Vereinigte Arabische Emirate

Elektronische eDAS-Beglaubigung und Angabe in Zollanmeldungen

Update:

Der Übergang zur neuen Version von eDAS setzt voraus, dass nur Unternehmen oder Personen mit einem UAE Pass sich registrieren und einloggen können. Da deutsche Unternehmen in der Regel keinen UAE Pass erhalten können, sind wahrscheinlich die Kunden in den VAE nun dafür verantwortlich, die Beglaubigung der Rechnungen und Ursprungszeugnisse selbst über die eDAS-Seite durchzuführen, anstatt dies von der deutschen Seite zu übernehmen.
Hier eine kurze Zusammenfassung:
  • Nur Personen mit einem UAE Pass können sich im System registrieren und darauf zugreifen (eDAS Frequently Asked Questions)
  • Es sieht so aus, als ob die Kunden in den VAE nun selbst die Beglaubigung der Dokumente über das eDAS-Portal durchführen müssen. Dies passt zum Übergang zu einem stärker automatisierten und lokal nutzerbasierten Beglaubigungsprozess
  • Die Hauptdokumente, die beglaubigt werden müssen, sind Handelsrechnungen und Ursprungszeugnisse für in die VAE importierte Waren (eDAS Frequently Asked Questions)
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite des Ministry of Foreign Affairs. Ferner können Sie den Support des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten per E-Mail (eattestation.csd@mofaic.gov.ae) kontaktieren.
Des Weiteren hat die DIHK folgende Information erhalten:
Seit dem 1.9. ist eDAS 2.0 aktiv, und die neue Plattform erlaubt die Attestierung nur noch im Profil des Importeurs. Der Zugang zu eDAS 2.0 ist nur mit dem UAE Pass möglich. Was wir bisher sehen, ist, dass eDAS enger mit dem Zollsystem zusammenarbeitet. Die Attestierungsinformationen erscheinen mit den Zollpapieren. Der Importeur muss dann die Attestierung bezahlen, sobald das BOE in seinem Profil erscheint. Es scheint, als ob das Hochladen der Rechnung nicht mehr erforderlich ist.

04.10.2024
04.07.2025

Historie

Für Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen und sonstige Dokumente für Wareneinfuhren in die Vereinigten Arabischen Emirate wurden bisher regelmäßig Kammerbescheinigungen mit anschließender konsularischer Legalisierung durch die emiratischen Botschaften/Konsulate unter Einbindung des Außenministeriums der VAE (MOFAIC) gefordert. Diese sind mittels des sogenannten Electronic Attestation Service (eDAS) elektronisch beglaubigen zu lassen.

Die hierbei erzeugte „electronic attestation reference number“ (eDAS-Referenznummer) ist nunmehr mit Start 01.03.2023 verpflichtend in der Importzollanmeldung anzugeben. Dies geht aus einem Hinweis hervor, den das MOFAIC zurzeit über die eDAS-Anwendung an die Nutzer versendet. Weitere Informationen des MOFAIC sowie die Mitteilung CN 11/2022 der Zollbehörde Dubais vom 02.11.2022, die die Deutsch-Emiratische Industrie- und Handelskammer (AHK VAE) weitergeleitet hat, erläutern das Prozedere.

Danach benötigen benötigen Unternehmen bzw. deren Dienstleister (z. B. Clearing Agents) wie bislang auch für die elektronische Beglaubigung („attestation“) zunächst einen Account auf der MOFAIC-Website: Commercial Invoice Attestation (Via eDAS)

[Das bisherige Prozedere sah vor, dass die zu beglaubigenden Dokumente in einem ersten Schritt zunächst zentral über die MOFAIC-Website zur Beglaubigung angemeldet und bezahlt werden konnten. Nach Erhalt der Zahlungsbestätigung konnten die Dokumente anschließend in einem zweiten Schritt dezentral in den Vertretungen der VAE (Botschaft, Konsulate) vorgelegt und dort formal per Stempel beglaubigt (legalisiert) werden.]

Die Informationslage
zur neuen Regelung war bis vor kurzem unübersichtlich. Es ergibt sich nun für Handelsrechnungen mit der geltenden Legalisierung über den eDAS-Service und der verpflichtenden Angabe der eDAS-Referenznummer in Zollanmeldungen folgende Neuerung:
Zusätzlich zur Anmeldung und Bezahlung erfolgt jetzt auch die eigentliche Beglaubigung („attestation“) direkt in der eDAS-Anwendung des MOFAIC. Hierfür ist die Handelsrechnung ebenfalls direkt als Scan in der eDAS-Anwendung hochzuladen. Es erfolgt dann die elektronische Beglaubigung. Eine eDAS-Referenznummer wird erzeugt. Diese ist in der Zollanmeldung bei der Einfuhr anzugeben. Nach den bislang vorliegenden Informationen entfällt für Handelsrechnungen somit der Gang zur VAE-Botschaft in Deutschland zwecks Legalisierung.

