Erlaubnis nach § 34c GewO für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

Zuständigkeiten/Beantragung der Erlaubnis

Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34c GewO sind in NRW die kreisfreien Städte und Kreise zuständig. Im Bezirk der SIHK sind dies:
  • Stadt Hagen
    Fachbereich öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen, Rathaus I, Rathausstr. 11, 58095 Hagen
    Tel.: 02331 207 4836; 207 4842 oder 207 4855
  • Märkischer Kreis
    Heedfelder Str. 45,58509 Lüdenscheid Tel. 02351 / 966-6321
  • Ennepe-Ruhr-Kreis
    Kreishaus, Hauptstr. 92, 58332 Schwelm Tel. 02336 932428
Seit Februar 2021 kann die Erlaubnis nach § 34c GewO online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW beantragt werden. Hierzu ist eine Registrierung und die Einrichtung eines Servicekonto.NRW erforderlich.

Weiterbildungspflicht

Es besteht eine Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter selbst und unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Angestellte von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Eine "Weiterbildungsdelegation" des Gewerbetreibenden auf seine angestellte Aufsichtspersonen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Details hierzu werden in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt. Mitarbeiter, die eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau sowie als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin nachweisen können, sind in den ersten drei Jahren nach Aufnahme ihrer erlaubnispflichtigen Tätigkeit von der Weiterbildungspflicht befreit. Auch hier werden die Einzelheiten in der MaBV geregelt. Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten abgibt. Die Erklärung kann elektronisch erfolgen.
30.03.2023