Italien

Italienisches Entsendegesetz

Mit dem italienischen Entsendegesetz (GvD Nr. 136/2016) werden ausländische Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Italien entsenden, verpflichtet
  • sich auf dem Internetportal des italienischen Arbeitsministeriums zu registrieren,
  • die jeweiligen Entsendungen zu melden,
  • während der Entsendung und für zwei Jahre nach deren Beendigung bestimmte Unterlagen (auch auf Italienisch) aufzubewahren,
  • zwei in Italien ansässige Ansprechpartner zu benennen und
  • bestimmte Arbeitsbedingungen des italienischen Rechts einzuhalten.
Mit Datum 01.01.2019 wurden die vorgesehenen Sanktionen bei einer Verletzung der genannten Verpflichtungen um 20 Prozent und auf 180.000 Euro begrenzt. Nun endlich wurden hierzu von den italienischen Aufsichtsbehörden die Leitlinien für die Kontrollen im Rahmen der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendungen nach Italien veröffentlicht. Im Downloadbereich rechts stellen wir Ihnen diesbezüglich zwei Ausarbeitungen der Deutsch-Italienischen Industrie- und Handelskammer zur Verfügung.
10.09.2019

Elektronische Rechnungslegung

Die Deutsch-Italienische Industrie- und Handelskammer hat bestätigt, dass die Pflicht zur elektronischen Rechnungslegung in B2B- oder B2C-Geschӓften ausschließlich Mehrwertsteuerpflichtige betrifft, die in Italien ansässig bzw. niedergelassen sind. Unternehmen, die in Italien zu umsatzsteuerrechtlichen Zwecken direktidentifiziert sind, sind vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgeschlossen. Bei Geschäften gegenüber italienischen öffentlichen Behörden ist hingegen die Ausstellung elektronischer Rechnungen verpflichtend. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem im Downloadbereich hinterlegten Merkblatt.
08.02.2019

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Deutsch-Italienische Handelskammer.