Verkehr

Fahrtenschreiberpflicht ab Juli 2026 auch für grenzüberschreitende Transporte ab 2,5 Tonnen

Ab dem 01. Juli 2026 unterliegen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung EG Nr. 561/2006 auch grenzüberschreitende Güterbeförderungen oder Kabotagebeförderungen mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigen, den Bestimmungen der Verordnung über die Lenk- und Ruhezeiten. Diese schreiben die Pflicht zur Nutzung eines Fahrtenschreibers vor.
Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs, die mit Fahrzeugen über 2,5 Tonnen aber nicht mehr als 3,5 Tonnen zulässige Höchstmasse im grenzüberschreitenden Verkehr oder im Kabotageverkehr fahren, unterliegen unstrittig den neuen Bestimmungen.
Für diese Fahrzeuge wurde bereits 2022 die Pflicht zur Beantragung einer Gemeinschaftslizenz eingeführt. Weiterführende Informationen zum genehmigungspflichtigen internationalen Transport ab 2,5 t.
Ab dem 01. Juli 2026 gilt nun auch die Verpflichtung einen Fahrtenschreiber verbaut zu haben und zu nutzen. Somit werden auch für diese Transporte verpflichtend die Lenk- und Ruhezeiten erfasst.

Ausnahmen für Werkverkehr prüfen

Bei Fahrzeugen des Werkverkehrs, der in §1 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes definiert ist, greift unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme:
Die oben genannte Verordnung gilt nicht, wenn Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) von mehr als 2,5 bis maximal 3,5 Tonnen nicht gewerblich genutzt werden. Das ist der Fall, wenn die Beförderung im Werkverkehr durch das Unternehmen oder die fahrende Person selbst erfolgt und das Fahren nicht die Hauptaufgabe der Fahrerin oder des Fahrers ist.

Handwerkerregelung mit Streckenbegrenzung

Die sogenannte „Handwerkerausnahme“ in Artikel 3 Buchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt künftig auch für den Gewichtsbereich ab 2,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse.
Wird mit der Beförderung jedoch
  • Material, Ausrüstung oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt werden transportiert,
oder
  • handelt es sich um die Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern
kann ggf. eine Ausnahme in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung ist, dass
  • das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination nicht mehr als 7,5 Tonnen beträgt,
  • das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt
  • die Beförderung nicht gewerblich und ausschließlich im Umkreis von 100 km um den Betriebsstandort erfolgt.

Ihr möglicher Handlungsbedarf

Unterliegen Ihre leichten Nutzfahrzeuge nicht einer der o.g. Ausnahmen, sollten Sie rechtzeitig vor Inkrafttreten der Regelung den Einbau des Fahrtenschreibers bei einer Fachwerkstatt veranlassen.
Darüber hinaus sollten Sie sicherstellen, dass Sie als Unternehmen über eine Unternehmenskarte zum Auslesen der Daten auf dem Fahrtenschreiber verfügen und jeder Fahrzeugführer/ Fahrzeugführerin über eine Fahrerkarte verfügt.
Des Weiteren sollten Sie Prozesse einrichten, um die Tachographendaten regelmäßig (Fahrzeug alle 90 Tage, Fahrer alle 28 Tage) auszulesen, zu speichern und für 12 Monate zu archivieren.
Auch Ihr Personal muss im korrekten Umgang mit dem digitalen Tachographen und der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten geschult werden.
Ein Verstoß gegen die Nachrüstpflicht ist bis zu 1500,- Euro bußgeldbewehrt und kann zur Stilllegung des Fahrzeugs führen.