Fachkunde

Merkblatt Omnibusverkehr

Informationen für angehende Unternehmer im Verkehr mit Omnibussen sowie im Ferienzielreiseverkehr und Ausflugsverkehr mit Pkw

Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr

Wer als Unternehmer Omnibusverkehr betreiben oder gewerblich mit Pkw Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen durchführen möchte, benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde.
Für welche Verkehre welche Genehmigungen erforderlich sind und welche Verkehre nicht dem Personenbeförderungsgesetz und damit der Genehmigungspflicht unterliegen, finden Sie weiter untern.
Für die Erteilung der Genehmigungen sind landesrechtlich unterschiedliche Behörden zuständig. Im Kammerbezirk der SIHK zu Hagen ist hierfür das Regierungspräsidium in Arnsberg zuständig:
  • Bezirksregierung Arnsberg, Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg
  • Ansprechpartnerin: Frau Giesen, Tel.: 02931/ 82 26 57 (Hagen, Ennepe-Ruhr-Kreis),
  • Ansprechpartnerin: Frau Than, Tel.: 02931/ 82 27 41 (Märkischer Kreis).

Berufszugangsverordnung

Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung sind nach der Berufszugangsverordnung (GBZugV)
  • die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers und der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen,
  • die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes,
  • die fachliche Eignung des Unternehmers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen,
  • das Vorhandensein einer Niederlassung mit Räumlichkeiten die über eine hinreichende Ausstattung zur tatsächlichen Ausübung des Gewerbes verfügen.

Persönliche Zuverlässigkeit

Sowohl das Unternehmen als auch der Verkehrsleiter müssen nachweisen, dass sie zuverlässig sind. Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die geltenden Vorschriften missachtet, die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers sind der Genehmigungsbehörde vorzulegen:
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis ,
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister,
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister .
Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf „nicht zwingend in Frage gestellt sein“, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen einzelstaatliche Vorschriften in den Bereichen
  • Handelsrecht,
  • Insolvenzrecht,
  • Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,
  • Straßenverkehr,
  • Berufshaftpflicht,
  • Menschen- oder Drogenhandel.
Es darf auch kein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen EU-Gemeinschaftsvorschriften verhängt worden sein. Hierzu zählen insbesondere folgenden Bereiche:
  • Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,
  • höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr,
  • Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,
  • Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge,
  • Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs,
  • Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße,
  • Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen,
  • Führerscheine,
  • Zugang zum Beruf,
  • Tiertransporte.
Zudem sind Bescheinigungen (vormals Unbedenklichkeitsbescheinigungen) folgender Stellen beizubringen:
  • Finanzamt
  • Krankenkassen
  • Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr)
  • Stadt-/ Gemeindekasse

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Bei der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 7 der Verordnung wird der Nachweis von Eigenkapital oder Reserven in Höhe von
  • mindestens 9 000 € für nur ein „genutztes“ Fahrzeug und
  • 5 000 € für jedes weitere „genutzte“ Fahrzeug gefordert.
Das Unternehmen muss die finanzielle Leistungsfähigkeit mittels eines von einem Wirtschafts-prüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlusses nachweisen und dass es „jedes Jahr“ über Eigenkapital und Reserven in der geforderten Höhe verfügt. Für Existenzgründer folgt daraus, dass eine Eröffnungsbilanz erstellt werden muss!
Alternativ kann die zuständige Behörde als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung wie etwa
  • eine Bankbürgschaft oder
  • eine Versicherung einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung einer oder mehrerer Banken oder anderer Finanzinstitute einschließlich von Versicherungsunternehmen,
die eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen über die oben genannten Beträge darstellen, gelten lassen oder verlangen.
Bei der Genehmigungsbehörde sind i. d. R. aber nicht die Jahresabschlüsse bzw. Bürgschaften vorzulegen, sondern weiterhin eine von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Kreditinstitut ausgestellte Eigenkapitalbescheinigung auf einem entsprechenden Vordruck.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit muss während der gesamten Zeit der Unternehmereigenschaft gegeben sein und nachgewiesen werden können. Das Unternehmen muss daher die einzelnen Jahresabschlüsse in der Niederlassung aufbewahren und auf Verlangen vorlegen. Sie müssen i. d. R. aber nicht jährlich der Genehmigungsbehörde übermittelt werden.

