Mobiles Ausbilden – Neue Möglichkeiten für Ausbildungsbetriebe

Was in der Coronazeit über Nacht umgesetzt werden musste, hat nun auch eine rechtliche Grundlage. Die Voraussetzungen für mobiles Ausbilden sind im neuen Berufsvalidierungs- und Digitalisierungsgesetz und Berufsbildungsgesetz geregelt, darauf weist die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen (SIHK) hin.
Somit ist es nun zulässig, den Lernort der Auszubildenden von der Firma in die Privaträume der jungen Leute zu verlagern – und dies auch unabhängig davon, ob es sich um eine kaufmännische oder gewerblich-technische Ausbildung handelt. Doch hierfür sind einige Vorgaben zu beachten: Der Ausbildungsbetrieb stellt eine für die mobile Ausbildung erforderliche Hard- und Software für den Auszubildenden kostenfrei zur Verfügung Ausbilderin bzw. Ausbilder müssen zu den betriebsüblichen Zeiten erreichbar sein, um den Lernprozess zu begleiten und die Lernfortschritte zu kontrollieren. Die mobile Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen, und ein Wechsel von der mobilen in die klassische betriebliche Ausbildung muss jederzeit möglich sein.
„Es ist wichtig, dass die Betriebe prüfen, ob die zu unterrichtende Inhalte für die digitale Vermittlung geeignet sind, und ob die Auszubildenden in der Lage sind, mobil zu lernen“, sagt Sandra Schäfer, SIHK-Teamleiterin ‚Ausbildungsberatung und Bildungsprojekte‘.
Sie empfiehlt, die mobile Ausbildung erst nach der Probezeit umzusetzen und weist darauf hin, dass es sich um eine freiwillige Ergänzung zur herkömmlichen Ausbildung handelt. Die Empfehlung bezieht sich ausdrücklich nur auf den betrieblichen Teil der Ausbildung und nicht auf die Organisation des Berufsschulunterrichts.
Bei Fragen hilft das Team der SIHK-Ausbildungsberatung gern weiter unter ausbildungsberatung@hagen.ihk.de.
  1. April 2025