Die AHK in den VAE und die Internationale Handelskammer (ICC) konnten zwischenzeitlich folgende Fragestellungen mit dem MOFAIC klären:
  • Die eDAS-Bescheinigung („attestation“) von Handelsrechnungen ist bei Einfuhren in die VAE ab 1.3.2023 verpflichtend.
  • Die eDAS-Anwendung zur elektronischen Bescheinigung von Handelsrechnungen wird primär durch die Importeure in den VAE bzw. durch dritte Dienstleister vor Ort im Zusammenhang mit der Abgabe der Einfuhrzollanmeldung genutzt. Grundsätzlich können aber auch Exporteure in Deutschland die von ihnen ausgestellten Handelsrechnungen direkt über eDAS elektronisch bescheinigen lassen, bevor die Sendung in den VAE eintrifft. Die erzeugte eDAS-Referenznummer muss schlussendlich in der Einfuhrzollanmeldung zwecks automatisiertem Abgleich angegeben werden.
  • Die elektronische eDAS-Bescheinigung von Handelsrechnungen ist auch möglich, ohne dass die Rechnung von der IHK, dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA), der Arab-German Chamber of Commerce and Industry (Ghorfa) oder dem Konsulat/der Botschaft der VAE in Deutschland bescheinigt, endbeglaubigt bzw. legalisiert wurde.
  • Ist ein Ursprungszeugnis (Certificate of Origin, CoO) für Einfuhren in die VAE obligatorisch? Nein, nur in Ausnahmefällen.
  • Ist die Legalisierung eines Ursprungszeugnisses (Certificate of Origin, CoO) für Einfuhren in die VAE generell obligatorisch? Nein, nur optional. Eine solche, optionale Online-Bescheinigung eines Ursprungszeugnisses über eDAS-System ersetzt die Legalisierung von Ursprungzeugnissen durch die Botschaft/die Konsulate in Deutschland.
  • Müssen Handelsrechnungen und Ursprungszeugnisse dem MOFAIC im Original vorgelegt werden? Nein.
  • Einfuhren mit Carnet ATA müssen nicht über eDAS verwaltet werden. Eine eDAS-Bescheinigung ist nicht erforderlich.
  • Für Waren, die nur vorübergehend in die VAE eingeführt werden (ohne Carnet ATA), werden oftmals „Rechnungen für Zollzwecke" ausgestellt, ohne Ursprungszeugnis und ohne Legalisierung des Konsulats/der Botschaft in Deutschland. Für solche Rechnungen sind weiterhin Legalisierungen durch die Konsulate/Botschaft in Deutschland oder mittel des eDAS-Systems nicht zwingend erforderlich.
  • Für Waren, die nur vorübergehend in die VAE eingeführt werden (ohne Carnet ATA), werden oftmals „Rechnungen für Zollzwecke" ausgestellt, ohne Ursprungszeugnis und ohne Legalisierung des Konsulats/der Botschaft in Deutschland. Für solche Rechnungen sind weiterhin Legalisierungen durch die Konsulate/Botschaft in Deutschland oder mittel des eDAS-Systems nicht zwingend erforderlich.
  • Für die elektronische Bescheinigung mittels eDAS gilte eine einheitliche Gebühr von 150 AED für alle Sendungen mit einem Warenwert von 10.000 AED oder mehr, unabhängig vom genauen Warenwert. Rechnungen mit einem Warenwert von weniger als 10.000 AED benötigen keine eDAS-Bescheinigung. Siehe Mitteilung CN 11/2022 der Zollbehörde Dubais vom 2.11.2022.
Weitere Hintergrundinformationen finden Sie auf der Website des MOFAIC hier: Commercial Invoice Attestation (Via eDAS)
Bei Fragen können sich Unternehmen auch an die Auskunft des MOFAIC (Tel: +97180044444, Kontaktformular: EDAS Support - Ministry of foreign affairs) oder an die emiratische Botschaft in Berlin wenden (Tel: + 49 (0) 30 516 51-6, E-Mail: BerlinEMB.CONS@mofaic.gov.ae).