Fachliche Eignung

Zum Nachweis der fachlichen Eignung muss bei der Genehmigungsbehörde ein von der IHK ausgestellter Fachkundenachweis vorgelegt werden.
Die fachliche Eignung ist generell durch eine Prüfung bei der für den Wohnsitz zuständigen IHK zu erwerben.

Übergangsregelung für die Anerkennung leitender Tätigkeit

Die fachliche Eignung kann auch durch eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen das Omnibusverkehr betreibt, nachgewiesen werden.
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
  • Die Tätigkeit muss den Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis einschließlich 3.Dezember 2009 lückenlos umfassen.
  • Die Tätigkeit muss in einem Personenverkehrsunternehmen in einem oder mehreren EU-Mitgliedsstaat ausgeübt worden sein.
  • Durch die Tätigkeit müssen die notwendigen Kenntnisse auf allen Sachgebieten der EU-Berufszugangsverordnung (Anhang 1 Teil 1 EG-VO 1071/2009) tatsächlich erlangt worden sein.
Die IHKs führen, wenn die o.g. Vorgaben durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen wurden mit den einzelnen Antragstellern generell ein umfassendes Beurteilungsgespräch um zu prüfen, ob die erforderlichen Kenntnisse tatsächlich erworben wurden.

Gleichwertige Abschlussprüfungen

Bestimmte Hochschul- und Fachhochschulabschlüsse können von den Mitgliedstaaten anerkannt werden. Aktuell gibt es in Deutschland aber keinen Hochschul-, Fachhochschul- oder auch Berufsabschluss, der die in der Anlage 1 der Liste der in Artikel 8 genannten Sachgebiete vollständig abdeckt.
Alle bislang als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfungen gelten auch weiterhin als gleichwertig, sofern Sie vor dem 4. Dezember 2011 begonnen wurden. Dies sind:
  • Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr
  • Verkehrsfachwirt / Verkehrsfachwirtin
  • Betriebswirt / Betriebswirtin (DAV),
    abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen
  • Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I,
    Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik der FH Heilbronn
  • Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I,
    Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik der FH Heilbronn
  • Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der TU Dresden
  • Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik,
    Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn
Es ist jedoch erforderlich, sich auf Grundlage der als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfung, eine Fachkundebescheinigung von der IHK ausstellen zu lassen. Die Gebühr beträgt € 30,00.

Betriebssitz

Nunmehr wird an eine Niederlassung u. a. die Voraussetzung geknüpft, dass diese über Räumlichkeiten verfügt, in denen das Unternehmen die wichtigsten Unternehmensunterlagen aufbewahrt, insbesondere seine
  • Buchführungsunterlagen,
  • Personalverwaltungsunterlagen,
  • Dokumente mit den Daten über die Lenk- und Ruhezeiten sowie
alle sonstigen Unterlagen, zu denen die zuständige Behörde Zugang haben muss, um die Erfüllung der in VO (EG) Nr. 1071/09 festgelegten Voraussetzungen überprüfen zu können.

Der Verkehrsleiter

Nach den bislang geltenden Berufszugangsverordnungen muss die fachliche Eignung durch den Unternehmer oder „eine zur Führung der Geschäfte bestellte Person“ erbracht werden. Diese zur Führung der Geschäfte bestellte Person wird als Verkehrsleiter bezeichnet.
Verkehrsleiter ist entweder der Unternehmer selbst oder eine natürliche Person, die maßgeblich arbeitsvertraglich oder gesellschaftsrechtlich an das Unternehmen gebunden ist.
Die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Geschäfte muss bei dieser Person liegen.
Indizien für die Anforderungen an die tatsächliche und dauerhafte Leitung sind immer in Abhängigkeit von der konkreten Unternehmensstruktur zu prüfen. Anhaltspunkte können sein:
  • Weisungsbefugnis (ggf. durch Nachweis von Vollmachten),
  • Vergütung muss dem Grad der Verantwortung entsprechen,
  • ausreichende Anwesenheit am Niederlassungsort während der Geschäftszeiten,
  • Haftung

