Gutscheine - was ist zu beachten?

Gutscheine sind im geschäftlichen Verkehr mit Privatkunden üblich und ersetzen teilweise das Geld als Zahlungsmittel. Wir geben Ihnen wichtige Hinweise, was Sie als Unternehmer oder Unternehmerin bei der Ausstellung von Gutscheinen beachten sollten sowie Antworten auf rechtliche Fragen, die sich im Zusammenhang mit Gutscheinen oft stellen.
Wie sollte ein Gutschein beschaffen sein?
  • Er muss schriftlich abgefasst sein.
  • Der Gutschein muss den Betrag enthalten.
  • Der Aussteller des Gutscheines sollte deutlich sichtbar sein. Eine Unterschrift ist allerdings nicht notwendig.
  • Der Gutschein sollte ein deutlich lesbares Ausstellungsdatum enthalten. Dies ist wichtig für die Fristen, bis zu denen der Gutschein gültig ist.
Wie lange müssen Sie einen Gutschein einlösen?
Ein unbefristeter Geschenkgutschein kann drei Jahre lang eingelöst werden. Hier gilt die allgemeine Verjährungfrist. Die Frist beginnt dabei am Ende des Jahres, in welchem der Gutschein ausgestellt wurde. Deshalb vergessen Sie bitte das Ausstellungsdatum auf dem Gutschein nicht.
Kann ein Gutschein befristet werden?
Sie können einen Gutschein befristen. Die Anforderungen an vorformulierte Befristungen auf einem Gutschein sind recht hoch. Eine eindeutige Regelung dafür gibt es nicht.
  • In einem Urteil wurde eine 10-monatige Einlösefrist bei einem Geschenkgutschein im Elektrohandel als zu kurz eingestuft.
  • In einem anderen Urteil wurde es auch als unwirksam angesehen, wenn ein Geschenkgutschein bereits ein Jahr nach Ausstellung verfällt.
IHK-Tipp: Am einfachsten ist es, auf die gesetzliche Verjährungsfrist zu setzen. Dann ist ein Gutschein drei Jahre lang einzulösen. Bitte beachten Sie, dass die Frist erst am Ende des Jahres beginnt, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Wird der Gutschein z.B. 2018 ausgestellt, so ist er bis zum 31.12.2021 einzulösen.
Muss ein Gutschein an den Kunden ausgezahlt werden?
  • Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, den Gutschein ausbezahlt zu bekommen, wenn ihm beispielsweise das Sortiment nicht gefällt.
  • Kann der Händler die Leistung, für die der Gutschein ausgestellt wurde, nicht erbringen, dann muss er den Gutschein auszahlen.
Ist ein Gutschein übertragbar?
Auch wenn der Gutschein auf den Namen des zu Beschenkenden ausgestellt wird, kann er von anderen Personen eingelöst werden. Gutscheine können also beliebig weiterverschenkt werden.
Können Gutscheine auch nur teilweise eingelöst werden?
Weder gesetzlich noch gerichtlich ist geklärt, wie mit Gutscheinen umgegangen wird, die nicht in vollem Umfang eingelöst werden.
Tipp: Gehen Sie davon aus, dass grundsätzlich ein Anspruch des Kunden auf Stückelung des Gutscheins besteht. Vermerken Sie beispielsweise die Restsumme auf dem Gutschein.
Es besteht kein Anspruch darauf, die Restsumme des Geschenkgutscheins ausbezahlt zu bekommen. Viele Händler bezahlen aus Kulanz Gutscheine aus, wenn mehr als die Hälfte eingelöst wurde.