Fachkunde

Prüfungsordnung Fachkundeprüfungen

Prüfungsordnung für Fachkundeprüfungen für den Straßenpersonen- und Güterkraftverkehr der Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Hagen hat in ihrer Sitzung am 17. April 2018 gem. §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (VwRSchrformAbbG) vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082) und der §§ 4 bis 6 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), zuletzt geändert durch Artikel 484 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), sowie in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) und §§ 5 bis 7 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) vom 21. Dezember 2011 (BGBl. S. 3120), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920)
folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Inhaltsübersicht:

§ 1 Sachliche Zuständigkeit
§ 2 Örtliche Zuständigkeit
§ 3 Prüfungsausschüsse
§ 4 Prüfungsarten
§ 5 Vorbereitung der Prüfung
§ 6 Grundsätze für alle Prüfungen
§ 7 Sachgebiete der Prüfung
§ 8 Schriftliche Prüfung
§ 9 Mündliche Prüfung
§ 10 Rücktritt von der Prüfung
§ 11 Ausschluss von der Prüfung
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 13 Niederschrift
§ 14 Nichtbestehen der Prüfung
§ 15 Erteilung der Bescheinigung der fachlichen Eignung
§ 16 Umschreibung gleichwertiger Abschlussprüfungen/beschränkter Fachkundenachweise
§ 17 Inkrafttreten

§ 1 Sachliche Zuständigkeit

Die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen - im folgenden SIHK genannt - ist zuständig für
  • die Bildung der Prüfungsausschüsse,
  • die Durchführung von Prüfungen nach der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) und der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
  • die Erteilung der Bescheinigung gemäß § 15
  • die Umschreibung gemäß § 16.

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin seinen/ihren Wohnsitz hat.
(2) Hat der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin seinen/ihren Wohnsitz im Ausland, ist die IHK des Bezirkes zuständig, in dem der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin arbeitet. Abweichend von Satz 1 ist für Prüfungsbewerber/Prüfungsbewerberinnen für den Personenverkehr mit Pkw die nächstgelegene IHK zuständig.
(3) Der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin kann mit seiner/ihrer Zustimmung an eine andere IHK verwiesen werden.

§ 3 Prüfungsausschüsse

(1) Die SIHK bildet Prüfungsausschüsse für
a) die Durchführung von Prüfungen zum Zwecke des Nachweises der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Güterkraftverkehrs,
b) die Durchführung von Prüfungen zum Zwecke des Nachweises der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs.
(2) Die SIHK beruft für einen Zeitraum von sechs Jahren in ausreichender Anzahl geeignete Prüfer/Prüferinnen als Vorsitzende und Beisitzer. Die SIHK errichtet aus diesem Kreis zu den jeweiligen Prüfungsterminen einen Prüfungsausschuss für die Durchführung der Prüfung zum Zwecke des Nachweises der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Güterkraftverkehrs bzw. zur Führung von Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs.
(3) Zusammensetzung und Zuständigkeit der Prüfungsausschüsse richten sich nach den maßgeblichen Bestimmungen der
a) Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
b) Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
beide in derjeweiligen Fassung, wobei
der Prüfungsausschuss für den Güterkraftverkehr aus einem Vorsitzenden/einer Vorsitzenden und drei Beisitzern/Beisitzerinnen besteht,
der Prüfungsausschuss für den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr aus einem Vorsitzenden/einer Vorsitzenden und zwei Beisitzer/Beisitzerin sowie der Prüfungsausschuss für den Taxen- und Mietwagenverkehr aus einem Vorsitzenden/einer Vorsitzenden und drei Beisitzer/Beisitzerin bestehen.
(4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind ehrenamtlich tätig, sofern sie nicht bei der SIHK beschäftigt sind. Hinsichtlich ihrer Pflichten gelten die Vorschriften der §§ 83, 84 und 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW 1999 S. 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) in der jeweiligen Fassung.
(5) Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten auf Antrag eine Entschädigung entsprechend des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718, 776) zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 11.10.2016 (BGBl. I S. 2222) in der jeweiligen Fassung.

§ 4 Prüfungsarten

Die Prüfung findet statt als Prüfung für
  • den Güterkraftverkehr,
  • den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr
oder
  • den Taxen- und Mietwagenverkehr.

