Versteigererrichtlinie
Richtlinie zur Durchführung der öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Versteigerern nach § 34 b Abs. 5 GewO (Versteigererrichtlinie)
Zur Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen an die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Versteigerern nach § 34 b Abs. 5 Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562), wird Folgendes bestimmt:
I. Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung
§ 1
Bestellungsgrundlage
Die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen (SIHK zu Hagen) bestellt auf Antrag gem. § 34 b Abs. 5 GewO natürliche Personen zu öffentlichen Versteigerern (w/m)[1]. Die Bestellung berechtigt allgemein zur Durchführung öffentlicher Versteigerungen soweit der Bestellungsantrag nicht auf bestimmte Arten von Versteigerungen beschränkt wird. Eine beschränkte öffentliche Bestellung ist möglich, wenn in dem angestrebten Bereich bundesweit ein Bedarf an öffentlichen Versteigerungsleistungen besteht.
§ 2
Öffentliche Bestellung
(1) Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.
(2) Die öffentliche Bestellung erfolgt durch Aushändigung der Bestellungsurkunde, des Ausweis und des Rundstempels.
Zur Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen an die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Versteigerern nach § 34 b Abs. 5 Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562), wird Folgendes bestimmt:
I. Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung
§ 1
Bestellungsgrundlage
Die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen (SIHK zu Hagen) bestellt auf Antrag gem. § 34 b Abs. 5 GewO natürliche Personen zu öffentlichen Versteigerern (w/m)[1]. Die Bestellung berechtigt allgemein zur Durchführung öffentlicher Versteigerungen soweit der Bestellungsantrag nicht auf bestimmte Arten von Versteigerungen beschränkt wird. Eine beschränkte öffentliche Bestellung ist möglich, wenn in dem angestrebten Bereich bundesweit ein Bedarf an öffentlichen Versteigerungsleistungen besteht.
§ 2
Öffentliche Bestellung
(1) Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.
(2) Die öffentliche Bestellung erfolgt durch Aushändigung der Bestellungsurkunde, des Ausweis und des Rundstempels.
§ 3
Bestellungsvoraussetzungen
(1) Als Versteigerer kann öffentlich bestellt werden, wer als natürliche Person
a) eine Niederlassung als Versteigerer im Geltungsbereich des Grundgesetzes
unterhält und Inhaber einer Versteigerererlaubnis gemäß § 34 b Abs. 1 GewO ist,
b) die persönliche Zuverlässigkeit besitzt und in geordneten Vermögensverhältnissen
lebt,
c) die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der
Pflichten eines öffentlich bestellten Versteigerers bietet und
d) durch fundiertes Fachwissen, große Berufserfahrenheit und besondere
Vertrauenswürdigkeit aus dem Kreis der übrigen Versteigerer deutlich herausragt
(besondere Sachkunde). Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind der SIHK zu Hagen
gemäß § 3 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie nachzuweisen.
(2) Die besondere Sachkunde erfordert den Nachweis, dass der Antragsteller
a) über eine mehrjährige Berufserfahrung als Versteigerer verfügt, mithin über
mehrere Jahre hinweg jährlich mehrere Versteigerungen durchgeführt hat,
b) über Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften verfügt, die an die
Durchführung der öffentlichen Versteigerung zu stellen sind,
c) und überdurchschnittliche Grundkenntnisse über Eigenschaften, Qualität und
und Preise der zu versteigernden Gegenstände verfügt.
(3) Als Angestellter eines Versteigerers kann öffentlich bestellt werden, wer als
natürliche Person
a) die besondere Sachkunde nachweist,
b) die persönliche Zuverlässigkeit besitzt und in geordneten Vermögensverhältnissen
lebt,
c) nachweist, dass der Anstellungsvertrag den Erfordernissen einer unabhängigen,
weisungsfreien, gewissenhaften und unparteiischen Aufgabenerfüllung nicht
entgegensteht und dass er seine Versteigerertätigkeit persönlich ausüben kann,
d) die weisungsfreie Wahrnehmung seiner Tätigkeit als öffentlicher Versteigerer
durch eine entsprechende Freistellungsbescheinigung seines Arbeitgebers
(Versteigerer) nachweist.
