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Update § 34k GewO: Der neue Darlehensvermittler

Der Bundestag hat am 17. April 2026 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 beschlossen und damit den neuen § 34k Gewerbeordnung (GewO) für gewerbliche Vermittler von Verbraucherdarlehen eingeführt.
Der neue § 34k GewO tritt am 20. November 2026 in Kraft. Bisher fiel diese Tätigkeit häufig unter § 34c GewO. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird noch erwartet.
Das Wichtigste zu § 34k GewO
  • Kurz erklärt: Der Bundestag hat am 17. April 2026 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 beschlossen. Damit wird der neue § 34k GewO für gewerbliche Vermittler von Verbraucherdarlehen, insbesondere Ratenkrediten, eingeführt. Die Regelung tritt am 20. November 2026 in Kraft.
  • Betroffen sind: Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen oder Finanzierungshilfen im B2C-Bereich.
  • Nicht betroffen sind: reine B2B-Vermittlungen ohne Verbraucherbezug.
  • Erforderlich sind:
    • Erlaubnis
    • Zuverlässigkeit
    • geordnete Vermögensverhältnisse
    • IHK-Sachkundeprüfung oder gleichgestellter Abschluss
    • Registrierung und Weiterbildung
  • Wichtige Fristen: Wechsel von § 34c auf § 34k GewO voraussichtlich vom 20.11.2026 bis 31.05.2027 im vereinfachten Verfahren; Weitervermittlung mit § 34c GewO längstens bis 19.11.2027.

Hintergrund: Neuer § 34k GewO für Verbraucherkreditvermittler

Der neue § 34k GewO betrifft die gewerbsmäßige Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen oder Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB-neu. Gemeint sind klassische Raten- und Konsumentenkredite im B2C-Bereich.
B2B-Vermittlungen sind künftig erlaubnisfrei, sofern keine Verbraucher beteiligt sind.
Bisher wurde diese Tätigkeit häufig unter § 34c GewO ausgeübt. Mit Inkrafttreten des § 34k GewO erfolgt eine klare rechtliche Abgrenzung und Spezialisierung.

Wer ist betroffen?

Betroffen ist die gewerbsmäßige Vermittlung von:
  • Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen,
  • Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB-neu,
  • Tätigkeiten gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, also B2C.

Erlaubnis als Verbraucherdarlehensvermittler nach § 34k GewO

Die Erlaubnis setzt gemäß § 34k Absatz 3 GewO drei Voraussetzungen voraus:
  1. Zuverlässigkeit
  2. Geordnete Vermögensverhältnisse
  3. Sachkundeprüfung der IHK
Der Wechsel von § 34c auf § 34k GewO kann frühestens ab dem 20. November 2026 erfolgen und nur bis zum 31. Mai 2027 im vereinfachten Verfahren bei der zuständigen Erlaubnisbehörde vorgenommen werden.
Die Zuständigkeit für das Erlaubnisverfahren in NRW ist noch nicht geklärt.
Wichtig im Zeitraum vom 20.11.2026 bis 31.05.2027:
  • Nur in dieser Zeit ist die sogenannte „Alte-Hasen-Regel“ anwendbar.
  • Vereinfachtes Verfahren möglich: In der Regel erfolgt keine erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse. Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann die Erlaubnisbehörde eine Prüfung vornehmen.

Sachkundeprüfung IHK

Erste Details wurden in einem Entwurf vom 15. April 2026 bekanntgegeben.

Eckpunkte der Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV-E)

Abschnitt 1: Sachkundenachweis
§ 1: Gegenstand der Sachkundeprüfung
Die Sachkundeprüfung umfasst insbesondere:
  1. Kundenberatung
  2. Fachliche Kenntnisse der Darlehensvermittlung und Darlehensberatung
  3. Finanzierung und Kreditprodukte
§ 3: Prüfungsform
Die Sachkundeprüfung ist nur schriftlich vorgesehen. Eine praktische oder mündliche Prüfung entfällt. Die Sachkundeprüfung ist bestanden, wenn in allen drei Sachgebieten jeweils mindestens 50 Prozent erreicht wurden.
§ 4: Gleichgestellte Abschlüsse
Vorgesehen sind gleichgestellte Abschlüsse, wie zum Beispiel die Sachkundeprüfung nach § 34i GewO.
§ 6: Weiterbildung
Ein bestimmter Weiterbildungsumfang in Stunden wird nicht vorgeschrieben.
Abschnitt 2: Vermittlerregister
Die Registrierung nach § 11a GewO im Vermittlerregister wird analog zu den bisherigen Registrierungen geregelt.
Gewerbetreibende sowie Personen, die für die Vermittlung und Beratung in leitender Position verantwortlich sind, müssen sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1 GewO eintragen lassen.
Abschnitt 3: Verhaltenspflichten
Der Entwurf enthält Regelungen zu Verhaltenspflichten für Verbraucherdarlehensvermittler.
Abschnitt 4: Dokumentationspflichten und Überprüfungen im Einzelfall
§ 13 regelt Überprüfungen: Aus besonderem Anlass kann die Erlaubnisbehörde die Weiterbildungspflicht der vergangenen drei Jahre kontrollieren.
Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten
Hier werden die Ordnungswidrigkeiten geregelt.

Alte-Hasen-Regel

Wer vom 1. Januar 2021 bis zur Antragstellung ununterbrochen Darlehensverträge vermittelt hat, kann diese Regel nutzen. Sie gilt jedoch nur bis 31. Mai 2027 und muss mit entsprechenden Nachweisen belegt werden.

Fristen nach § 162 GewO

Datum / Zeitraum Bedeutung
20.11.2026 § 34k GewO tritt in Kraft.
20.11.2026 bis 31.05.2027 Wechsel von § 34c auf § 34k GewO im vereinfachten Verfahren möglich.
31.05.2027 Letzter Termin für den Antrag auf Wechsel; bis zu diesem Zeitpunkt ist auch nur die „Alte-Hasen-Regel“ möglich.
bis 19.11.2027 Mit bestehender Erlaubnis nach § 34c GewO darf weitervermittelt werden.
spätestens 19.11.2027 Die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 GewO erlischt für die weitere Darlehensvermittlung spätestens zu diesem Zeitpunkt.

Wer benötigt keine Erlaubnis nach § 34k GewO?

Keine Erlaubnis nach § 34k GewO benötigen unter anderem Gewerbetreibende, die als Kleinstunternehmen oder KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten und lediglich zur Finanzierung ihrer eigenen Warenverkäufe oder Dienstleistungen tätig werden.
Als KMU gelten Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und entweder einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro.
Beim vorliegenden Text handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Änderungen sind möglich.
Stand: 17.04.2026