Gewerberecht

Informationspflichten nach §§ 15, 16 VersVermV

Am 01.12.2021 hat sich das Telekommunikationsgesetz (TKG) geändert. Dies hat Auswirkungen auf die Informationspflichten des Versicherungsvermittlers gegenüber dem Versicherungsnehmer gem. §§ 15, 16 VersVermV. 
Nach § 15 VersVermV muss ein Versicherungsvermittler oder -berater dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt u.a. folgende Angaben nach Maßgabe des § 16 VersVermV mitteilen
  • Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des §  11a Absatz 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist
Die Telefonnummer der gemeinsamen Stelle im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 9 VersVermV lautet: 0180 600 58 50.
Die Bundesnetzagentur hat seit dem 01.12.2021 einheitliche Entgelte für die Anrufe aus allen Fest- und Mobilfunknetzen festgelegt. Die Entgelte sind bei jeder Nennung oder Bewerbung von (0)180 Service-Diensten anzugeben.
Eine gesetzeskonforme Preisangabe für eine (0) 180-6er-Rufnummer muss wie folgt ausgestaltet sein: „0,20 €/Anruf“.
Hinsichtlich der gemeinsamen Registerstelle im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 9 VersVermV sind demnach folgende Angaben mitzuteilen:
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0180 600 58 50 (0,20 €/Anruf)
www.vermittlerregister.info
Wichtig: Der ehemalige Zusatz „Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf“ entfällt/ist zu streichen!
23.12.2021