SIHK-Pressemeldung
Verlängerte Bekanntgabefrist bei Steuerbescheiden
Die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen (SIHK) weist auf die seit Jahresbeginn geänderte Bekanntgabefrist für Steuerbescheide hin. Seit Januar gelten Verwaltungsakte in der Regel nicht mehr am dritten, sondern erst am vierten Tag nach Versand als zugestellt beziehungsweise bekannt gegeben.
Der Gesetzgeber hat damit auf die gelockerten Laufzeitvorgaben für die Briefzustellung reagiert, die seit Jahresanfang für die Post gelten. Die Einspruchsfrist von einem Monat beginnt am Tag nach der Bekanntgabe des Bescheides. Fällt der vierte Tag der Bekanntgabefrist auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Bekanntgabe auf den nächsten Werktag.
„Das Datum eines Steuerbescheides zeigt den Tag, an dem er als ‚zur Post gegeben‘ gilt, die eigentliche Einspruchsfrist beginnt aber frühestens am vierten Tag danach“, erklärt SIHK-Steuerexpertin Kirsten Jütte die Rechtslage. Für den Fall, dass die Frist von einem Monat einmal nicht genügen sollte, um einen Bescheid abschließend zu prüfen, verweist die SIHK in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit, einen sogenannten „fristwahrenden Einspruch“ ohne Begründung einzulegen. „So gewinnt der Steuerpflichtige etwas Zeit für die Prüfung oder die Formulierung der Begründung“, erläutert Kirsten Jütte und betont aber zugleich: „Allerdings ist zu beachten, dass der Widerspruch zwar die Bestandskraft des Bescheides hemmt, gewöhnlich aber keine aufschiebende Wirkung auf die Zahlungsverpflichtung hat.“
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4. Februar 2025