§ 5 Vorbereitung der Prüfung

(1) Die SIHK bestimmt die Prüfer/Prüferinnen und setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest.
(2) Die Anmeldung zur Prüfung soll schriftlich unter Angabe der Prüfungsart und unter Beachtung der Anmeldefrist auf einem Formular der SIHK erfolgen. Die schriftliche Anmeldung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(3) Die SIHK soll die Prüfungsbewerber/Prüfungsbewerberinnen unter Berücksichtigung der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen mindestens 5 Werktage vor dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich zur Prüfung einladen. Die schriftliche Einladung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Die Einladung gibt dem Prüfungsbewerber/der Prüfungsbewerberin
  • Ort und Zeitpunkt der Prüfung,
  • die Art der Prüfung,
  • die Prüfungsdauer,
  • die zugelassenen Hilfsmittel,
  • die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung,
  • die in § 11 getroffenen Regelungen über Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung
bekannt.
(4) Der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin soll spätestens bei Beginn der Prüfung nachweisen, dass er/sie die auf Grund der Gebührenordnung der SIHK festgesetzte Prüfungsgebühr entrichtet hat.

§ 6 Grundsätze für alle Prüfungen

(1) Die Prüfung ist eine Gesamtprüfung, die aus zwei schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht.
(2) Die Prüfungssprache ist deutsch.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Über die ausnahmsweise Zulassung von Personen, die an der Prüfung nicht beteiligt sind, entscheidet die SIHK.
(4) Vor Beginn der Prüfung wird die Identität der Prüfungsteilnehmer/ Prüfungsteilnehmerinnen mittels amtlichen Lichtbildausweises festgestellt. Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, werden zu dieser Prüfung nicht zugelassen.
(5) Vor Beginn der Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern/ Prüfungsteilnehmerinnen die Prüfer/Prüferinnen bekannt gegeben.
(6) Die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen sind nach Bekanntgabe der Prüfer/Prüferinnen zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers/einer Prüferin wegen Besorgnis der Befangenheit Gebrauch machen wollen. Über einen Ablehnungsantrag entscheidet die SIHK.
(7) Hält sich ein Prüfer/eine Prüferin für befangen, so kann die SIHK den betroffenen Prüfer/die betroffene Prüferin von der Prüfung ausschließen. Bestehen Zweifel an einer unparteiischen Ausübung des Prüfungsamtes, so muss die SIHK den betroffenen Prüfer/die betroffene Prüferin von der Prüfung ausschließen.
(8) Wird einem Ablehnungsantrag stattgegeben oder ein Prüfer/eine Prüferin ausgeschlossen, so soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zum nächsten Termin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer/die ausgeschlossene Prüferin nicht sogleich durch einen anderen Prüfer/eine andere Prüferin ersetzt werden kann.
(9) Erfolgte die Zulassung zur Prüfung aufgrund falscher Angaben, wird sie von der SIHK widerrufen.
(10) Vor Beginn der Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern/Prüfungsteilnehmerinnen der Ablauf der Prüfung, insbesondere die Bearbeitungszeit, die Gesamtpunktezahl und die in den einzelnen Prüfungsteilen zu erreichenden Punktezahlen, die Bedingungen für die Zulassung zum mündlichen Teil gemäß § 12 sowie für das Bestehen der Prüfung und die zugelassenen Hilfsmittel bekannt gegeben.
(11) Als Hilfsmittel sind ausschließlich Taschenrechner zugelassen. Diese Taschenrechner müssen netzunabhängig und nicht kommunikationsfähig sein.
(12) Für die schriftlichen Prüfungsteile werden die gemeinsamen Fragebogen der Industrie- und Handelskammern, herausgegeben von der DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung – Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung verwendet.
(13) Die Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung der gemeinsamen Fragebogen der Industrie- und Handelskammern für Prüfungen nach der GBZugV bzw. PBZugV oder von Teilen dieser Fragebogen ist ausschließlich der IHK zu Prüfungszwecken vorbehalten.
(14) Die Fragen und Aufgaben berücksichtigen die in § 7 genannten Sachgebiete.
(15) Die Fragen mit direkter Antwort und Multiple-Choice-Fragen im 1. Prüfungsteil (§ 8 Abs. 1) haben, je nach Schwierigkeitsgrad, eine Wertigkeit von 1, 2, 3, 4 oder 5 Punkten. Die Fragen mit direkter Antwort im 2. Prüfungsteil (§ 8 Abs. 1) können miteinander verbunden und mit einer höheren Punktzahl festgelegt werden.
(16) Die Bewertung der Prüfungsfragen ist - außer bei Multiple-Choice-Fragen - in halben und ganzen Punkten zulässig.
(17) Die Gesamtpunktezahl teilt sich bei allen Prüfungsarten wie folgt auf:
schriftliche Fragen: 40 %
schriftliche Übungen/Fallstudien: 35 %
mündliche Prüfung: 25 %
(18) Nach Abschluss der Prüfung sind die Unterlagen ein Jahr aufzubewahren. Das Prüfungsergebnis ist fünfzig Jahre aufzubewahren.

