbekanntmachung hinzuweisen. Im Falle von Absatz 7 S. 2 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahlausschuss ebenfalls bekanntgemacht.
(9) Das Widerspruchsrecht gem. Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die in der Kandidatenliste enthaltenen personenbezogenen Daten keine Anwendung.
§ 13 Durchführung der Wahl
(1) Die unmittelbare Wahl erfolgt schriftlich (Briefwahl) mittels Stimmzettel, die für jede Wahlgruppe und jeden Wahlbezirk die Bewerberliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der zu wählenden Bewerber enthalten. Die Reihenfolge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 12 Abs. 1).
(2) Die SIHK übermittelt dem Wahlberechtigten folgende Unterlagen:
a) einen Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein),
b) einen Stimmzettel,
c) einen neutralen Umschlag mit der Bezeichnung „SIHK-Wahl“ (Wahlumschlag),
d) einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag).
(3) Der Wahlberechtigte kennzeichnet die von ihm gewählten Kandidaten dadurch, dass er deren Namen auf dem Stimmzettel ankreuzt. Er darf höchstens so viele Kandidaten ankreuzen, wie in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind und dabei für jeden Kandidaten nur einmal stimmen.
(4) Der Wahlberechtigte hat den von ihm gem. Abs. 3 gekennzeichneten Stimmzettel in dem von ihm verschlossenen Wahlumschlag unter Beifügung des von ihm oder dem bzw. den Vertretungsberechtigten unterzeichneten Wahlscheins in dem Rücksendeumschlag so rechtzeitig an die SIHK zurückzusenden, dass die Unterlagen spätestens zu dem vom Wahlausschuss für die Ausübung des Wahlrechts festgelegten Zeitpunkt bei der SIHK eingehen (§ 9 Abs. 2). Die rechtzeitig bei der SIHK eingegangenen Wahlumschläge werden nach Prüfung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.
§ 14 Gültigkeit der Stimmen
(1) Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Fragen entscheidet der Wahlausschuss.
(2) Ungültig sind insbesondere Stimmzettel,
a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen;
b) die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen;
c) auf denen mehr Kandidaten angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind;
d) die nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag eingehen.
Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel sind als nur ein Stimmzettel zu werten, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind alle Stimmzettel ungültig.
(3) Rücksendeumschläge, die lediglich den Wahlumschlag, nicht jedoch den Wahlschein enthalten, gelten als ungültige Stimmzettel. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Wahlumschlag versendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist. Kein Zurückweisungsgrund ist die Rücksendung der Wahlunterlagen in einem anderen Umschlag als dem Rücksendeumschlag.
§ 15 Wahlergebnis
(1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken diejenigen Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht. Das Gleiche gilt für die Festlegung der Nachfolgemitglieder gem. § 2 Abs. 1.
(2) Der Wahlausschuss stellt unverzüglich das Wahlergebnis fest, fertigt über die Ermittlung des Wahlergebnisses eine Niederschrift an und macht die Namen der gewählten Bewerber bekannt.
§ 16 Wahlprüfung
(1) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe und des Wahlbezirks des Wahlberechtigten beschränkt. Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet die Vollversammlung nach Anhörung des Wahlausschusses. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
(2) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch den das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zur Entscheidung der Vollversammlung über den Einspruch vorgetragen werden. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zu diesem Zeitpunkt vorgetragene Gründe berücksichtigt.
§ 17 Verfahren und Überprüfung der mittelbaren Wahl
(1) Die durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder in mittelbarer Wahl zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung müssen von mindestens 10 unmittelbar gewählten Mitgliedern oder dem Präsidium mit schriftlicher Begründung nach § 1 Abs. 2 mindestens zwei Wochen vor der nächsten Vollversammlung vorgeschlagen werden; § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Fristgerecht eingereichte und vollständige Vorschläge werden mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung versandt.
(2) Die Wahl kann frühestens in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung erfolgen. Vorschlagsberechtigt sind für die konstituierende Sitzung die bereits gewählten Kandidaten und das Präsidium.
(3) Die Zuwahl nach § 1 Abs. 2 Satz 1 setzt einen vorherigen Beschluss der Vollversammlung voraus, dass die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 vorliegen. Dieser Beschluss muss auch die Anzahl der zu besetzenden Sitze beinhalten.
(4) Die Abstimmung erfolgt entweder offen durch Handzeichen der nach § 1 Abs. 1 unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder oder auf Verlangen eines wahlberechtigten Vollversammlungsmitglieds geheim. Auf Verlangen eines wahlberechtigten Vollversammlungsmitglieds wird die Abstimmung für jeden Kandidaten einzeln durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Die mittelbare Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode.
(5) Die mittelbar gewählten Mitlieder sind gem. § 18 bekanntzumachen.
(6) Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen von § 16 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Wahlausschusses das Präsidium tritt. Einspruchsberechtigt ist für die mittelbare Wahl, wer gem. Abs. 1 Wahlperson oder gem. § 4 in der betreffenden Wahlgruppe und gegebenenfalls dem betreffenden Wahlbezirk zur Ausübung des Wahlrechts berechtigt ist.
§ 18 Bekanntmachung und Fristen
(1) Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Internet auf der Webseite der SIHK zu Hagen (https://www.ihk.de/hagen/) unter Angabe des Tages der Einstellung.
(2) Fristen der Wahlordnung sind, soweit nicht in der Wahlordnung etwas anderes geregelt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu berechnen.
(3) Alle Wahlunterlagen sind mindestens ein Jahr, gerechnet ab Ablauf der Einspruchsfrist, aufzubewahren. Anschließend sind Wahlscheine, Stimmzettel, Umschläge, Wählerlisten zu vernichten bzw. zu löschen. Die übrigen Wahlunterlagen sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, bis zum Ende der Wahlperiode aufzubewahren.
§ 19 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
(1) Diese Wahlordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Wahlordnung tritt zugleich die Wahlordnung vom 17. April 2018 außer Kraft.
(3) Beschlüsse, die der Wahlausschuss bis zu diesem Zeitpunkt gefasst hat, bleiben wirksam, soweit sie durch diese Wahlordnung gedeckt sind.

Hagen, den 11. April 2024

Ralf Stoffels                                                   Dr. Ralf Geruschkat
Präsident                                                        Hauptgeschäftsführer

Genehmigt durch das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 15. April 2024, Az.: 216/2023-0010546.

Im Auftrag
Christian Siebert

Die vorstehende Änderung der Wahlordnung wird hiermit ausgefertigt und auf der Website der SIHK zu Hagen (https://www.ihk.de/hagen/) veröffentlicht.

Hagen, 17. April 2024

Präsident                                                        Hauptgeschäftsführer
Ralf Stoffels                                                   Dr. Ralf Geruschkat

17. April 2024