(4) Für die Anerkennung von Qualifikationen des Antragstellers aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Voraussetzungen des § 34 b Abs. 5 Satz 4 GewO i. V. m. § 36 a Abs. 1 und 2 GewO entsprechend. Im Übrigen gelten § 3 Abs. 1 Buchst. b.) bis d.), Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie.
II. Vornahme der öffentlichen Bestellung und Vereidigung
§ 4
Zuständigkeit und Verfahren
(1) Die SIHK zu Hagen ist zuständig, wenn die Niederlassung des Antragstellers, die den Mittelpunkt seiner Versteigerertätigkeit im Geltungsbereich des Grundgesetzes bildet, in ihrem Kammerbezirk liegt. Die SIHK zu Hagen ist ebenfalls zuständig, wenn der Arbeitsplatz (für Arbeitnehmer), der den Mittelpunkt der Versteigerertätigkeit im Geltungsbereich des Grundgesetzes bildet, im Kammerbezirk liegt. Die Zuständigkeit der SIHK zu Hagen endet, wenn der Versteigerer die Niederlassung nach Satz 1 nicht mehr im Kammerbezirk unterhält bzw. der Arbeitnehmer den beruflichen Mittelpunkt außerhalb des Kammerbezirks verlegt.
(2) Über die öffentliche Bestellung entscheidet die Geschäftsführung der SIHK zu Hagen nach Anhörung des Sachverständigenausschusses.
(3) Für die Bestellung zum Versteigerer muss der Antragsteller den Nachweis der besonderen Sachkunde durch die Vorlage von geeigneten Referenzen, durch Vorlage von Unterlagen über die von ihm vollumfänglich und persönlich durchgeführten Versteigerungen oder durch Stellungnahmen fachkundiger Dritter erbringen, sich der Überprüfung durch ein Fachgremium stellen und weitere Erkenntnisquellen aufzeigen.
(4) Zur Überprüfung der erforderlichen Zuverlässigkeit und dem Nachweis der geordneten Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller folgende Unterlagen beizubringen:
a) Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde,
b) Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nur für Antragsteller mit Erlaubnis nach
§ 34 b Abs.1 GewO),
c) Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes,
d) Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und
e) Auszug aus dem Insolvenzregister.
Bestellungsvoraussetzungen
(1) Als Versteigerer kann öffentlich bestellt werden, wer als natürliche Person
a) eine Niederlassung als Versteigerer im Geltungsbereich des Grundgesetzes
unterhält und Inhaber einer Versteigerererlaubnis gemäß § 34 b Abs. 1 GewO ist,
b) die persönliche Zuverlässigkeit besitzt und in geordneten Vermögensverhältnissen
lebt,
c) die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der
Pflichten eines öffentlich bestellten Versteigerers bietet und
d) durch fundiertes Fachwissen, große Berufserfahrenheit und besondere
Vertrauenswürdigkeit aus dem Kreis der übrigen Versteigerer deutlich herausragt
(besondere Sachkunde). Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind der SIHK zu Hagen
gemäß § 3 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie nachzuweisen.
(2) Die besondere Sachkunde erfordert den Nachweis, dass der Antragsteller
a) über eine mehrjährige Berufserfahrung als Versteigerer verfügt, mithin über
mehrere Jahre hinweg jährlich mehrere Versteigerungen durchgeführt hat,
b) über Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften verfügt, die an die
Durchführung der öffentlichen Versteigerung zu stellen sind,
c) und überdurchschnittliche Grundkenntnisse über Eigenschaften, Qualität und
und Preise der zu versteigernden Gegenstände verfügt.
