Verkehr

Merkblatt Werkverkehr

Anzeigepflicht im Werkverkehr

Der Werkverkehr unterliegt keiner Erlaubnispflicht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des Werkverkehrs i. S. des § 1 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) vorliegen (siehe Anlage 1). Derartige Verkehre unterliegen auch keiner Versicherungspflicht (§ 9 GüKG), wie dies im gewerblichen Güterkraftverkehr in Form einer Güterschadenhaftpflichtversicherung nach § 7a GüKG vorgeschrieben ist.
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) führt eine Werkverkehrsdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit Lastkraftwagen, Zügen (Lastkraftwagen und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeugen durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt. Vor Beginn der ersten Beförderung haben sich diese Unternehmen beim BAG anzumelden.
Die Anmeldung erfolgt über ein entsprechendes Formular, das Sie auf der Seite der BALM hier herunter laden können.
Der Vordruck, sowie die im Vordruck geforderten Unterlagen, sind per Post oder Fax an die zuständige Außenstelle des Bundesamtes zu senden.
Die Meldepflicht gilt entsprechend bei Änderung der genannten Daten bzw. bei Beendigung des Werkverkehrs (§ 15a Absatz 5, 6 GüKG). In NRW ist folgende Außenstelle des BAG für die Führung der Werkverkehrsdatei zuständig:
Bundesamt für Logistik und Verkehr, Außenstelle Köln
Werderstr. 34
50672 Köln
Meldebestätigungen werden vom BALM nicht mehr ausgegeben und sind im Fahrzeug nicht mehr verpflichtend mitzuführen.
Das BALM empfiehlt, bei Werkverkehrsbeförderungen im In- und Ausland eine Ablichtung der Anmeldung beim Bundesamt sowie weitere werkverkehrsbegründende Unterlagen (Lieferscheine etc.) mitzuführen, um den zeitlichen Aufenthalt bei etwaigen Straßenkontrollen möglichst gering zu halten.

Änderungsmitteilung und Abmeldung Werkverkehrsdatei

Gemäß § 15 a Abs. 5 GüKG sind die Unternehmen verpflichtet, Änderungen der Unternehmensangaben, insbesondere Veränderungen bei der Anzahl der Niederlassungen und dauerhafte Veränderungen ihres Fahrzeugbestandes, unverzüglich dem Bundesamt zu melden.
Sofern kein Werkverkehr mehr betrieben wird, ist das Unternehmen unverzüglich gemäß § 15 a Abs. 6 GüKG beim Bundesamt abzumelden.
Sowohl die An- und Abmeldung wie auch die Änderungsmitteilung erfolgen mit dem selben Formular.

Gewerblicher Güterkraftverkehrs

Sofern Sie feststellen sollten, dass Sie eine oder mehrere Voraussetzungen für das Vorliegen des Werkverkehrs im Sinne des GüKG nicht erfüllen sollten, liegt ggf. erlaubnispflichtiger Güterkraftverkehr vor. Weitere Informationen zum gewerblichen Güterkraftverkehr können Sie unserem Merkblatt entnehmen.