§ 7 Sachgebiete der Prüfung

(1) Kenntnisse in den jeweiligen Sachgebieten, die in den schriftlichen Prüfungsteilen und im mündlichen Prüfungsteil nachgewiesen werden müssen, ergeben sich für:
den Güterkraftverkehr
und
den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweiligen Fassung
sowie
den Taxen- und Mietwagenverkehr aus Anlage 3 zur PBZugV in der jeweiligen Fassung.
(2) Die Sachgebiete werden gegliedert in:
  • Recht
  • Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens
  • Technische Normen und technischer Betrieb
  • Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Umweltschutz
  • Grenzüberschreitender Verkehr.
(3) Die Sachgebiete werden in den beiden schriftlichen Prüfungsteilen wie folgt gewichtet:
Recht: 25 %
Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens: 35 %
Technische Normen und technischer Betrieb: 15 %
Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Umweltschutz: 15 %
Grenzüberschreitender Verkehr: 10 %

§ 8 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilprüfungen und zwar aus:
  • schriftlichen Fragen (1. Teil), die Multiple-Choice-Fragen und Fragen mit direkter Antwort umfassen und
  • schriftlichen Übungen/Fallstudien (2. Teil), die verbundene Fragen mit direkter Antwort und Kalkulationsaufgaben umfassen.
(2) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt bei der Prüfung für:
den Güterkraftverkehr
und
den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr zwei Stunden je Prüfungsteil
und
den Taxen- und Mietwagenverkehr eine Stunde je Prüfungsteil.
(3) Die Höchstpunktzahl für die schriftlichen Prüfungsteile beträgt
beim Güterkraftverkehr
und
beim Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr
  • für den 1. Teil 120 Punkte,
  • für den 2. Teil 105 Punkte
und
beim Taxen- und Mietwagenverkehr:
  • für den 1. Teil 60 Punkte,
  • für den 2. Teil 52,5 Punkte.
(4) Die schriftliche Prüfung kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form erfolgen. Die SIHK bestimmt das Verfahren.

§ 9 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll eine halbe Stunde je Prüfungsteilnehmer/ Prüfungsteilnehmerin nicht überschreiten.
(2) Die Höchstpunktzahl für die mündliche Prüfung beträgt
beim Güterkraftverkehr
und
beim Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr,
75 Punkte
und
beim Taxen- und Mietwagenverkehr
37,5 Punkte.
(3) Die erbrachte Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wird vom Prüfungsausschuss in Punkten bewertet. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung fließt in die Gesamtbewertung der Prüfung nach § 12 ein.

§ 10 Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin vor Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin zu einer Prüfung nicht erscheint.
(2) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin im Verlauf der Prüfung zurück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden. Der Rücktritt ist unverzüglich, unter Mitteilung der Rücktrittsgründe, zu erklären.
(3) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin aus einem wichtigen Grund zurück, entscheidet die SIHK über das Vorliegen eines solchen Grundes. Macht der Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin als wichtigen Grund geltend, dass er/sie wegen Krankheit nach Beginn der Prüfung abbrechen musste, so hat er/sie dies unverzüglich durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Die SIHK hat das Recht, in begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit einzufordern, damit entschieden werden kann, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt.

§ 11 Ausschluss von der Prüfung

Unternimmt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin Täuschungshandlungen oder stört er/sie den Prüfungsablauf erheblich, kann er/sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt bei Verstoß gegen § 6 Absatz 13. Über den Ausschluss entscheidet die SIHK. Bei Ausschluss gilt diese Prüfung als nicht bestanden.

§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Grundlage der Bewertung der Prüfungsleistungen sind die in den schriftlichen Prüfungsteilen und dem mündlichen Prüfungsteil erzielten Ergebnisse, die in Punkten ausgedrückt werden.
(2) Zur mündlichen Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zugelassen, wenn er/sie mindestens 50 % der jeweiligen Punktezahl in beiden schriftlichen Teilprüfungen erreicht hat.
(3) Die mündliche Prüfung entfällt, wenn in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt wurden.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 % der jeweils möglichen Punktezahl gemäß §§ 8 und 9 liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
(5) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung fest, indem er diese für „bestanden“ oder für „nicht bestanden“ erklärt.
(6) Die Prüfung gemäß § 6 Absatz 1 darf wiederholt werden.

§ 13 Niederschrift

Für jeden Prüfungsteilnehmer/jede Prüfungsteilnehmerin ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese enthält folgende Angaben:
  • Name, Vorname(n), ggf. Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Nationalität sowie Anschrift des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin,
  • Ort, Datum, Beginn und Ende der Bearbeitung durch den Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin,
  • die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der sonst anwesenden Personen,
  • die Prüfungsart (§ 4), die Sachgebiete (§ 7) und die Prüfungsteile (§§ 8, 9) der Prüfung,
  • Feststellung der Identität des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin sowie die Erklärung seiner/ihrer Prüfungsfähigkeit,
  • die Belehrung des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin über sein/ihr Recht, Prüfer/Prüferinnen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen,
  • einen etwaigen Ablehnungsantrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin wegen Besorgnis der Befangenheit oder eine inhaltsgleiche Erklärung eines Prüfers/einer Prüferin sowie die Entscheidung darüber,
  • eine summarische Aufzeichnung über den mündlichen Teil der Prüfung,
  • die Bewertung der erbrachten Prüfungsleistungen, die Erklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung,
  • die Unterschriften der Mitglieder des Prüfungssauschusses.

§ 14 Nichtbestehen der Prüfung

Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin einen schriftlichen Bescheid der SIHK. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 15 Erteilung der Bescheinigung der fachlichen Eignung

(1) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin eine Bescheinigung der SIHK, die im Falle einer Prüfung für:
  • den Güterkraftverkehr bzw. den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 entspricht,
oder
  • den Taxen- und Mietwagenverkehr dem Muster der Anlage 5 der PBZugV entspricht.
(2) Die Bescheinigung muss folgende Sicherheitsmerkmale ausweisen:
DIN A4, Zellulosepapier mindestens 100 g/m² versetzt mit Spezialfasern, die unter UV-Licht sichtbar werden, Farbe Pantone kräftig beigefarben, eingeprägtes „D“, Seriennummer und Ausgabenummer.

§ 16 Umschreibung gleichwertiger Abschlussprüfungen/beschränkter Fachkundenachweise

(1) Gemäß § 7 Abs. 1 der GBZugV und § 6 Abs. 2 der PBZugV sind auf Antrag folgende gleichwertige Abschlussprüfungen in Fachkundenachweise gemäß § 14 umzuschreiben, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist:
  • Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Güterkraftverkehr,
  • Abschlussprüfung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau (seit 01.08.2005 Kaufmann/Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung),
  • Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin,
  • Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim,
  • Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn,
  • Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim,
  • Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn.
  • Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr,
  • Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin,
  • Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen,
  • Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn,
  • Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden,
  • Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn.
(2) Eine Umschreibung ist gemäß § 6 Abs. 1 PBZugV auch für weitere Abschlussprüfungen möglich, sofern das zuständige Bundesministerium diese im Verkehrsblatt bekannt gegeben hat.
(3) Bescheinigungen über den Nachweis der fachlichen Eignung, die bis zum Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz vom 23. Februar 1993 (BGBl. I S. 268) auf die Durchführung von Güternah- oder Umzugsverkehr oder auf innerstaatliche Beförderungen beschränkt wurden, können in eine unbeschränkte Fachkundebescheinigung nach § 14 umgeschrieben werden.

§ 17 Inkrafttreten

Die Prüfungsordnung tritt am Tag ihrer Verkündung in der Südwestfälische Wirtschaft in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung der Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen vom 2. Dezember 2013 (veröffentlicht in der Südwestfälische Wirtschaft Nr. 3/ 2014) außer Kraft.
Hagen, 17. April 2018
Ralf Stoffels Dr. Ralf Geruschkat
Präsident Hauptgeschäftsführer