(3) Als Angestellter eines Versteigerers kann öffentlich bestellt werden, wer als
natürliche Person
a) die besondere Sachkunde nachweist,
b) die persönliche Zuverlässigkeit besitzt und in geordneten Vermögensverhältnissen
lebt,
c) nachweist, dass der Anstellungsvertrag den Erfordernissen einer unabhängigen,
weisungsfreien, gewissenhaften und unparteiischen Aufgabenerfüllung nicht
entgegensteht und dass er seine Versteigerertätigkeit persönlich ausüben kann,
d) die weisungsfreie Wahrnehmung seiner Tätigkeit als öffentlicher Versteigerer
durch eine entsprechende Freistellungsbescheinigung seines Arbeitgebers
(Versteigerer) nachweist.
(4) Für die Anerkennung von Qualifikationen des Antragstellers aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Voraussetzungen des § 34 b Abs. 5 Satz 4 GewO i. V. m. § 36 a Abs. 1 und 2 GewO entsprechend. Im Übrigen gelten § 3 Abs. 1 Buchst. b.) bis d.), Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie.
II. Vornahme der öffentlichen Bestellung und Vereidigung
§ 4
Zuständigkeit und Verfahren
(1) Die SIHK zu Hagen ist zuständig, wenn die Niederlassung des Antragstellers, die den Mittelpunkt seiner Versteigerertätigkeit im Geltungsbereich des Grundgesetzes bildet, in ihrem Kammerbezirk liegt. Die SIHK zu Hagen ist ebenfalls zuständig, wenn der Arbeitsplatz (für Arbeitnehmer), der den Mittelpunkt der Versteigerertätigkeit im Geltungsbereich des Grundgesetzes bildet, im Kammerbezirk liegt. Die Zuständigkeit der SIHK zu Hagen endet, wenn der Versteigerer die Niederlassung nach Satz 1 nicht mehr im Kammerbezirk unterhält bzw. der Arbeitnehmer den beruflichen Mittelpunkt außerhalb des Kammerbezirks verlegt.
(2) Über die öffentliche Bestellung entscheidet die Geschäftsführung der SIHK zu Hagen nach Anhörung des Sachverständigenausschusses.
(3) Für die Bestellung zum Versteigerer muss der Antragsteller den Nachweis der besonderen Sachkunde durch die Vorlage von geeigneten Referenzen, durch Vorlage von Unterlagen über die von ihm vollumfänglich und persönlich durchgeführten Versteigerungen oder durch Stellungnahmen fachkundiger Dritter erbringen, sich der Überprüfung durch ein Fachgremium stellen und weitere Erkenntnisquellen aufzeigen.
(4) Zur Überprüfung der erforderlichen Zuverlässigkeit und dem Nachweis der geordneten Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller folgende Unterlagen beizubringen:
a) Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde,
b) Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nur für Antragsteller mit Erlaubnis nach
§ 34 b Abs.1 GewO),
c) Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes,
d) Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und
e) Auszug aus dem Insolvenzregister.
§ 4 a
Zuständigkeit und Verfahren für Anträge nach § 34 b Abs. 5 Satz 4 GewO
(1) Die Zuständigkeit der SIHK zu Hagen besteht für den Antrag eines Versteigerers aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der noch keine Niederlassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält, bereits dann, wenn der Versteigerer beabsichtigt, die Niederlassung im Bezirk der SIHK zu Hagen zu begründen.
(2) Die SIHK zu Hagen bestätigt binnen eines Monats den Empfang der von einem Antragsteller aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingereichten Unterlagen und teilt ggf. mit, welche Unterlagen noch nachzureichen sind.
(3) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden.
(4) Bestehen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Nachweise oder benötigt die SIHK zu Hagen weitere Informationen, kann sie durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates die Echtheit überprüfen und entsprechende Auskünfte einholen. Der Fristablauf nach Absatz 3 ist solange gehemmt.
