Neuregelung Insolvenzsicherung - Reisesicherungsfonds ab 1. November

Zum 01. Juli 2021 ist das Reisesicherungsfondgesetz (RSG) zur Neustrukturierung der Insolvenzsicherung für Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseveranstalter (nachfolgend: Reiseveranstalter) im Rahmen des Pauschalreiserechts (§ 651r BGB) in Kraft getreten.
Ab dem 01. November 2021 soll grundsätzlich ein Fond die Insolvenzsicherung für Reiseveranstalter für das darauffolgende Geschäftsjahr übernehmen, sofern ein Reiseveranstalter im letzten Geschäftsjahr über 10 Millionen Euro Umsatz aus Pauschalreisen generiert hat.
Hierzu muss als „Eintrittskarte“ ein Entgelt an den Reisesicherungsfonds (bis 2027 mind. ein Prozent des Jahresumsatzes) entrichtet werden und zusätzlich über Kundengeldabsicherer ein Teil des Umsatzes (mind. 5 Prozent des Jahresumsatzes) individuell abgesichert werden.
Reiseveranstalter, die im letzten Geschäftsjahr unter 10 Millionen Euro Umsatz aus Pauschalreisen generiert haben, können für das darauffolgende Geschäftsjahr wie bisher individuell über Absicherer (Versicherungen; Kreditinstitute) die Kundengelder absichern.
Der Verzicht auf eine Anzahlung entbindet nicht per se von der Pflicht zum Abschluss einer Insolvenzsicherung. Sofern eine Rückbeförderung enthalten ist, ist eine Insolvenzsicherung auch hier Pflicht.
19.10.2021