Fachkunde

Merkblatt Taxen- und Mietwagenverkehr

Informationen für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr

Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr

Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen oder im gebündelten Bedarfsverkehr betreiben will, benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde.
Für welche Verkehre welche Genehmigungen erforderlich sind und welche Verkehre nicht dem Personenbeförderungsgesetz und damit der Genehmigungspflicht unterliegen, entnehmen Sie bitte der weiter unten stehenden Auflistung.
Für die Erteilung der Genehmigungen sind in Nordrhein-Westfalen die Straßenverkehrsämter zuständig. Die Ansprechpartner finden Sie weiter unten.

Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung

Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers und ggf. der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes, dass der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist zur Führung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs.

Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens

Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es u.a. erforderlich, dass das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens nicht weniger als 2.250 EUR für das erste Fahrzeug und 1.250 EUR für jedes weitere eingesetzte Fahrzeug betragen.

Persönliche Zuverlässigkeit

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der ggf. zur Führung der Geschäfte bestellten Person sind der Genehmigungsbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (u.a. polizeiliches Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Krankenkasse, Auszug aus Gewerbezentralregister).
Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes und der Zuverlässigkeit des Antragstellers erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde.

Fachliche Eignung

Befreiung vom Nachweis der fachlichen Eignung

Die fachliche Eignung brauchen nicht nachzuweisen (Ausnahmen):
  1. Unternehmer, die die erneute Erteilung einer auslaufenden Genehmigung beantragen,
  2. Unternehmer, die die Erteilung einer weiteren gleichartigen Genehmigung beantragen,
  3. Unternehmen mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen beantragen, bzw. Unternehmen mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit Taxen beantragen,
  4. Personen, die nachweisen, dass sie eine abgeschlossene Berufsausbildung zum "Kaufmann/frau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr" besitzen,
  5. Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/in,
  6. Abschlussprüfung als Betriebswirt/in (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen,
  7. Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/in im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn,
  8. Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/ in an der Technischen Universität Dresden,
  9. Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn.

Fachkundenachweis

Der Nachweis der fachlichen Eignung wird erbracht durch
  1. eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Straßenpersonenverkehr betreibt. Die Tätigkeit muss die zur Führung eines Taxen- und Mietwagenunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten (siehe unten) vermittelt haben. Sie ist der Industrie- und Handelskammer grundsätzlich durch schriftliche Zeugnisse der Unternehmen, in denen sie geleistet wurde, nachzuweisen. Falls Sie selbst Unternehmer waren, ist der Nachweis in anderer geeigneter Form zu erbringen;
  2. eine Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfling seinen Wohnsitz hat. Die SIHK zu Hagen ist zuständig für den Ennepe-Ruhr-Kreis (ohne Hattingen und Witten), den Märkischen Kreis und die kreisfreie Stadt Hagen.

Fachkundeprüfung

Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen zweistündigen Prüfungsteilen und ggf. einer ergänzenden mündlichen Prüfung, die wie folgt von der Gesamtpunktzahl (150 Punkte) gewichtet wird:
  • Teil1: Schriftliche Fragen (offene Fragen/ Multiple Choice) zu 40 % (60 Punkte)
  • Teil 2: Schriftliche Übungen/Fallstudien zu 35 % (52,5 Punkte)
  • Mündliche Prüfung zu 25 % (37,5 Punkte)
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl, d.h. 90 Punkte, erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 % der jeweils möglichen Punktzahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist, d.h. wenn in einem oder in beiden der schriftlichen Prüfungsteile der jeweils erzielte Punkteanteil unter 50 % liegt.
Sie entfällt ebenfalls wenn der Prüfling bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl (90 Punkte) erzielt hat.

Prüfungssachgebiete

Berufsbezogenes Recht auf den Gebieten

  1. Personenbeförderungsrecht
  2. Straßenverkehrsrecht
  3. Arbeitsrecht
  4. Sozialversicherungsrecht
  5. Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts
  6. Grundzüge des Steuerrechts
Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebs, insbesondere
  1. Zahlungsverkehr
  2. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife)
  3. Ermittlung der Finanz- und Rentabilitätslage eines Taxen- und Mietwagenunternehmens
  4. Buchführung
  5. Versicherungswesen
Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung, insbesondere
  1. Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge
  2. Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
  3. Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
  4. Bereitstellung der Fahrzeuge
  5. Fernsprech- und Funkverkehr
Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge

Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fachkundeprüfung kann ausschließlich über unsere Onlineanmeldung erfolgen.
Nach Absenden der Online-Anmeldung erhalten Sie von uns einen Bestätigungslink per E-Mail. Sie haben 24 Stunden Zeit Ihre Anmeldung durch Anklicken des Bestätigungslinks verbindlich zu machen. Erfolgt keine Bestätigung durch Sie in diesem Zeitraum, ist die Anmeldung hinfällig und der Prüfungsplatz steht einem anderen Teilnehmer zur Verfügung.
Innerhalb einer Woche nach Ihrer Anmeldung, muss die Prüfungsgebühr in Höhe von 200,- Euro auf unser Konto IBAN DE47 4507 0002 0767 400500 bei der Deutschen Bank AG Hagen, BICDEUTDEDW 450 mit dem Stichwort „Fachkundeprüfung Taxen- und Mietwagenverkehr“ eingegangen sein. Alternativ können Sie innerhalb einer Woche nach Anmeldung auch bar bzw. mit EC-Karte in der SIHK einzahlen. Bitte ergänzen Sie das Stichwort um den Namen des Prüflings, wenn die Prüfungsgebühr durch Dritte überwiesen wird; andernfalls können wir den Zahlungseingang Ihrer Anmeldung nicht zuordnen und Sie ggf. nicht rechtzeitig für eine Prüfung einplanen.
Beachten Sie bitte, dass, sollte Ihre Prüfungsgebühr nicht innerhalb einer Woche nach Anmeldung auf unserem Konto eingegangen sein, Ihr Prüfungsplatz ohne weitere Benachrichtigung verfällt und an andere Bewerber vergeben wird.

Prüfungstermine

Hier finden Sie die Terminübersicht für das laufende Jahr.

Vorbereitung auf die Prüfung

Die Teilnahme an der Eignungsprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind Ihnen freigestellt.

Lehr-/Übungsbücher

Bitte verwenden Sie jeweils nur die neueste Auflage.
  1. Grätz, Thomas: Fachkunde- & Prüfung für den Taxi- und Mietwagenunternehmer, Vogel Verlag,
  2. Grätz, Thomas: Fachkunde & Prüfung für den Taxi- und Mietwagenunternehmer, Prüfungstest mit Fallstudien, Vogel-Verlag
  3. Verkehrsverlag-HeMa: Sach- und Fachkunde - Vorbereitung zur Prüfung bei der IHK - Fachrichtung „Taxi und Mietwagen“,
    Lehrbuch und Fragenkatalog, HeMa.
    Lösungsbuch, Oer-Erkenschwick, HeMa.
  4. Koch, Walter/Pieper, Klaus:Taxi-Handbuch - Leitfaden für zukünftige und praktizierende Taxi- und Mietwagenunternehmer, Huss Verlag
  5. Gergin, Ufuk / Kollar, Herwig, Prüfungsvorbereitung für Taxi- und Mietwagenunternehmer, Huss Verlag
  6. Meißner, Hans/Mattern, Claus: Das Taxiunternehmen in der Praxis - Ein Leitfaden zur Betriebsführung, , Heinrich Vogel Verlag
Textausgaben von Rechtsvorschriften
  • BOKraft - Textsammlung, Berlin: Die Wirtschaft
  • Krämer, Horst: Handbuch Personenbeförderungsrecht: Textausgabe mit Erläuterungen und Hinweisen, Düsseldorf, Fischer-Verlag.
  • Taxen- und Tarifordnung: der jeweiligen Betriebssitz-Gemeinde (bei den Genehmigungsbehörden zu erhalten)
Kommentare
  • Hole, Hans-Gerhard: BOKraft, Kommentar, Vogel-Verlag
  • Krämer, Horst: BOKraft, Kommentar, J. Fischer-Verlag.

Schulungsveranstalter

Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit:
  1. Berufskraftfahrerausbildungszentrum Kepp GmbH & Co. KG,
    Hagener Str. 85-87, 58099 Hagen, Tel.: 02331/3964011
  2. Frank R. Bibow, Verkehrsseminare,
    Dorfstr. 27a, 26188 Edewecht, Tel.: 04486/93 88 44
  3. Bildungswerk Verkehr Wirtschaft Logistik NRW e.V.,
    Hansestr. 97, 51149 Köln, Tel.: 02203/ 6994818
  4. IGS-Institut für Verkehrswirtschaft Dipl.-Hdl. Stinner GmbH,
    Am Justizzentrum 5, 50939 Köln, Tel.: 0221/ 941 50 87
  5. ABSV-Hema GmbH,
    Gahlener Str. 250, 46282 Dorsten, Tel.: 02362/ 40960
    (auch Online-Seminare)
  6. Verkehrsseminare marbs e.K., Inh. Ellen Hummel,
    Kreßbacher Str. 5, 74177 Bad Friedrichshall, Tel.: 07136/ 270 7181
    (u.a. Online-Seminare)
  7. Verkehrsseminare Naumann,
    In der Stehle 63b, 53547 Kasbach-Ohlenberg, Tel.: 02644/4063334,
  8. Taxi Meister, Osan Soyer, MechanX UG (haftungsbeschränkt),
    Kolonnenstr. 8, 10827 Berlin,
    (digitale Vorbereitung)
  9. AVB-Seminare GmbH & Co. KG,
    Bohlenstr. 64, 32312 Lübbecke, Tel.: 05741/ 90 99 250
  10. SVG-Akademie GmbH, Bullerdeich 36, 20537 Hamburg, Tel. 0711 4019-125
    (Online-Anbieter)

    Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und damit der Genehmigungspflicht unterliegen u.a. nicht:
  • Beförderungen mit Kfz außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes;
  • unentgeltliche Beförderungen mit Pkw, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind,
  • Beförderungen:
    von Berufstätigen mit Kfz zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleichbleibenden Ausgangs- und Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird.
  • von Berufstätigen mit Kfz zu und von Arbeitsstellen in der Land- und Forstwirtschaft,
  • mit Kfz durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgesellschaften zu und von Gottesdiensten,
  • mit Kfz durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht,
  • von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kfz,
  • von Berufstätigen mit Pkw von und zu ihren Arbeitsstellen,
  • von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kfz zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieses Personenkreises dienen,
  • von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten desselben Betriebes,
  • mit Kfz durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten,
    es sei denn, dass von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist.
  • die Mitnahme von umziehenden Personen in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen,
  • Personen in Kfz, die zur Leichenbeförderung bestimmt sind.
Bei der Antragstellung ist zu beachten, dass das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) folgende Verkehrsformen und Genehmigungsarten unterscheidet:
§ 42; Linienverkehr: eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.
§ 43; Sonderformen des Linienverkehrs: regelmäßige Beförderung bestimmter Personenkreise unter Ausschluss anderer Fahrgäste (Berufsverkehr, Schülerfahrten, Marktfahrten, Theaterfahrten).
§ 47; Taxenverkehr: Personenbeförderung mit Pkw zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel; Unternehmer unterliegt einer Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht; das Taxi muss u.a. mit einem Taxameter ausgerüstet, in der Farbe "Hellelfenbein" lackiert und besonders gekennzeichnet sein; Beförderungsaufträge dürfen an Taxenhalteplätzen, unterwegs und am Betriebssitz entgegengenommen werden.
§ 48 Abs. 1; Ausflugsfahrten mit Omnibussen oder Pkw: Fahrten, die der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt.
§ 48 Abs. 2; Ferienziel-Reisen mit Omnibussen oder Pkw: Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt.
§ 49; Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen: Personenbeförderung mit Kfz, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein. Mit Mietwagen darf kein "taxenähnlicher" Verkehr betrieben werden. Im Gegensatz zum Verkehr mit Taxen dürfen Fahraufträge nur am Betriebssitz des Unternehmers entgegen genommen werden. Der Mietwagen unterliegt besonderen Ausrüstungspflichten (u.a. Wegstreckenzähler). Aufträge dürfen nur am Betriebssitz entgegengenommen werden, "öffentliches Bereithalten" ist nicht gestattet.
§50 Gebündelter Bedarfsverkehr: Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, bei der mehrere Beförderungsaufträge entlang ähnlicher Wegstrecken gebündelt ausgeführt werden. Der Unternehmer darf die Aufträge ausschließlich auf vorherige Bestellung ausführen. Es dürfen nur Personen innerhalb der Gemeinde befördert werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

Genehmigungsbehörde

Die Konzession für den Taxenverkehr, bzw. die Genehmigung für den Mietwagenverkehr erteilt in Nordrhein-Westfalen das für den Betriebssitz zuständige Straßenverkehrsamt.
Stadt Hagen Ennepe-Ruhr-Kreis Märkischer Kreis
Ansprechpartner: Herr Guardiola
Tel.: 02331 207 22 75
Jens.guardiola@stadt-hagen.de
Ansprechpartnerin: Frau Heierberg
Tel.: 02331 207 22 76
Astrid.heierberg@stadt-hagen.de
Ansprechpartnerin: Frau Vesper
Tel.: 02336 444 1125
verkehrslenkungen@en-kreis.de
Ansprechpartner: Herr Zorlu
Tel: 02351 966 64 74
Ansprechpartnerin: Frau Jakupaj-Sinani
02351 966 64 66
Stand: 07/2026