(5) Im Übrigen gilt § 3 entsprechend.
§ 5
Öffentliche Bestellung
(1) Die öffentliche Bestellung ermächtigt zur Durchführung von öffentlichen Versteigerungen. Der öffentlich bestellte Versteigerer kann bundesweit tätig werden.
(2) Die öffentliche Bestellung ist mit Auflagen nach den §§ 9 bis 13 dieser Richtlinie zu verbinden.
(3) Die öffentliche Bestellung kann mit weiteren Auflagen verbunden werden, soweit sie der Sicherstellung der Voraussetzungen für eine öffentliche Bestellung und Vereidigung als Versteigerer dienen. Auflagen können auch nachträglich erteilt werden.
(4) Der Versteigerer ist zur Konkretisierung seiner gesetzlichen Pflichten darauf hinzuweisen, dass er
a) sich bei der Erbringung seiner Leistungen keiner Einflussnahme aussetzen darf, die
seine Vertrauenswürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit seines Handelns gefährdet
(Unabhängigkeit),
b) keine Verpflichtungen eingehen darf, die geeignet sind, seine Feststellungen oder
Beurteilungen zu verfälschen (Weisungsfreiheit),
c) seine Aufträge unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der
Technik, der Erfahrung und Sorgfalt eines ordentlichen Versteigerers zu erledigen
hat (Gewissenhaftigkeit),
d) bei der Erbringung seiner Leistung stets darauf zu achten hat, dass er sich nicht der
Besorgnis der Befangenheit aussetzt und bei der Ausübung seiner Tätigkeit strikte
Neutralität zu wahren (Unparteilichkeit),
e) sich oder Dritten für seine Versteigerertätigkeit außer dem im Versteigerungs-
auftrag zu bezeichnenden Entgelt keine weiteren Vorteile versprechen oder
gewähren lässt.
§ 6
Vereidigung
(1) Der Präsident oder ein Vizepräsident der SIHK zu Hagen vereidigt den Versteigerer. Er richtet an ihn die Worte:
“Sie schwören, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten
Versteigerers gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen werden”,
und der Versteigerer antwortet:
“Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe”.
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Der Versteigerer soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(4) Wird eine Bestellung auf andere Arten von Versteigerungen erweitert, so genügt statt der Eidesleistung die Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid.
(5) Über die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch von dem Versteigerer zu unterschreiben ist.
6) Die Vereidigung durch die SIHK zu Hagen ist eine allgemeine Vereidigung im Sinne von § 79 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO), § 410 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
§ 7
Aushändigung von Bestellungsurkunde, Rundstempel und Versteigerer-
verordnung
Die SIHK zu Hagen händigt dem Versteigerer nach der öffentlichen Bestellung und Vereidigung die Bestellungsurkunde, den Rundstempel und die Versteigerer-verordnung aus. Die Bestellungsurkunde, der Ausweis und der Rundstempel bleiben im Eigentum der SIHK zu Hagen.
§ 8
Bekanntmachung und Speicherung
Die SIHK zu Hagen macht die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Versteigerers sowie das Erlöschen der Bestellung in der Südwestfälischen Wirtschaft bekannt. Name und Adresse des Versteigerers können mit seiner Zustimmung gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und übermittelt werden.
III. Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer
§ 9
Führung der Bezeichnung “öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer”
(1) Die SIHK zu Hagen weist den Versteigerer an, soweit er als öffentlich bestellter
Versteigerer tätig wird,
a) folgende Bezeichnung zu führen:
„Von der SIHK zu Hagen öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer“
bzw.
„Von der SIHK zu Hagen öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer für ...
(Angabe der betreffenden Art von Versteigerungen)“ und
b) den ausgehändigten Rundstempel zu führen.
