Informationen zum Geldwäschegesetz

Unternehmen sollten der Eintragungspflicht schnellstmöglich nachkommen, um mögliche Bußgelder zu vermeiden.

Alle Unternehmen, die als sogenannte Verpflichtete unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen, müssen sich im elektronischen Meldeportal goAML Web" der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren.

Hier finden Sie ein gemeinsames Merkblatt (Kurzübersicht für Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor und Finanzunternehmen) der Länder der Bundesrepublik Deutschland, eingestellt von der Bezirksregierung Arnsberg.

Die Unternehmen erhalten zur Zeit Gebührenbescheide der Bundesanzeiger Verlag GmbH für die Führung des Transparenzregisters.

Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 21. Oktober 2019 die Nationale Risikoanalyse im Bereich "Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung" vorgelegt. Die Ergebnisse dieser Nationalen Risikoanalyse müssen von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Es besteht also Handlungsbedarf in vielen Unternehmen.