Sonstiges
- Hinweisgeberschutzgesetz ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten
Die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen (SIHK) weist darauf hin, dass das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) zum 2. Juli 2023 in Kraft getreten ist. Das Gesetz ermöglicht hinweisgebenden Personen, sog. Whistleblowern, einfach und ohne Angst vor Konsequenzen auf Missstände oder Fehlverhalten in ihren Unternehmen und Behörden aufmerksam zu machen.Um eine zentrale Kontaktstelle als Ansprechpartnerin zu schaffen, ist gesetzlich die Errichtung von internen Meldestellen in Unternehmen und Behörden im Gesetz vorgesehen. Ergänzend dazu wurden externe Meldestellen bspw. beim Bundesamt für Justiz eingerichtet. Diese sollen allerdings erst dann von der hinweisgebenden Person angerufen werden, wenn intern dem Verstoß nicht abgeholfen wurde.
© Guten Morgen Südwestfalen Hier finden Sie den direkten Link zum YouTube Video über das HinweisgeberschutzgesetzFür die Errichtung der Meldestellen ergeben sich je nach Unternehmensgröße unterschiedliche zeitliche Umsetzungspflichten.„Für Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten besteht die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle ab dem 2. Juli 2023. Fehlt diese ab dem 1. Dezember 2023 können gegen das Unternehmen Bußgelder verhängt werden. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigte müssen erst ab dem 17. Dezember 2023 eine Meldestelle errichten. Es ist daher ratsam, schnellstmöglich mit der Umsetzung im Unternehmen zu beginnen“, erklärt SIHK-Rechtsexperte Matthias Vierhaus.Im Hinblick auf die Umsetzung der Meldemöglichkeiten ist zu beachten, dass Meldekanäle so zu gestalten sind, dass nur die für die Entgegenahme und Bearbeitung der Meldungen zuständigen Personen und Hilfspersonen Zugriff auf diese Meldungen haben dürfen. In der Praxis bedeutet dies, dass z. B. ein IT-gestütztes Hinweisgebersystem oder eine externe Telefonnummer mit Unterdrückung der Rufnummer des Anrufes eingerichtet werden können. - Stärkung der Verbraucherrechte
Das Gesetz für faire Verbraucherverträge enthält Änderungen zu Gunsten des Verbraucherschutzes. Bereits am 1. Oktober 2021 und 1. März 2022 sind Teile dieses Gesetzes in Kraft getreten. Am 1. Juli 2022 folgen weitere Neuerungen.
Unwirksamkeit von Abtretungsausschlüssen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBen)
Seit dem 1. Oktober 2021 sind Bestimmungen in AGBen über den Ausschluss der Abtretbarkeit von Geldansprüchen, die Verbraucher gegenüber dem Unternehmen haben, unwirksam. Das gilt auch für die Abtretbarkeit eines anderen Rechts des Verbrauchers, wenn der Unternehmer kein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss hat oder das berechtigte Interesse des Verbrauchers überwiegt.Einwilligung in Telefonwerbung
Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und aufzubewahren. Der Nachweis muss ab der Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahrt werden.Automatische Vertragsverlängerung
Bei Verträgen, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand haben, gilt ab dem 1. März 2022: Eine Vereinbarung, wonach sich der Verbrauchervertrag stillschweigend verlängert, ist nur dann wirksam, wenn das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert wird und dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen. Für die Kündigung zum Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer darf nur eine Kündigungsfrist von maximal einem Monat vorgesehen werden. Diese Regelung gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge. Für alle Altverträge, die vor dem 1. März 2022 geschlossen wurden, gilt weiterhin die Regelung, dass stillschweigende Vertragsverlängerungen bis zu einem Jahr möglich sind. Bei Telekommunikationsverträgen gibt es eine Spezialregelung in § 56 Telekommunikationsgesetz. Die anfängliche Laufzeit eines solchen Vertrags darf 24 Monate nicht überschreiten. Anbieter sind vor Vertragsschluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten. Eine stillschweigende Verlängerung der anfänglichen Vertragslaufzeit ist nur zulässig, wenn dem Kunden ein Kündigungsrecht zusteht, welches er jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ausüben kann. Es bestehen Hinweispflichten des Anbieters gegenüber dem Kunden.Kündigungsbutton
Die Pflicht zur Einrichtung eines Kündigungsbuttons bei online geschlossenen Dauerschuldverhältnissen tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Dies bedeutet, dass eine Kündigungsschaltfläche gut lesbar mit den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss. Die Schaltfläche muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht, Angaben zur Art der Kündigung und im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund, zur eindeutigen Identifizierbarkeit, zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags, zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll und zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn, zu machen.Die Bestätigungsschaltfläche, über die der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann, muss gut lesbar mit den Worten „jetzt kündigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschrieben sein. Die Kündigungserklärung muss mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speicherbar sein, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde. Der Unternehmer muss dem Verbraucher den Inhalt, das Datum und die Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform bestätigen. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. - Informationspflichten im Onlinehandel
Am 28. Mai 2022 trat das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht, welches die Richtlinie (EU) 2019/2161 („Omnibusrichtlinie“) umsetzt, in Kraft. Hierdurch wurde das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie die Gewerbeordnung erheblich modifiziert.