(2) Der Versteigerer wird von der SIHK zu Hagen darauf hingewiesen, dass es ihm in anderen Fällen untersagt ist, Bezeichnung, Bestellungsurkunde oder Rundstempel zu verwenden oder verwenden zu lassen.
(3) Die SIHK zu Hagen klärt den öffentlich bestellten Versteigerer darüber auf, dass er keine zusätzlichen Bezeichnungen oder Stempel führen darf, die geeignet sind, über die bestellende Stelle oder seine weitere fachliche Qualifikation zu täuschen.
§ 10
Verschwiegenheit
(1) Dem Versteigerer ist untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.
(2) Der Versteigerer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter und Angestellten ihrerseits zur Beachtung der Schweigepflicht zu verpflichten.
(3) Dem Versteigerer ist bekannt, dass sich seine Schweigepflicht auf die Anzeige- und die Auskunftspflicht nach §§ 11 und 12 dieser Richtlinie erstreckt.
(4) Dem Versteigerer ist bekannt, dass er sowohl über die Beendigung des Auftragsverhältnisses als auch über das Erlöschen der öffentlichen Bestellung hinaus zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
§ 11
Fortbildung
Der Versteigerer ist verpflichtet, sich auf dem Gebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, im erforderlichen Umfang fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen.
§ 12
Anzeigepflichten an die SIHK zu Hagen
Der Versteigerer ist verpflichtet, der SIHK zu Hagen unverzüglich anzuzeigen:
a) die Änderung seiner Niederlassung oder seines Wohnsitzes,
b) die Errichtung und tatsächliche Inbetriebnahme oder Schließung
einer Niederlassung,
c) jede Untersagung, Aufhebung oder Unterbrechung einer Versteigerung gem.
§ 9 Versteigererverordnung,
d) den Verlust der Versteigerererlaubnis nach § 34 b Abs. 1 GewO oder die Aufgabe
des Versteigerergewerbes,
e) die Änderung seiner oder die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder
gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in ein Arbeits- oder
Dienstverhältnis,
f) die voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung der Ausübung
seiner Tätigkeit als Versteigerer,
g) den Verlust der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des Rundstempels,
h) die Leistung der Eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 Zivilprozessordnung
und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Eidesstattlichen Versicherung
gemäß § 901 Zivilprozessordnung,
i) die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein
Vermögen oder das Vermögen einer Gesellschaft, deren Vorstand, Geschäftsführer
oder Gesellschafter er ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse;
j) den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen
Klage und den Ausgang des Verfahrens in Strafverfahren, wenn der Tatvorwurf auf
eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung der
Versteigerertätigkeit zu beachten sind oder der Tatvorwurf in anderer Weise
geeignet ist, Zweifel an der persönlichen Eignung oder besonderen Sachkunde des
Versteigerers hervorzurufen,
k) die Gründung von Zusammenschlüssen in jeder Rechtsform oder den Eintritt
in einen solchen Zusammenschluss.
§ 13
Auskunftspflichten an die SIHK zu Hagen
(1) Der Versteigerer ist verpflichtet, der SIHK zu Hagen auf Verlangen die zur Überwachung seiner Tätigkeit und der Einhaltung seiner Pflichten erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen. Dem Versteigerer wird ein Recht zur Auskunftsverweigerung nur hinsichtlich solcher Fragen gewährt, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner Angehörigen (§ 52 Strafprozessordnung) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Der Versteigerer ist verpflichtet, auf Verlangen die aufbewahrungspflichtigen (§ 8 Versteigererverordnung) sowie sonstige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als
Versteigerer anfallenden Unterlagen in den Räumen der SIHK zu Hagen vorzulegen und für angemessene Zeit zu überlassen.
§ 14
Hinterlegung
Der Versteigerer ist verpflichtet, sofern er für voraussichtlich länger als drei Monate verhindert ist, seine Tätigkeit auszuüben, Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel auf Verlangen bei der SIHK zu Hagen zu hinterlegen.
