Wer Cookies setzt, trägt das Risiko
In einem aktuellen Fall entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG), dass Unternehmen, die ohne Einwilligung von Usern Cookies auf einer Website setzen, auf Unterlassung und Schadensersatz haften können, auch wenn diese nicht selbst die Website betreiben.
Bei Cookies handelt es sich um kleine Textdateien, die z. B. User-Voreinstellungen auf einer Website speichern. Der Entscheidung des OLG lag ein Klageverfahren des Landgerichts Frankfurt am Main (LG) zugrunde, in welchem es um die Unterlassung der Speicherung von Daten ging. Ein Kläger hatte mehrere Webseiten besucht, weil er vermutete, dass dabei Cookies eines bestimmten Technologie- und Analyseunternehmens ohne seine Einwilligung auf seinem Gerät gespeichert würden. Zur Beweissicherung zeichnete er technisch auf, welche Daten beim Aufruf der Seiten übertragen wurden. Dabei stellte sich heraus, dass beim Besuch mehrerer Dritt-Webseiten Cookies des beklagten Unternehmens ohne Einwilligung gesetzt wurden. Der Kläger mahnte das Unternehmen ab und verlangte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. In erster Instanz verurteilte das LG das Unternehmen zur Unterlassung und zur Zahlung von 1.500 EUR Schmerzensgeld. In der Berufung reduzierte das OLG den Betrag auf 100 EUR. Rechtlich stellte das OLG auf das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) ab: Cookies dürften nur dann auf dem Gerät des Nutzers gespeichert oder ausgelesen werden, wenn der Nutzer zuvor klar informiert worden sei und ausdrücklich zugestimmt habe. Das Unternehmen müsse beweisen, dass eine wirksame Einwilligung vorgelegen hätte – das sei der Beklagten hier nicht gelungen. Das OLG sprach dem Kläger jedoch nur 100 EUR zu, weil er die Situation bewusst zur Beweissicherung herbeigeführt hätte und durch Löschen der Cookies eine weitere Zuordnung leicht hätte verhindern können. Zudem ging es nur um anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten. Gleichwohl sah das Gericht bereits im Gefühl des Überwachtwerdens einen immateriellen Schaden und bewertete diesen mit 100 EUR. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das OLG die Revision zu (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.12.2025 - 6 U 81/23).