Anforderungen an den Verkehrsleiter

Der Verkehrsleiter muss
  • fachlich geeignet und zuverlässig sein,
  • die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten,
  • in einer „echten Beziehung“ zu dem Unternehmen stehen und
  • seinen ständigen Aufenthalt in der EU haben.
Verkehrsleiter kann beispielsweise der Eigentümer oder Anteilseigner, Geschäftsführer, Direktor oder ein Angestellter sein. Ein Unternehmen kann aber auch eine andere, externe Person als Verkehrsleiter vertraglich beauftragen.
Dieser „externe Verkehrsleiter“ darf jedoch, im Gegensatz zum internen Verkehrsleiter,
  • höchstens vier Unternehmen
  • mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen
leiten.
Die Benennung eines externen Verkehrsleiters kommt nur in Betracht, wenn das Unternehmen selbst nicht über die notwendige fachliche Eignung verfügt.

Aufgaben des Verkehrsleiters

Zu den Aufgaben des Verkehrsleiters zählen insbesondere
  • das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge,
  • die Prüfung der Beförderungsverträge und –dokumente,
  • die grundlegende Rechnungsführung,
  • die Zuweisung der Ladung oder die Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge sowie
  • die Prüfung der Sicherheitsverfahren.
Zwischen dem Unternehmen und dem externen Verkehrsleiter müssen diese tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben und die Verantwortlichkeiten in einem schriftlichen Vertrag genau geregelt sein.
Beim internen Verkehrsleiter ergeben sich die Aufgaben aus dem Arbeitsvertrag, bzw. einer umfassenden Arbeitsplatzbeschreibung, sofern der Unternehmer nicht selbst der Verkehrsleiter ist. Hier können einzelne Aufgaben zusätzlich innerhalb des Unternehmens delegiert werden.
Die Tätigkeit des Verkehrsleiters muss unabhängig von den Interessen eines etwaigen Auftraggebers wahrgenommen werden, für die das Unternehmen Beförderungen durchführt.

Verstöße durch das Unternehmen / den Verkehrsleiter

Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften verhängt, muss die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats die Zuverlässigkeit überprüfen, ggf. auch in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens.
Wird aufgrund von Verstößen dem Verkehrsleiter die Zuverlässigkeit aberkannt, so erklärt die zuständige Behörde diesen Verkehrsleiter für ungeeignet, die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten. Dieser darf dann bis zur Rehabilitierung in keinem EU-Mitgliedsstaat mehr als Verkehrsleiter fungieren. Dieses Rehabilitierungsverfahren bedarf einer noch nicht vorliegenden nationalen Regelung.
Dem Unternehmen kann aber auch insgesamt die Zuverlässigkeit aberkannt und als Folge die Lizenz oder Erlaubnis entzogen werden.
Anhang IV der VO (EG) Nr. 1071/09 enthält eine „Liste der schwersten Verstöße“:
  • Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr.
  • Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden.
  • Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten.
  • Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung, falls ein solches Dokument nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist, und/oder sehr schwer wiegende Mängel u. a. an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, die eine solche unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.
  • Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.
  • Beförderung von Personen oder Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Unternehmen, das nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist.
  • Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist.
  • Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und um 25 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen.

Verkehrsunternehmensdatei

Jeder EU-Mitgliedsstaat führt ein zentrales Verkehrsunternehmensregister.
Die EU-Mitgliedsstaaten tauschen die Daten von Verstößen untereinander aus, sodass auch im Ausland begangene Verstöße zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmens herangezogen werden können. So soll die Wirksamkeit der Überwachung jener Unternehmen erhöht werden, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig sind.

Die Fachkundeprüfung

Kommen die vorgenannten Befreiungen vom Nachweis der fachlichen Eignung nicht in Betracht, so muss der Antragsteller den Eignungsnachweis durch eine Prüfung bei der für seinen Wohnsitz zuständigen IHK erbringen.
Die Fachkundeprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss, bestehend aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer, abgelegt.
Die Unternehmer und Bürger sind auf zuverlässige und pünktliche Transporte angewiesen. Daher ist die Sicherstellung der Mobilität ein wichtiger Pfeiler der Verkehrspolitik.
Zum Vorteil aller Verkehrsteilnehmer soll durch den Nachweis der fachlichen Eignung nicht nur die Leistungsfähigkeit dieses Gewerbes insgesamt gehoben, sondern insbesondere auch die Verkehrssicherheit erhöht werden. Eine subjektive Berufszugangsvoraussetzung wie der Fachkundenachweis ist dann zulässig, wenn sie zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes erforderlich ist.
Hier ist die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer das zu schützende Gemeinschaftsgut. Die Verkehrssicherheit ist nicht ausreichend gewährleistet, wenn die einzelnen Unternehmer nicht bestimmte Mindestkenntnisse auf den einschlägigen Fachgebieten mitbringen.
Die Voraussetzung der fachlichen Eignung dient darüber hinaus nicht nur der Ordnung des Verkehrsmarktes und der Verbesserung der Verkehrssicherheit, sondern zugleich auch der Verbesserung des Vertrauensschutzes der Kunden. Die Regelung ist verfassungskonform.