§ 15
Werbung
Dem Versteigerer ist bekannt, dass seine Werbung seiner besonderen Stellung und Verantwortung als öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer zu entsprechen hat.
IV. Erlöschen der öffentlichen Bestellung
§ 16
Gründe für das Erlöschen
Die öffentliche Bestellung erlischt außer im Falle des Todes, wenn
a) der Versteigerer gegenüber der SIHK zu Hagen erklärt, dass er nicht mehr
als öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer tätig sein will,
b) die Zeit, für die der Versteigerer öffentlich bestellt wurde, abläuft,
c) der Versteigerer keine Niederlassung mehr im Geltungsbereich des Grundgesetzes
unterhält,
d) die Erlaubnis nach § 34 b Abs. 1 GewO zur Ausübung des Versteigerergewerbes
zurückgenommen oder widerrufen wird,
e) die SIHK zu Hagen die öffentliche Bestellung zurücknimmt oder widerruft.
§ 17
Rücknahme und Widerruf
Rücknahme und Widerruf der öffentlichen Bestellung richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes NRW.
Zuständigkeit und Verfahren für Anträge nach § 34 b Abs. 5 Satz 4 GewO
(1) Die Zuständigkeit der SIHK zu Hagen besteht für den Antrag eines Versteigerers aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der noch keine Niederlassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält, bereits dann, wenn der Versteigerer beabsichtigt, die Niederlassung im Bezirk der SIHK zu Hagen zu begründen.
(2) Die SIHK zu Hagen bestätigt binnen eines Monats den Empfang der von einem Antragsteller aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingereichten Unterlagen und teilt ggf. mit, welche Unterlagen noch nachzureichen sind.
(3) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden.
(4) Bestehen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Nachweise oder benötigt die SIHK zu Hagen weitere Informationen, kann sie durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates die Echtheit überprüfen und entsprechende Auskünfte einholen. Der Fristablauf nach Absatz 3 ist solange gehemmt.
(5) Im Übrigen gilt § 3 entsprechend.
§ 5
Öffentliche Bestellung
(1) Die öffentliche Bestellung ermächtigt zur Durchführung von öffentlichen Versteigerungen. Der öffentlich bestellte Versteigerer kann bundesweit tätig werden.
(2) Die öffentliche Bestellung ist mit Auflagen nach den §§ 9 bis 13 dieser Richtlinie zu verbinden.
(3) Die öffentliche Bestellung kann mit weiteren Auflagen verbunden werden, soweit sie der Sicherstellung der Voraussetzungen für eine öffentliche Bestellung und Vereidigung als Versteigerer dienen. Auflagen können auch nachträglich erteilt werden.
(4) Der Versteigerer ist zur Konkretisierung seiner gesetzlichen Pflichten darauf hinzuweisen, dass er
a) sich bei der Erbringung seiner Leistungen keiner Einflussnahme aussetzen darf, die
seine Vertrauenswürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit seines Handelns gefährdet
(Unabhängigkeit),
b) keine Verpflichtungen eingehen darf, die geeignet sind, seine Feststellungen oder
Beurteilungen zu verfälschen (Weisungsfreiheit),
c) seine Aufträge unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der
Technik, der Erfahrung und Sorgfalt eines ordentlichen Versteigerers zu erledigen
hat (Gewissenhaftigkeit),
d) bei der Erbringung seiner Leistung stets darauf zu achten hat, dass er sich nicht der
Besorgnis der Befangenheit aussetzt und bei der Ausübung seiner Tätigkeit strikte
Neutralität zu wahren (Unparteilichkeit),
e) sich oder Dritten für seine Versteigerertätigkeit außer dem im Versteigerungs-
auftrag zu bezeichnenden Entgelt keine weiteren Vorteile versprechen oder
gewähren lässt.
