International

Personenbezogene Embargos der EU

Durch mehrere Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, die auf Beschlüssen der Vereinten Nationen beruhen, sollen Terroristen und Terrororganisationen Gelder, Vermögenswerte und andere wirtschaftliche Ressourcen entzogen werden.
Auch soll verhindert werden, dass diese Zugriff auf neue wirtschaftliche Ressourcen erhalten. Zur Einhaltung dieser Maßnahme wurden und werden laufend geänderte Namenslisten der betroffenen Personen und Organisationen veröffentlicht. Diese Listen sind bindend. In der Konsequenz stellt beispielsweise eine Warenlieferung oder Zahlung an gelistete Personen einen Verstoß gegen das Außenwirtschaftsrecht dar (Embargobruch), der empfindlich bestraft werden kann. Zu den detaillierten Maßnahmen hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Merkblatt erstellt. Welche organisatorischen Vorkehrungen von Unternehmen getroffen werden, um Lieferungen und Zahlungen an die gelisteten Organisationen und Personen zu vermeiden, und ob möglicherweise eine Prüfsoftware angeschafft wird, liegt im Ermessen des Unternehmens. Bei allen vereinfachten Außenhandelsverfahren (beispielsweise dem "Zugelassenen Ausführer") werden die Verfahrensinhaber, also die Unternehmen, in den behördlichen Bewilligungen auf die Antiterrorliste hingewiesen.
EU-Datenbank

Die EU-Kommission stellt eine Datenbank zur Verfügung, in der alle Informationen über mutmaßliche terroristische Gruppierungen, Organisationen und Personen aufgeführt sind, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind und mit denen keine Geschäfte getätigt werden dürfen. Die EU-Datenbank haben wir unter der Rubrik "Externe Links" für Sie hinterlegt. Dort finden Sie die tagesaktuelle Liste (current list) und deren aktuelle Ergänzungen (recent amendments). Aufgelistet sind neben den von den Embargomaßnahmen betroffenen Personen auch die derzeit geltenden Embargo- bzw. Antiterrorverordnungen. Die konsolidierte Liste kann von der vorgenannten Webseite heruntergeladen werden. Dadurch ist es möglich, einen rechnergestützten Abgleich mit der Kundendatei vorzunehmen und verdächtige Gruppierungen schneller zu identifizieren.
Betroffen sind von dieser Überwachungspflicht nicht nur Exporte oder Zahlungen in das Ausland, sondern auch sämtliche inländischen Geschäftsbeziehungen, da der Aufenthaltsort der Personen unbekannt ist. Grundsätzlich sind sämtliche Unternehmensbereiche betroffen (Beschaffung, Vertrieb, Rechnungswesen u.a.), nicht zuletzt sollten die Mitarbeiter überprüft werden.
Zuständige Überwachungsbehörden sind für den Zahlungsverkehr die Bundesbank mit den jeweiligen Hauptverwaltungen, für alle anderen Belange das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa). Grundlegende Merkblätter des Bafa finden Sie unter "Mehr zu diesem Thema".
Die bisherigen Bestandteile der Exportkontrolle, also technische Kontrolle (Ausfuhrliste) und Verwendungszweckkontrolle wurden durch diese Personenembargos um ein drittes Modul ergänzt. Das Thema ist in der Praxis nur beherrschbar mit einer klaren internen Organisationsanweisung. Neben der Internetseite der EU-Kommission bieten zahlreiche Softwareunternehmen Listenprüfungen an. Eine Liste der Zollverwaltung können Sie hier einsehen.