Elektromobilität
Ladesäulenpflicht greift für größere Bestandsgebäude
Seit dem 1. Januar 2025 gilt für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, die Pflicht zur Errichtung eines Ladepunktes für Elektrofahrzeuge. Grundlage ist das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG).
Hat ein Eigentümer mehrere betroffene Nichtwohngebäude, kann er die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte zusammen in einer oder mehreren seiner Liegenschaften errichten. Das “Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität” enthält Vorgaben für die Bereitstellung von Ladesäulen auf Parkplätzen in gewerblichen Immobilien und im Wohngebäudebereich.
Nichtwohngebäude
Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als sechs Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass
- mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und
- zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als zehn Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung des Parkplatz oder der elektrischen Infrastruktur des Gebäudes unterzogen, muss der Eigentümer
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mindestens jeden fünften Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausstatten und zusätzlich
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mindestens einen Ladepunkt errichten.
Wohngebäude
Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als fünf Stellplätze verfügt, muss jeden Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausstatten. Das gilt auch für Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen, wenn bei einer größeren Renovierung der Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur mit einbezogen werden.
Gemischt genutzte Gebäude
Bei gemischt genutzten Gebäuden richten sich die Anforderungen für alle Stellplätze nach der überwiegenden Art der Nutzung des Gebäudes.
Eigene Gebäude von KMU nicht betroffen
Ausgenommen vom Gesetz sind weiterhin Nicht-Wohngebäude im Eigentum kleiner und mittlerer Unternehmen, die weitgehend selbst genutzt werden. Möglich sind Vereinbarungen von Bauherren oder Gebäudeeigentümern, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen. Sie können die Anforderungen gemeinsam erfüllen, zum Beispiel eine Bündelung auf einem Parkplatz.
Mit dem GEIG wird die „EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ (EPBD) in nationales Recht umgesetzt. Da die EPBD inzwischen überarbeitet wurde, muss das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz bis zum Mai 2026 angepasst werden.
03.01.2025