Dauer / Ablauf

Die Prüfung besteht grundsätzlich aus 3 Teilen:
  1. Schriftlicher Fragenteil (2 Stunden)
  2. Schriftliche Fallstudie (2 Stunden)
  3. Mündlicher Teil
Die Prüfung beginnt mit den beiden schriftlichen Teilen. In jedem schriftlichen Teil müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht werden, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu wer­den.
Auch in der mündlichen Prüfung müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht werden.
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl (welche sich aus den Punktzahlen schriftliche Fragen + Fallstudie + mündliche Prüfung zusammensetzt) erreicht werden.
Sollten bereits in den beiden schriftlichen Teilen jeweils über 50 Prozent der möglichen Punkte und darüber hinaus bereits über 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht worden sein, wird auf die mündliche Prüfung verzichtet.
Die Prüfung umfasst die weiter unten genannten, gesetzlich festgelegten Sachgebiete.

Prüfungsvorbereitung

Die Teilnahme an der Fachkundeprüfung macht eine eingehende fachliche erforderlich.
Art und Umfang der Vorbereitung sind Ihnen freigestellt.
Literatur
Folgende Bücher beschäftigen sich mit den für die Prüfung relevanten Sachgebieten bzw. Teil-Sachgebieten.
Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Bitte verwenden Sie immer die neueste Ausgabe.
  • Der Omnibusunternehmer – Leitfade für die Fachkundeprüfung, Johannes Krems, Verlag Heinrich Vogel
  • Sach- und Fachkunde für Omnibusverkehr, Chr. Helf-Marx und V. Lindner, Verkehrs-Verlag J. Fischer
  • Rechnen im Verkehrsgewerbe – Formeln, Praxisbeispiele, Lösungswege, Rudolf Wagner, Verlag Heinrich Vogel
  • Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr, Christoph Rang, Verlag Heinrich Vogel
  • BO-Kraft Kommentar, Dr. Gerhard Hole, Verlag Heinrich Vogel
  • BO-Kraft – Textausgabe mit Erläuterungen, Horst Krämer, Verkehrs-Verlag J. Fischer G
  • Grenzüberschreitender Omnibusverkehr (Loseblattsammlung), Verlag Heinrich Vogel
  • Unternehmensführung im Busverkehr, Huss-Verlag

Veranstalter, die Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung durchführen

Folgende Veranstalter bieten Vorbereitungskurse, auch online, auf die Fachkundeprüfung an. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs ist freiwillig und keine Voraussetzung zur Teilnahme an der Fachkundeprüfung.
Wir weisen darauf hin, dass die Veranstalter weder von der IHK zugelassen, noch auf Lehrinhalte und Unterrichtsqualität geprüft werden.
  • Berufskraftfahrerausbildungszentrum Kepp GmbH & Co. KG,
    Hagener Str. 85-87, 58099 Hagen, Tel.: 02331 3964011,
  • Frank R. Bibow, Verkehrsseminare,
    Dorfstr. 27a, 26188 Edewecht, Tel.: 04486 93 88 44
  • Bildungswerk Verkehr Wirtschaft Logistik NRW e.V.,
    Haferlandweg 8, 48155 Münster, Tel.: 0251 60610
  • IGS-Institut für Verkehrswirtschaft ,
    Am Justizzentrum 5, 50939 Köln, Tel.: 0221941 50 86
  • Verkehrsseminare Naumann,
    In der Stehle 36b, 53547 Kasbach-Ohlenberg, Tel.: 02644 4063334
  • Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmer e.V.,
    Heinrich-von-Stephan-Str. 1, 40764 Langenfeld, Tel.: 02173 14 131
  • Verkehrsseminare marbs e.K., Inh. Ellen Hummel,
    Kreßbacher Str. 5, 74177 Bad Friedrichshall, Tel.: 07136 270 7181 (u.a. Online-Seminare)
  • Kraftfahrer-Ausbildungszentrum Schneider GmbH,
    Franz-Hitze-Str. 2, 57462 Olpe, Tel.: 02761 969070
  • ABSV-Hema GmbH,
    Schafweg 92. 46485 Wesel, Tel.: 0281 16429628 (u.a. Online-Schulung)
  • AVB-Seminare GmbH & Co. KG,
    Bohlenstr. 64, 32312 Lübbecke, Tel.: 05741 90 99 250
  • SVG-Akademie GmbH,
    Bullerdeich 36, 20537 Hamburg, Tel. 0711 4019-125 (Online-Anbieter)
  • AZV Ausbildungszentrum für das Verkehrsgewerbe,
    Grüner Weg 8, 37639 Bevern, Tel.: 05531 9989498

Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fachkundeprüfung erfolgt über unsere Onlineanmeldung .
Nach Absenden der Online-Anmeldung erhalten Sie von uns einen Bestätigungslink per E-Mail. Sie haben 24 Stunden Zeit Ihre Anmeldung duch Anklicken des Bestätigungslinks verbindlich zu machen. Erfolgt keine Bestätigung durch Sie in diesem Zeitraum, ist die Anmeldung hinfällig und der Prüfungsplatz steht einem anderen Teilnehmer zur Verfügung.
Innerhalb einer Woche nach Ihrer Anmeldung, muss die Prüfungsgebühr in Höhe von 300,- Euro auf unser Konto IBAN DE47 4507 0002 0767 400500 bei der Deutschen Bank AG Hagen, BICDEUTDEDW 450 mit dem Stichwort „Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr“ eingegangen sein. Alternativ können Sie innerhalb einer Woche nach Anmeldung auch bar bzw. mit EC-Karte in der SIHK einzahlen. Bitte ergänzen Sie das Stichwort um den Namen des Prüflings, wenn die Prüfungsgebühr durch Dritte überwiesen wird; andernfalls können wir den Zahlungseingang Ihrer Anmeldung nicht zuordnen und Sie ggf. nicht rechtzeitig für eine Prüfung einplanen.
Beachten Sie bitte, dass, sollte Ihre Prüfungsgebühr nicht innerhalb einer Woche nach Anmeldung auf unserem Konto eingegangen sein, Ihr Prüfungsplatz ohne weitere Benachrichtigung verfällt und an andere Bewerber vergeben wird.

Prüfungstermine

In unserer Terminübersicht finden Sie die Prüfungstermine des laufenden Jahres.

Die Gewerbeanmeldung

Jeder Gewerbetreibende unterliegt der Anzeigepflicht nach der Gewerbeordnung (GewO).
Die Gewerbeanmeldung erfolgt bei den Gewerbemeldestellen der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung, wo das Gewerbe ausgeübt werden soll. Die erforderlichen Vordrucke werden dort ausgehändigt. Die Anmeldung selbst kann persönlich (Beauftragte benötigen eine schriftliche Vollmacht) oder schriftlich erfolgen.
Über jede Gewerbeanmeldung erfolgt eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt, die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr), das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und die IHK durch die Gewerbemeldestelle.

Ausnahmen von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und somit von der Genehmigungspflicht:

  • Beförderungen mit Kfz außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes;
  • unentgeltliche Beförderungen mit Pkw, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind,
  • Beförderungen:
    von Berufstätigen mit Kfz zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleichbleibenden Ausgangs- und Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird.
    von Berufstätigen mit Kfz zu und von Arbeitsstellen in der Land- und Forstwirtschaft,
    mit Kfz durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgesellschaften zu und von Gottesdiensten,
    mit Kfz durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht,
    von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kfz,
    von Berufstätigen mit Pkw von und zu ihren Arbeitsstellen,
    von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kfz zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieses Personenkreises dienen,
    von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten desselben Betriebes,
    mit Kfz durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten,
es sei denn, dass von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist.
  • die Mitnahme von umziehenden Personen in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen,
  • Personen in Kfz, die zur Leichenbeförderung bestimmt sind.