§ 6
Vereidigung
(1) Der Präsident oder ein Vizepräsident der SIHK zu Hagen vereidigt den Versteigerer. Er richtet an ihn die Worte:
“Sie schwören, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten
Versteigerers gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen werden”,
und der Versteigerer antwortet:
“Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe”.
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Der Versteigerer soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(4) Wird eine Bestellung auf andere Arten von Versteigerungen erweitert, so genügt statt der Eidesleistung die Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid.
(5) Über die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch von dem Versteigerer zu unterschreiben ist.
6) Die Vereidigung durch die SIHK zu Hagen ist eine allgemeine Vereidigung im Sinne von § 79 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO), § 410 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
§ 7
Aushändigung von Bestellungsurkunde, Rundstempel und Versteigerer-
verordnung
Die SIHK zu Hagen händigt dem Versteigerer nach der öffentlichen Bestellung und Vereidigung die Bestellungsurkunde, den Rundstempel und die Versteigerer-verordnung aus. Die Bestellungsurkunde, der Ausweis und der Rundstempel bleiben im Eigentum der SIHK zu Hagen.
§ 8
Bekanntmachung und Speicherung
Die SIHK zu Hagen macht die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Versteigerers sowie das Erlöschen der Bestellung in der Südwestfälischen Wirtschaft bekannt. Name und Adresse des Versteigerers können mit seiner Zustimmung gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und übermittelt werden.
III. Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer
§ 9
Führung der Bezeichnung “öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer”
(1) Die SIHK zu Hagen weist den Versteigerer an, soweit er als öffentlich bestellter
Versteigerer tätig wird,
a) folgende Bezeichnung zu führen:
„Von der SIHK zu Hagen öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer“
bzw.
„Von der SIHK zu Hagen öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer für ...
(Angabe der betreffenden Art von Versteigerungen)“ und
b) den ausgehändigten Rundstempel zu führen.
(2) Der Versteigerer wird von der SIHK zu Hagen darauf hingewiesen, dass es ihm in anderen Fällen untersagt ist, Bezeichnung, Bestellungsurkunde oder Rundstempel zu verwenden oder verwenden zu lassen.
(3) Die SIHK zu Hagen klärt den öffentlich bestellten Versteigerer darüber auf, dass er keine zusätzlichen Bezeichnungen oder Stempel führen darf, die geeignet sind, über die bestellende Stelle oder seine weitere fachliche Qualifikation zu täuschen.
§ 10
Verschwiegenheit
(1) Dem Versteigerer ist untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.
(2) Der Versteigerer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter und Angestellten ihrerseits zur Beachtung der Schweigepflicht zu verpflichten.
(3) Dem Versteigerer ist bekannt, dass sich seine Schweigepflicht auf die Anzeige- und die Auskunftspflicht nach §§ 11 und 12 dieser Richtlinie erstreckt.
(4) Dem Versteigerer ist bekannt, dass er sowohl über die Beendigung des Auftragsverhältnisses als auch über das Erlöschen der öffentlichen Bestellung hinaus zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
§ 11
Fortbildung
Der Versteigerer ist verpflichtet, sich auf dem Gebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, im erforderlichen Umfang fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen.
§ 12
Anzeigepflichten an die SIHK zu Hagen
Der Versteigerer ist verpflichtet, der SIHK zu Hagen unverzüglich anzuzeigen:
a) die Änderung seiner Niederlassung oder seines Wohnsitzes,
b) die Errichtung und tatsächliche Inbetriebnahme oder Schließung
einer Niederlassung,
c) jede Untersagung, Aufhebung oder Unterbrechung einer Versteigerung gem.
