SIHK-Pressemeldung
Vorsicht bei Versetzung und Streichung von Home-Office
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht, wann, wie und wo der Arbeitnehmer arbeitet. „Wird allerdings trotz jahrelanger Praxis Home-Office gestrichen und eine Versetzung an einen 500 km entfernten Standort angeordnet, kann dies unwirksam sein“, so Matthias Vierhaus, Rechtsexperte bei der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen (SIHK).
In dem zugrundeliegenden rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Köln (LAG Köln, Urt. v. 11. Juli 2024, Az.: 6 Sa 579/23) ging es um einen Arbeitnehmer, der als Projektmanager in der Automobilbranche arbeitete. 80 Prozent der Arbeitszeit war er im Home-Office tätig. Der Arbeitsvertrag beinhaltete eine Klausel, wonach der Einsatzort projektabhängig bundesweit sein konnte.
Im Zuge der Schließung des Heimatstandortes versetzte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an einen anderen Standort 500 km entfernt und sprach hilfsweise eine Änderungskündigung aus. Das LAG hielt nun sowohl die Versetzung als auch die Änderungskündigung für unwirksam. „Zwar hat der Arbeitgeber nach § 106 Gewerbeordnung ein Weisungsrecht, wann, wie und wo der Arbeitnehmer zu arbeiten hat“, erklärt Matthias Vierhaus, allerdings „sind hier die Grundzüge des billigen Ermessens zu beachten“.
Die Versetzung an sich erfolgte aus dringenden betrieblichen Gründen, der Arbeitgeber hätte hier aber überwiegende sachbezogene Interessen vortragen müssen, die den Widerruf der Home-Office-Erlaubnis rechtfertigen. Dies habe er nicht getan, sodass sich sowohl die Versetzung als auch die Änderungskündigung als unwirksam erwiesen.
15. Januar 2025