Neue DefinitionenNeben den herkömmlichen Waren und Dienstleistungen sind mittlerweile auch digitale Inhalte (z. B. Videoclips, eBooks) und digitale Dienstleistungen (soziale Netzwerke, Videostreamingdienste) von dem UWG erfasst. Erstmals sind Begriffe wie „Online-Marktplatz“ oder „Ranking“ im Gesetz definiert.
InformationspflichtenBei Waren oder Dienstleistungen, die über einen Online-Marktplatz angeboten werden, muss darüber informiert werden, ob es sich bei dem Anbieter der Waren oder Dienstleistungen um einen Unternehmer oder Verbraucher handelt. Sofern Rankings in Online-Marktplätze eingebunden sind, müssen die Betreiber über die Hauptparameter sowie deren Gewichtung informieren. Der Unternehmer muss zudem Informationen geben, ob und wie er sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben. Stets unzulässig ist die Behauptung, dass die Bewertung von Verbrauchern stammt, die diese Waren oder Dienstleistungen tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von Verbrauchern stammen. Ebenfalls verboten sind gefälschte Verbraucherbewertungen.
Influencer-WerbungSofern ein Influencer ein Produkt eines fremden Unternehmens empfiehlt, hierfür aber kein Entgelt und keine ähnliche Gegenleistung erhält oder sich versprechen lässt, liegt kein kommerzieller Zweck vor, sodass der Influencer diese Empfehlung dann auch nicht als „kommerziell“ kennzeichnen muss.
Anspruch der Verbraucher auf SchadensersatzVerbraucher, die zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden, die sie sonst nicht getroffen hätten und dadurch einen Schaden erlitten haben, haben einen Anspruch auf Schadensersatz. Als geschäftliche Entscheidung gilt nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb einer Ware oder Dienstleistung, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen. Zu einem Schadensersatzanspruch kann auch psychisch wirkender Zwang oder ausgeübter Druck wie z. B. hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen des Verbrauchers mittels Telefonanrufen, unter Verwendung eines Faxgerätes, elektronischer Post oder sonstiger für den Fernabsatz geeigneter Mittel der kommerziellen Kommunikation, führen.Die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs beträgt 12 Monate.
BußgelderDie vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen des Unternehmens stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann. Sofern das Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr mehr als 1,25 Mio. EUR Jahresumsatz erzielt hat, kann eine höhere Geldbuße verhängt werden, diese darf vier Prozent des Jahresumsatzes jedoch nicht übersteigen.
KaffeefahrtenDurch die Änderung der Gewerbeordnung wurde auf Kaffeefahrten, sog. Wanderlager, der Vertrieb von Finanzdienstleistungen, Versicherungs- und Bausparverträgen, Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln verboten.Veranstalter sind verpflichtet, der zuständigen Behörde über die bislang geforderten Informationen hinaus eine Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse mitzuteilen. In der öffentlichen Ankündigung einer Kaffeefahrt muss der Veranstalter Informationen seiner Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse geben. Dadurch soll eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglicht werden. Die Teilnehmer sollen darüber informiert werden, unter welchen Bedingungen ihnen bei Verträgen, die im Rahmen der Kaffeefahrt abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht zusteht. - Rückvermeisterung im Handwerk
Mit der Novelle der Handwerksordnung (HwO) im Jahr 2004 wurden zahlreiche Berufe „meisterfrei“. Sie konnten als sogenannte zulassungsfreie Handwerke ohne meisterliche Qualifikation selbstständig ausgeübt werden.Nunmehr sah die Bundesregierung Anlass, einige dieser Berufe wieder der Meisterpflicht zu unterwerfen. Das entsprechende Gesetz ist Anfang 2020 in Kraft getreten.