§ 9 Versteigererverordnung,
d) den Verlust der Versteigerererlaubnis nach § 34 b Abs. 1 GewO oder die Aufgabe
des Versteigerergewerbes,
e) die Änderung seiner oder die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder
gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in ein Arbeits- oder
Dienstverhältnis,
f) die voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung der Ausübung
seiner Tätigkeit als Versteigerer,
g) den Verlust der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des Rundstempels,
h) die Leistung der Eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 Zivilprozessordnung
und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Eidesstattlichen Versicherung
gemäß § 901 Zivilprozessordnung,
i) die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein
Vermögen oder das Vermögen einer Gesellschaft, deren Vorstand, Geschäftsführer
oder Gesellschafter er ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse;
j) den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen
Klage und den Ausgang des Verfahrens in Strafverfahren, wenn der Tatvorwurf auf
eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung der
Versteigerertätigkeit zu beachten sind oder der Tatvorwurf in anderer Weise
geeignet ist, Zweifel an der persönlichen Eignung oder besonderen Sachkunde des
Versteigerers hervorzurufen,
k) die Gründung von Zusammenschlüssen in jeder Rechtsform oder den Eintritt
in einen solchen Zusammenschluss.
§ 13
Auskunftspflichten an die SIHK zu Hagen
(1) Der Versteigerer ist verpflichtet, der SIHK zu Hagen auf Verlangen die zur Überwachung seiner Tätigkeit und der Einhaltung seiner Pflichten erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen. Dem Versteigerer wird ein Recht zur Auskunftsverweigerung nur hinsichtlich solcher Fragen gewährt, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner Angehörigen (§ 52 Strafprozessordnung) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Der Versteigerer ist verpflichtet, auf Verlangen die aufbewahrungspflichtigen (§ 8 Versteigererverordnung) sowie sonstige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als
Versteigerer anfallenden Unterlagen in den Räumen der SIHK zu Hagen vorzulegen und für angemessene Zeit zu überlassen.
§ 14
Hinterlegung
Der Versteigerer ist verpflichtet, sofern er für voraussichtlich länger als drei Monate verhindert ist, seine Tätigkeit auszuüben, Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel auf Verlangen bei der SIHK zu Hagen zu hinterlegen.
§ 15
Werbung
Dem Versteigerer ist bekannt, dass seine Werbung seiner besonderen Stellung und Verantwortung als öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer zu entsprechen hat.
IV. Erlöschen der öffentlichen Bestellung
§ 16
Gründe für das Erlöschen
Die öffentliche Bestellung erlischt außer im Falle des Todes, wenn
a) der Versteigerer gegenüber der SIHK zu Hagen erklärt, dass er nicht mehr
als öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer tätig sein will,
b) die Zeit, für die der Versteigerer öffentlich bestellt wurde, abläuft,
c) der Versteigerer keine Niederlassung mehr im Geltungsbereich des Grundgesetzes
unterhält,
d) die Erlaubnis nach § 34 b Abs. 1 GewO zur Ausübung des Versteigerergewerbes
zurückgenommen oder widerrufen wird,
e) die SIHK zu Hagen die öffentliche Bestellung zurücknimmt oder widerruft.
§ 17
Rücknahme und Widerruf
Rücknahme und Widerruf der öffentlichen Bestellung richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes NRW.
§ 18
Rückgabe von Bestellungsurkunde und Rundstempel
Der Versteigerer ist darauf hinzuweisen, dass er nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung der SIHK zu Hagen Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel zurückzugeben hat.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Versteigererrichtlinie tritt am 1. Februar 2018 in Kraft.
Hagen, 24. Januar 2018
Ralf Stoffels Dr. Ralf Geruschkat
Präsident Hauptgeschäftsführer
Rückgabe von Bestellungsurkunde und Rundstempel
Der Versteigerer ist darauf hinzuweisen, dass er nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung der SIHK zu Hagen Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel zurückzugeben hat.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Versteigererrichtlinie tritt am 1. Februar 2018 in Kraft.
Hagen, 24. Januar 2018
Ralf Stoffels Dr. Ralf Geruschkat
Präsident Hauptgeschäftsführer
[1] aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend ausschließlich die männliche Form verwendet