Hinweise:

eDAS-Anwendung:
Der eDAS-Prozess sieht an einer Stelle vor (Pflichtfeld), dass Unternehmen diejenige Kammer aus einem Drop-Down-Menü auswählen, die die Handelsrechnung ursprünglich bescheinigt hat. Hier werden bislang jedoch nur sehr wenige deutsche IHKs angezeigt.
Empfehlung: Unternehmen wird bis auf weiteres empfohlen, die Option „others“ auszuwählen, um den eDAS-Prozess abschließen zu können.

eDAS-Referenznummer in der Zollanmeldung:
Die eDAS-Referenznummer wird erst mit Abschluss des Bezahlvorgangs erzeugt. Sollte die eDAS-Referenznummer zum Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht vorliegen, haben Unternehmen maximal 14 Tage Zeit, diese in der Zollanmeldung nachträglich einzutragen.

Derzeit weichen die öffentlich verfügbaren Informationen zur Legalisierung auf der Website des emiratischen Außenministerium (Attestation of Official Documents and Certificates), des Zolls Dubai und der emiratischen Botschaft in Berlin (UAE Embassy Berlin - Official Website) teilweise voneinander ab.

eDAS-Gebühren:
Eine eDAS-Beglaubigung von Handelsrechnungen ist erst ab einem Warenwert von 10.000 AED (ca. 2.500 Euro) erforderlich. In der Mitteilung CN 11/2022 der Zollbehörde von Dubai wird erklärt, dass die eDAS-Gebühr pro Handelsrechnung 150 AED (ca. 38 Euro) beträgt, und zwar unabhängig vom Warenwert. Auf der MOFAIC-Website ist dagegen weiterhin eine Staffelung der Legalisierungsgebühren je nach Höhe des Warenwerts der zu legalisierenden Handelsrechnung angegeben: UAE attestation guide

Endbeglaubigung durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) (ehemals zuständig: Bundesverwaltungsamt, BVA):
Auf der MOFAIC-Website entsteht der Eindruck, dass sämtliche Dokumente (auch UZs und Handelsrechnungen) vor der Beglaubigung durch die VAE zunächst noch durch das Außenministerium des Herkunftslandes endbeglaubigt werden müssen (in Deutschland das BfAA). Auf der Website der VAE-Botschaft in Berlin ist eine BfAA-Beglaubigung seit 2019 zwar ebenfalls für diverse Dokumente vorgesehen, jedoch ausdrücklich nicht für UZs und Handelsrechnungen.
Empfehlung: Wir empfehlen Unternehmen, UZs und Handelsrechnungen auch künftig nicht dem BfAA zur Endbeglaubigung vorzulegen.

Gemeinsame Beglaubigung:
Laut Website der VAE-Botschaft werden Ursprungszeugnisse und Handelsrechnungen nur gemeinsam beglaubigt. Nach unverbindlicher erster Einschätzung der DIHK fällt die Zuständigkeit der eigentlichen Beglaubigung nun auseinander: MOFAIC (eDAS) = Handelsrechnungen, Botschaft = Ursprungszeugnisse.
Empfehlung: Sollte die VAE-Botschaft darauf bestehen, UZs und Rechnungen weiterhin ausschließlich gemeinsam zu legalisieren, sollten Unternehmen auf die Information des MOFAIC bzw. der Zollbehörde Dubais verweisen.

Bei Fragen können sich Unternehmen an die Auskunft des MOFAIC (Tel: +97180044444, Kontaktformular: EDAS Support - Ministry of foreign affairs) oder an die emiratische Botschaft in Berlin wenden (Tel: + 49 (0) 30 516 51-6, E-Mail: BerlinEMB.CONS@mofaic.gov.ae).

09.02.2023
27.02.2023

Endbeglaubigung des Bundesverwaltungsamtes (BVA) bzw. jetzt des Bundesamtes für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) teilweise erforderlich

Wie die Botschaft der Vereinigten Arabischen Emirate mitteilt, müssen seit dem 1. November 2019 alle Dokumente – mit Ausnahme von Handelsrechnungen und Ursprungszeugnissen – vor der Einreichung bei der Arab-German Chamber of Commerce and Industry (Ghorfa) vom Bundesverwaltungsamt (BVA) endbeglaubigt werden.

Je nach Art des Dokuments, müssen diese zuvor von der jeweils zuständigen Stelle (Behörde/Notar) ausgestellt/beglaubigt/bescheinigt worden sein. Notariell beglaubigte Dokumente müssen anschließend durch den zuständigen Landgerichtspräsidenten überbeglaubigt werden. Behördendokumente, die von der jeweils zuständigen Behörde ausgestellt/bescheinigt werden müssen, sind anschließend durch die obere Verwaltungsbehörde überzubeglaubigen.

Alle anderen Vorgaben bleiben unverändert.

29.11.2019
09.02.2023