§ 42; Linienverkehr: eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.
§ 43; Sonderformen des Linienverkehrs: regelmäßige Beförderung bestimmter Personenkreise unter Ausschluss anderer Fahrgäste (Berufsverkehr, Schülerfahrten, Marktfahrten, Theaterfahrten).
§ 47; Taxenverkehr: Personenbeförderung mit Pkw zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel; Unternehmer unterliegt einer Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht; das Taxi muss u.a. mit einem Taxameter ausgerüstet, in der Farbe "Hellelfenbein" lackiert und besonders gekennzeichnet sein; Beförderungsaufträge dürfen an Taxenhalteplätzen, unterwegs und am Betriebssitz entgegengenommen werden.
§ 48 Abs. 1; Ausflugsfahrten mit Omnibussen oder Pkw: Fahrten, die der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt.
§ 48 Abs. 2; Ferienziel-Reisen mit Omnibussen oder Pkw: Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt.
§ 49; Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen: Personenbeförderung mit Kfz, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein. Mit Mietwagen darf kein "taxenähnlicher" Verkehr betrieben werden. Im Gegensatz zum Verkehr mit Taxen dürfen Fahraufträge nur am Betriebssitz des Unternehmers entgegen genommen werden. Der Mietwagen unterliegt besonderen Ausrüstungspflichten (u.a. Wegstreckenzähler). Aufträge dürfen nur am Betriebssitz entgegengenommen werden, "öffentliches Bereithalten" ist nicht gestattet.

