Gesetz für Verbraucherverträge

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge enthält Änderungen zu Gunsten des Verbraucherschutzes. Bereits am 1. Oktober 2021 und 1. März 2022 sind Teile dieses Gesetzes in Kraft getreten. Am 1. Juli 2022 folgen weitere Neuerungen.
 
Unwirksamkeit von Abtretungsausschlüssen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBen)
Seit dem 1. Oktober 2021 sind Bestimmungen in AGBen über den Ausschluss der Abtretbarkeit von Geldansprüchen, die Verbraucher gegenüber dem Unternehmen haben, unwirksam. Das gilt auch für die Abtretbarkeit eines anderen Rechts des Verbrauchers, wenn der Unternehmer kein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss hat oder das berechtigte Interesse des Verbrauchers überwiegt.

Einwilligung in Telefonwerbung
Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und aufzubewahren. Der Nachweis muss ab der Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahrt werden.

Automatische Vertragsverlängerung
Bei Verträgen, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand haben, gilt ab dem 1. März 2022: Eine Vereinbarung, wonach sich der Verbrauchervertrag stillschweigend verlängert, ist nur dann wirksam, wenn das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert wird und dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen. Für die Kündigung zum Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer darf nur eine Kündigungsfrist von maximal einem Monat vorgesehen werden. Diese Regelung gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge. Für alle Altverträge, die vor dem 1. März 2022 geschlossen wurden, gilt weiterhin die Regelung, dass stillschweigende Vertragsverlängerungen bis zu einem Jahr möglich sind. Bei Telekommunikationsverträgen gibt es eine Spezialregelung in § 56 Telekommunikationsgesetz. Die anfängliche Laufzeit eines solchen Vertrags darf 24 Monate nicht überschreiten. Anbieter sind vor Vertragsschluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten. Eine stillschweigende Verlängerung der anfänglichen Vertragslaufzeit ist nur zulässig, wenn dem Kunden ein Kündigungsrecht zusteht, welches er jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ausüben kann. Es bestehen Hinweispflichten des Anbieters gegenüber dem Kunden.

Kündigungsbutton
Die Pflicht zur Einrichtung eines Kündigungsbuttons bei online geschlossenen Dauerschuldverhältnissen tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Dies bedeutet, dass eine Kündigungsschaltfläche gut lesbar mit den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss. Die Schaltfläche muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht, Angaben zur Art der Kündigung und im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund, zur eindeutigen Identifizierbarkeit, zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags, zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll und zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn, zu machen.
Die Bestätigungsschaltfläche, über die der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann, muss gut lesbar mit den Worten „jetzt kündigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschrieben sein. Die Kündigungserklärung muss mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speicherbar sein, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde. Der Unternehmer muss dem Verbraucher den Inhalt, das Datum und die Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform bestätigen. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen.