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Nr. 7261

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Mit Urteil vom 21.11.2018 zum Aktenzeichen VI R 10/17 hat der BFH entschieden, dass der Arbeitgeber mit der Teilnahme an einer Sensibilisierungswoche seinen Arbeitnehmern steuerbaren Arbeitslohn zuwendet. Während des einwöchigen Seminars wurden den Teilnehmern grundlegende Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil vermittelt. Die den Arbeitnehmern angebotene Sensibilisierungswoche umfasste u.a. Kurse zu gesunder Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Stressbewältigung, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit. Maßnahmen des Arbeitgebers für die Gesundheitsvorsorge der Belegschaft, die keinen Bezug zu berufsspezifischen Gesundheitsbeeinträchtigungen aufweisen, führen zu Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung darstellen. Dies hat der BFH für die Sensibilisierungswoche bejaht, da es sich um eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme auf freiwilliger Basis handelte. Maßnahmen zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen können hingegen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und deshalb nicht als Arbeitslohn einzustufen sein. Zudem kommt für Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG in Betracht.

Mit Schreiben vom 19.12.2018 hat das BMF bekannt gegeben, dass für die Anwendung der Neuregelung der Besteuerung der privaten Nutzung von Elektro- oder extern aufladbaren Hybridfahrzeugen die erstmalige Überlassung an Arbeitnehmer maßgeblich ist. Es kommt somit nicht zwingend darauf an, dass der Arbeitgeber das Fahrzeug nach dem 1.1.2019 angeschafft hat. Vielmehr ist es ausreichend, dass der Arbeitgeber ab dem 1.1.2019 dem Arbeitnehmer erstmalig das Fahrzeug zur privaten Nutzung überlässt. In einem solchen Fall kann für die Bewertung des geldwerten Vorteils und bei Anwendung der Pauschalmethode der Bruttolistenneupreis halbiert werden. Wird die Fahrtenbuchmethode angewendet, werden die AfA-Beträge oder die Leasing- und Mietraten im Rahmen der Gesamtkosten halbiert.

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Bundesfinanzministerium stellt lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des sogenannten 9-Euro-Tickets klar.

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Arbeitgeber können aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen in Form von Sachbezügen und Zuschüssen an ihre Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 1.500 Euro in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 nach § 3 Nr. 11 EStG auszahlen. Das BMF hat nun die Grundsätze für den steuerfreien Zuschuss an Arbeitnehmer in Höhe von 1.500 Euro veröffentlicht.

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Für Eigentümer von Gewerbeimmobilien liegt nun das Informationsschreiben zur Grundsteuererklärung des NRW-Finanzministeriums vor. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können ab 1.7.2022 über die Steuer-Onlineplattform "ELSTER" eingereicht werden. Die Abgabefrist endet am 31. Oktober 2022. Die Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung wird voraussichtlich Ende März durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

Wir haben unser "Merkblatt zur ordnungsgemäßen Kassenführung und den steuerlichen Anforderungen an Registrierkassen" überarbeitet.

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Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 25. November 2020 eine Überarbeitung seiner Verwaltungsanweisung vom 24. Ok­to­ber 2014 bekannt gegeben. Es ist ersetzend in Kraft getreten.