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Meldepflicht für Registrierkassen nachkommen
Die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer (SIHK) informiert, dass die verpflichtende Meldung elektronischer Kassen oder Kassensysteme nach Angaben der Finanzverwaltung ab Januar 2025 digital über „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle möglich sein wird. „Damit endet auch die letzte -wenn auch nur vermeintliche- Schonzeit“, so SIHK-Steuerexpertin Kirsten Jütte. Um nicht ins Visier der Steuerbehörde zu geraten, rät die SIHK allen Gewerbetreibenden, insbesondere der bargeldintensiven Branchen wie Einzelhandel und Gastronomie, dieser Verpflichtung fristgerecht nachkommen.
Vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind den Finanzbehörden bis zum 31. Juli 2025 mitzuteilen. Neue, ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden. Gleiches gilt für die Außerbetriebnahme.
Da mittlerweile auch die letzte Übergangsfrist Ende 2022 ausgelaufen ist, müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme, die in Betrieb sind, ausnahmslos mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor nachträglichen Datenmanipulationen geschützt sein. „Alles, was einen Stecker hat, muss auch eine TSE haben“, bringt es die SIHK-Expertin vereinfacht auf den Punkt, „einzige Alternative: die offene Ladenkasse.“
Schonfrist für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler
Auch EU-Taxameter und Wegstreckenzähler fallen grundsätzlich unter diese Regelung. Hier greift für den Betrieb von Geräten ohne TSE allerdings noch eine Nichtbeanstandungsregelung bis längstens 31. Dezember 2025. Bis dahin ist auch die Meldeverpflichtung bei EU-Taxametern mit INSIKA-Technologie noch ausgesetzt. Taxameter und Wegstreckenzähler, welche aber schon nachgerüstet sind oder bis zum 1. Juli 2025 nachgerüstet werden, sind ebenfalls bis zum 31. Juli 2025 und ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte oder umgerüstete Geräte innerhalb eines Monats zu melden.
Hintergrund:
Die Meldepflicht basiert auf Regelungen zur Umsetzung des sogenannten Kassengesetz aus dem Jahr 2016. Bereits seit dem 1. Januar 2020 müssen Betriebe ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme vor nachträglichen Datenmanipulationen technisch sichern und dem Finanzamt melden. Da die technischen Sicherheitsanforderungen für die Kassenhersteller schwierig umsetzbar, und auch nicht alle Kassen nachrüstbar waren, räumte der Gesetzgeber lange Übergangsfristen ein, nach deren Auslaufen auch die Meldung an das Finanzamt erfolgen sollte. Allerdings konnte die Finanzverwaltung bislang kein elektronisches Meldeverfahren bereitstellen, daher wurde die gesetzliche Mitteilungsverpflichtung zunächst ausgesetzt.
21. August 2024