Verkehr

Merkblatt EU-Berufskraftfahrer

Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr

Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesen Bereichen selbständig oder abhängig tätig sein zu dürfen. Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen im Güterkraftverkehr, die nur mit einem C-Führerschein gefahren werden dürfen sowie solche von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr. Dies sieht die europäische "Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr" vor. Die Umsetzung erfolgte in Deutschland durch das „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)“ vom 14. August 2006, das am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten ist. Ziel der europäischen Vorschrift ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer. Der Gesetzgeber erhofft sich durch die verpflichtende Qualifizierung die Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines rationellen Kraftstoffverbrauches.

A. Pflicht zur Grundqualifikation

I. Anwendungsbereich des Gesetzes
Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für selbständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die
deutsche Staatsangehörige sind,
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind oder
Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder
eingesetzt werden,
und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen:
Fahrzeuge im Güterkraftverkehr die mit folgenden Fahrerlaubnis-Klassen gefahren werden: C1, C1E, C, CE
Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr mit folgenden Fahrerlaubnis-Klassen D1, D1E, D, DE.
II. Ausnahmen
Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen,
  • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet, die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  • die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
  • die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
  • die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Hierunter fallen auch Beförderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes.
Weitere Hinweise zur Auslegung der Ausnahmen finden Sie auf der Seite des Bundesamtes für Logistik und Mobilität .
Darüber hinaus besteht ein Besitzstandsschutz für Fahrerinnen und Fahrer,
  • die im Personenverkehr eingesetzt werden und die ihren Führerschein vor dem 10.09.2008 erworben haben,
  • die im Güterverkehr eingesetzt werden, und die ihren Führerschein vor dem 10.09.2009 erworben haben.
Es besteht auch nachträglich keine Pflicht zum Nachweis der Grundqualifikation. Diese Fahrerinnen und Fahrer sind nach den Stichtagen jedoch auch in das Weiterbildungssystem eingebunden (Vgl. B.).
III. Arten der Grundqualifikation
Die Grundqualifikation ist unterteilt in die
  • Grundqualifikation
  • Beschleunigte Grundqualifikation

Grundqualifikation

Der Nachweis der Grundqualifikation kann auf zwei Wegen erbracht werden:
  1. Es wird eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb erfolgreich abgeschlossen bzw. ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
  • Es wird erfolgreich eine Prüfung bei der IHK abgelegt.
    Die Prüfung umfasst eine theoretische Prüfung von 240 Minuten und eine praktische Prüfung von insgesamt 210 Minuten, die aus den drei Teilen
    Fahrprüfung – 120 min.,
    praktischer Prüfungsteil zu Themen wie Ladungssicherung, Notfallsituationen usw. – 30 min.,
    „Sicherheitstraining“ – max. 60 min. besteht.
Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben.
Für Prüfungsteilnehmer, die bereits Fachkundenachweise entsprechend den Berufszugangsverordnungen für Güterkraftverkehr und Personenverkehr (GBZugVO und PBZugVO) besitzen, sind Erleichterungen in den theoretischen Prüfungsteilen vorgesehen. Die praktische Prüfung muss jedoch vollständig ablegt werden.

Beschleunigte Grundqualifikation

Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch die Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie die erfolgreiche Ablegung einer 90-minütigen theoretischen Prüfung bei der IHK. Die Teilnahme am Unterricht ist hier verpflichtend. Bei der theoretischen Prüfung sind auch wieder Erleichterungen für Inhaber von Fachkundenachweisen nach den Berufszugangsverordnungen vorgesehen.
Eine Fahrerlaubnis muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen.
IV. Mindestalter
Das Mindestalter zum Einsatz der Fahrerinnen und Fahrer in den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen hängt von der jeweiligen Qualifikation bzw. der Verkehrsart ab.
Güterkraftverkehr
Klasse Ausbildung “Berufskraftfahrer/in” oder Fachkraft im Fahrbetrieb" oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fähigkeiten Grundqualifikationsprüfung Beschleunigte Grundqualifikation
C 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre
CE 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre
C1 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre
C1E 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre
Personenverkehr
Klasse Ausbildung “Berufskraftfahrer/in” oder Fachkfraft im Fahrbetrieb oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten Grundqualifikationsprüfung Beschleunigte Grundqualifikation
D 18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) bzw. 20 Jahre (Gelegenheitsverkehr) 21 Jahre (Gelegenheitsverkehr) 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) bzw. 23 Jahre (Gelegenheitsverkehr)
DE 18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) bzw. 20 Jahr (Gelegenheitsverkehr) 21 Jahre (Gelegenheitsverkehr) 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) bzw. 23 Jahre (Gelegenheitsverkehr)
D1 18 Jahre nicht vorgesehen 21 Jahre
D1E 18 Jahre nicht vorgesehen 21 Jahre

B. Weiterbildung

Jeweils nach fünf Jahren im Anschluss an den Erwerb der Grundqualifikation bzw. der beschleunigten Grundqualifikation müssen die Kenntnisse durch Teilnahme an einer Fortbildungsschulung aufgefrischt werden.
Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne "Blöcke" aufgeteilt und müssen nicht am Stück hintereinander absolviert werden. Die Teilnahme an einzelnen „Weiterbildungsblöcken“ kann durch Teilbescheinigungen nachgewiesen werden. Für den Fall, dass ein Fahrer oder eine Fahrerin das Unternehmen wechselt, werden die Weiterbildungsmaßnahmen/-zeiten, die bereits absolviert wurden, angerechnet.
Für die Weiterbildung ist ausschließlich die Teilnahme am Lehrgang verpflichtend. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen.

C. Dokumentation der Qualifikation

Die Dokumentation erfolgt über den, ebenfalls bei der Führerscheinstelle zu beantragenden, Fahrerqualifizierungsnachweis.

D. Anerkannte Ausbildungsstätten

Die Anerkennung als Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung ist beim zuständigen Regierungspräsidium zu beantragen.
Bitte wenden Sie sich hierzu an
Julia Ittermann