Folgende Berufe sind seit 2020 wieder meisterpflichtig:
Behälter- und Apparatebauer
Betonstein- und Terrazzohersteller
Böttcher
Drechsler und Holzspielzeugmacher
Estrichleger
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
Glasveredler
Orgel- und Harmoniumbauer
Parkettleger
Raumausstatter
Rollladen- und Sonnenschutztechniker
Schilder- und LichtreklameherstellerWelche IHK-Betriebe sind betroffen?Von dieser Gesetzesänderung sind nicht nur Unternehmen betroffen, die schon bisher der Handwerkskammer angehört haben, es können auch Betriebe betroffen sein, die bislang ausschließlich IHK-zugehörig sind. Es handelt es sich dabei vor allem um die Betriebe, die bislang eine der oben aufgeführten Tätigkeiten neben ihrer Handels- oder Dienstleistungstätigkeit in untergeordneter Weise in ihrem IHK-Betrieb ausführen.Wer also z. B. einen Fliesenhandel betreibt und Fliesenverlegung und –arbeiten anbietet, war bisher in vielen Fällen nicht bei der Handwerkskammer im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke eingetragen, wenn der Handel die umsatzstärkere Tätigkeit darstellte. Gleiches gilt z. B. auch für Werbeagenturen, die Werbeschilder als Lichtreklame selbst herstellen.Bestandsschutz, aber…Im Rahmen der Rückvermeisterung dürfen Unternehmen auch weiterhin ihre handwerklichen Tätigkeiten im Nebenbetrieb ausüben.Allerdings müssen sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle stellen. Hiervon ausgenommen sind Unternehmen, bei denen die handwerkliche Tätigkeit im Rahmen eines unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebs ausgeübt wird. Ihre IHK berät Sie gerne hierzu.Was ist ein unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb?
Voraussetzung für einen solchen Nebenbetrieb ist das Bestehen eines Hauptbetriebs, bei dem der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt. Haupt- und Nebenbetrieb müssen fachlich, organisatorisch und wirtschaftlich verbunden sein. Handwerkliche Nebenbetriebe müssen grundsätzlich in der Handwerksrolle eingetragen werden.
Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit im Nebenbetrieb lediglich in unerheblichem Umfang ausgeübt wird. Die Tätigkeit darf dabei die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweiges während eines Jahres nicht überschreiten (ca. 1664 Stunden/ Jahr). Diese Grenze gilt auch für Ein-Personen-Betriebe.
Betroffene Unternehmen müssen für die Eintragung in die Handwerksrolle lediglich nachweisen, dass sie bereits vor In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt haben, nicht aber, dass eine meisterliche Qualifikation vorliegt. Es gibt hier also Bestandsschutz für die bestehenden Unternehmen: sie sollen keine zusätzlichen Anforderungen erfüllen müssen außer der Eintragung in die Handwerksrolle. Der Nachweis kann z. B. durch die Gewerbeanmeldung oder durch entsprechende Rechnungen erfolgen.Allerdings ist damit zukünftig eine (zusätzliche) Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer mit einer grundsätzlichen Beitragszahlungspflicht verbunden sowie eine Gebührenzahlung für die Eintragung.Beitragsregelung für IHK- und HwK-zugehörige Betriebe (Mischbetriebe)
Eine Beitragspflicht bei der IHK besteht für gemischt-gewerbliche Unternehmen erst, wenn der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und der Umsatz des nichthandwerklichen/nichthandwerksähnlichen Betriebsteils über 130.000 € im Jahr beträgt.
Achtung: Ende des BestandsschutzesÄndert sich später die personelle Zusammensetzung der Unternehmensleitung, muss innerhalb von sechs Monaten die notwendige handwerkliche Qualifikation, also grundsätzlich das Vorhandensein eines Meisters, nachgewiesen werden und ein entsprechender Eintrag in die Handwerksrolle erfolgen.Was ist zu tun?IHK-Unternehmen, die ihren Umsatzschwerpunkt im Handel oder in der Erbringung von Dienstleistungen haben und daneben handwerkliche Leistungen aus den oben genannten Berufen erbringen, die in einem wirtschaftlich-technischen Zusammenhang zur nichthandwerklichen Tätigkeit stehen, sollten ihre IHK kontaktieren und das weitere Vorgehen besprechen. Natürlich stehen auch die Handwerkskammern für Auskünfte zur Verfügung.
