BFH: Sensibilisierungswoche durch Arbeitgeber ist steuerpflichtiger Arbeitslohn
Mit Urteil vom 21.11.2018 zum Aktenzeichen VI R 10/17 hat der BFH entschieden, dass der Arbeitgeber mit der Teilnahme an einer Sensibilisierungswoche seinen Arbeitnehmern steuerbaren Arbeitslohn zuwendet. Während des einwöchigen Seminars wurden den Teilnehmern grundlegende Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil vermittelt.
Die den Arbeitnehmern angebotene Sensibilisierungswoche umfasste u.a. Kurse zu gesunder Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Stressbewältigung, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit.
Maßnahmen des Arbeitgebers für die Gesundheitsvorsorge der Belegschaft, die keinen Bezug zu berufsspezifischen Gesundheitsbeeinträchtigungen aufweisen, führen zu Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung darstellen. Dies hat der BFH für die Sensibilisierungswoche bejaht, da es sich um eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme auf freiwilliger Basis handelte. Maßnahmen zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen können hingegen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und deshalb nicht als Arbeitslohn einzustufen sein. Zudem kommt für Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG in Betracht.