Prüfungsrelevante Sachgebiete

Die Kenntnisse, die für die amtliche Feststellung der fachlichen Eignung durch Mitgliedstaaten für den Güter- bzw. Personenkraftverkehr zu berücksichtigen sind, müssen sich zumindest auf die nachstehend angeführten Sachgebiete erstrecken. Bewerber für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers müssen das zur Leitung eines Verkehrsunternehmens erforderliche Niveau an Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten auf diesen Sachgebieten erreichen.
Das Mindestniveau an Kenntnissen im Sinne der folgenden Aufstellung darf nicht unter Stufe 3 der Struktur der Ausbildungsstufen im Anhang der Entscheidung 85/368/EWG des Rates liegen, d. h. dem Niveau, das durch eine Ausbildung erreicht wird, die nach der Pflichtschule entweder durch eine Berufsausbildung und zusätzliche Fachausbildung oder durch eine Sekundarschule oder ähnliche Fachausbildung erworben wird.
Der Bewerber muss insbesondere
  • die wichtigsten Verträge, die im Kraftverkehrsgewerbe üblich sind, sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten kennen;
  • in der Lage sein, einen rechtsgültigen Beförderungsvertrag, insbesondere betreffend die Beförderungsbedingungen, auszuhandeln;
  • eine Reklamation seines Auftraggebers über Schäden, die den Fahrgästen oder deren Gepäck bei einem Unfall während der Beförderung zugefügt werden, oder über Schäden aufgrund von Verspätungen sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können.
Der Bewerber muss insbesondere im
  • die Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Berufs und die allgemeinen Kaufmannspflichten (Eintragung, Geschäftsbücher usw.) sowie die Konkursfolgen kennen;
  • ausreichende Kenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie der Vorschriften für die Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen.
Der Bewerber muss insbesondere
  • die Aufgabe und die Arbeitsweise der verschiedenen Stellen kennen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind (Gewerkschaften, Betriebsräte, Personalvertreter, Arbeitsinspektoren usw.);
  • die Verpflichtungen der Arbeitgeber im Bereich der sozialen Sicherheit kennen;
  • die Regeln für Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmergruppen von Kraftverkehrsunternehmen kennen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und -zeiten, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.);
  • die Regeln für die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten, insbesondere die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/22/EG sowie die Maßnahmen zur praktischen Durchführung dieser Verordnungen und Richtlinien kennen und
  • die Regeln für die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer kennen, insbesondere jene, die sich aus der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ergeben.
Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften kennen für
  • die Mehrwertsteuer auf Verkehrsleistungen;
  • die Kraftfahrzeugsteuern;
  • die Steuern auf bestimmte Fahrzeuge, die im Güterkraftverkehr verwendet werden, sowie die Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege;
  • die Einkommensteuern.
Der Bewerber muss insbesondere im
  • die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren kennen;
  • die verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, Miete, Factoring usw.) sowie die damit verbundenen Kosten und Verpflichtungen kennen;
  • wissen, was eine Bilanz ist und wie sie aufgebaut ist, und sie verstehen können;
  • eine Gewinn- und Verlustrechnung lesen und verstehen können;
  • die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens insbesondere aufgrund von Finanzkennziffern analysieren können;
  • ein Budget ausarbeiten können;
  • die Kostenbestandteile seines Unternehmens (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen und die Kosten je Fahrzeug, Kilometer, Fahrt oder Tonne berechnen können;
  • einen Stellenplan für das gesamte Personal des Unternehmens und Arbeitspläne usw. aufstellen können;
  • die Grundlagen des Marketings, der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Verkaufsförderung für Verkehrsleistungen, der Erstellung von Kundenkarteien usw. kennen;
  • die im Kraftverkehr üblichen Versicherungen (Haftpflichtversicherung für Personen, Sachen und Gepäck) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen;
  • die Telematikanwendungen im Straßenverkehr kennen;
  • die Regeln für die Tarife und die Preisbildung im öffentlichen und privaten Personenverkehr anwenden können;
  • die Regeln für die Ausstellung von Rechnungen für Personenkraftverkehrsleistungen anwenden können.
Der Bewerber muss insbesondere
  • die Regelungen für den gewerblichen Straßenverkehr, den Einsatz von Mietfahrzeugen, die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer, insbesondere die Vorschriften für die Ordnung des Gewerbes, den Zugang zum Beruf, die Genehmigungen zum inner- und außergemeinschaftlichen Straßenverkehr sowie über Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen kennen;
  • die Regelungen für die Gründung eines Kraftverkehrsunternehmens kennen;
  • die erforderlichen Schriftstücke für die Erbringung von Kraftverkehrsleistungen kennen und Kontrollverfahren schaffen können, um sicherzustellen, dass zu jeder Beförderung ordnungsmäßige Schriftstücke insbesondere über das Fahrzeug, den Fahrer, das Beförderungsgut oder das Gepäck sowohl im Fahrzeug mitgeführt als auch im Unternehmen aufbewahrt werden;
  • die Regeln für die Ordnung der Personenkraftverkehrsmärkte kennen;
  • die Regeln für die Einrichtung von Personenkraftverkehrsdiensten kennen und Verkehrspläne aufstellen können.
Der Bewerber muss insbesondere
  • die Regeln für Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten sowie die Verfahren für davon abweichende Beförderungen im Schwer- und Großraumverkehr kennen;
  • je nach Bedarf des Unternehmens die Fahrzeuge und ihre Bauteile (Fahrgestell, Motor, Getriebe, Bremsanlagen usw.) auswählen können;
  • die Formalitäten für die Erteilung der Typgenehmigung bzw. der Betriebserlaubnis, die Zulassung und die technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen;
  • wissen, welche Maßnahmen gegen Lärmbelastung und gegen Luftverschmutzung durch Kraftfahrzeugabgase getroffen werden müssen;
  • Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung aufstellen können.
Der Bewerber muss insbesondere
  • wissen, welche Qualifikationen für das Fahrpersonal erforderlich sind (Führerscheine / Fahrerlaubnisse / Lenkberechtigungen, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse usw.);
  • durch Maßnahmen sicherstellen können, dass die Fahrer die Regeln, Verbote und Verkehrsbeschränkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorfahrtsrechte, Halte- und Parkverbote, Benutzung von Scheinwerfern und Leuchten, Straßenverkehrszeichen usw.) einhalten;
  • Anweisungen an die Fahrer zwecks Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge, der Ausrüstung und der Ladung sowie für sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können;
  • in der Lage sein, Anweisungen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um wiederholte Unfälle oder wiederholte schwerere Verkehrsverstöße zu vermeiden;
  • Verfahren für ordnungsgemäße Ladungssicherung durchführen können und die entsprechenden Techniken kennen.
  • Grundkenntnisse der Straßengeografie der Mitgliedstaaten haben.
Stand: 08/2026