- Verkauf von Dekoartikeln an Sonntagen in Gartencentern zulässig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Dezember 2024 entschieden, dass Gartencenter in Nordrhein-Westfalen an Sonn- und Feiertagen Dekoartikel wie künstliches Tannengrün, Christbaumschmuck oder Deko-Zimtstangen verkaufen dürfen. Damit schafft das Urteil (Az. I ZR 38/24) Klarheit bei der Frage, was als „Randsortiment“ nach dem Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG-NRW) gilt.Laut BGH gehören diese Produkte zum Randsortiment, da sie ergänzend zu Blumen und Pflanzen angeboten werden und in Umfang sowie Bedeutung untergeordnet sind. Es ist weder erforderlich, dass solche Waren zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind, noch, dass sie gemeinsam mit Produkten des Kernsortiments gekauft werden.Dieses Urteil stärkt die Rechtsposition von Gartencentern und bietet der Branche eine klare Orientierung für das zulässige Sortiment an Sonn- und Feiertagen.15. Mai 2025
- Künstliche Intelligenz kann nicht als "Erfinder" gelten
Künstliche Intelligenz (KI) kann nicht „Erfinder“ im Sinne von § 37 Abs. 1 Patentgesetz (PatG) sein, so der Bundesgerichtshof (BGH) in dem Beschluss vom 11. Juni 2024 (Az. X ZB 5/22).Konkret ging es um eine KI namens „DABUS“, welche vom US-amerikanischen Forscher Stephen Thaler entwickelt wurde. Thaler hatte versucht, DABUS in einer Patentanmeldung für einen Behälter für Lebensmittel oder Getränke als Erfinder zu benennen. Das DPMA lehnte dies jedoch ab und erklärte, dass nur natürliche Personen als „Erfinder“ benannt werden können. Thaler legte gegen diese Entscheidung beim Bundespatentgericht (BPatG) Beschwerde ein und schlug vor, die Erfinderbenennung so zu ändern, dass er als derjenige genannt wird, der die KI dazu veranlasst hat, die Erfindung zu generieren. Das BPatG akzeptierte diese Formulierung, da sie den rechtlichen Anforderungen entsprach, und entschied, dass das DPMA diese geänderte Benennung anerkennen müsse. Die Präsidentin des DPMA legte daraufhin Rechtsbeschwerde beim BGH ein, um diese Entscheidung anzufechten.Der BGH bestätigte die Entscheidung des BPatG. Der BGH stellte klar, dass nur Menschen als Erfinder nach § 37 Abs. 1 PatG gelten können, auch wenn eine KI an der Entwicklung einer Erfindung beteiligt war. Der Senat stellte klar, dass „Erfinder“ gem. § 37 Abs. 1 PatG nur eine persönliche Person sein kann. Ein maschinelles, aus Hard- oder Software bestehendes System kann auch dann nicht als Erfinder benannt werden, wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz verfügt.
- Widerrufsbelehrung: Telefonnummer nicht zwingend erforderlich
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Unternehmer keine Telefonnummer in ihrer Widerrufserklärung angeben müssen, wenn andere Kontaktdaten (Postanschrift und E-Mail-Adresse) bereitgestellt werden. Geschäfte zwischen Verbraucher und Unternehmen, die ausschließlich per Telefon, E-Mail oder im Internet geschlossen werden, unterliegen speziellen Widerrufsregeln. Verbraucher können während einer Frist von 14 Tagen ihre Willenserklärungen widerrufen. Erfolgte die Widerrufsbelehrung mangelhaft, gilt eine einjährige Widerrufsfrist.In dem konkreten Fall erwarb ein Verbraucher online bei einem Kfz-Händler ein Neufahrzeug. Der Händler nutzte eine Widerrufsbelehrung, die keine Telefonnummer enthielt. In ihr enthalten waren aber die Postanschrift und E-Mail-Adresse. Der Verbraucher erklärte seinen Widerruf erst nach zehn Monaten und führte an, dass die Widerrufsfrist wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung nie angelaufen sei.Der BGH entschied nun wie bereits die Vorinstanzen zugunsten des Kfz-Händlers und führte aus, dass es für die Ausübung des Widerrufsrechts genüge, wenn eine Postanschrift und E-Mail-Adresse in der Widerrufsbelehrung angegeben seien. Die Verbraucherrichtlinie lege nicht die Art des Kommunikationsmittels fest, der Unternehmer müsse aber solche Kommunikationsmittel zur Verfügung stellen, um eine schnelle Kontaktaufnahme zwischen Verbraucher und Unternehmer zu gewährleisten.
Der BGH betonte, dass die Widerrufsfrist auch bei Unvollständigkeit der Widerrufsbelehrung anlaufe, wenn der Verbraucher seine Rechte innerhalb der Frist hätte ausüben können. So war es auch in diesem Fall, denn die Telefonnummer des Unternehmers war auf der Homepage unter „Kontakt“ und im Impressum leicht auffindbar (BGH, Beschluss v. 25.02.2025, Az.: VIII ZR 143/24).