Polen
Recht und Steuern in Polen
Die rechtlichen Grundlagen einer gewerblichen Tätigkeit in Polen sind im Zivilgesetzbuch, im Gesetzbuch für Handelsgesellschaften und im Gesetz über gewerbliche Tätigkeit festgelegt. Danach können sich Ausländer in Form einer Niederlassung wirtschaftlich betätigen und sind inländischen Unternehmen gleichgestellt. Damit stehen ausländischen Investoren die im polnischen Recht vorgesehenen Formen der wirtschaftlichen Tätigkeit zur Auswahl:
Wörter auf Deutsch | Übersetzung ins polnische |
---|---|
Aktiengesellschaft | Spólka akcyjna (s.a.) |
Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
Spólka z ograniczona odpowiedzialnoscia
(sp.z.o.o.)
|
Offene Handelsgesellschaft | Spólka jawna (sp.j.) |
Kommanditgesellschaft | Spólka komandytowa (sp.k.) |
Partnergesellschaft | Spólka partnerska (sp.p.) |
Kommanditgesellschaft auf Aktien | Spólka komandytowo-akcyna (S.K.A.) |
Gesellschaft bürgerlichen Rechts | Spólka cywilna |
Die Gründung einer Gesellschaft mit ausländischer Beteiligung in Polen ist grundsätzlich (also mit Ausnahmen) genehmigungsfrei. Es ist zu berücksichtigen, dass die Aufnahme bestimmter Geschäftstätigkeiten konzessionspflichtig ist (z.B. Treibstoffindustrie, Lufttransport, Autobahn- und Eisenbahnbau). Nähere Informationen hierzu sowie auch zu weiteren, wirtschaftsrechtlichen Themen sind in einer Ausarbeitung der gtai zu finden, die hier erreichbar ist Wirtschaft in Polen. Der Gewinntransfer ist im Devisenrecht geregelt. Danach hat der ausländische Investor das Recht, Gewinne, die sein polnisches Unternehmen erzielt, ohne eine besondere Devisengenehmigung ins Ausland zu überweisen. Das polnische Steuersystem umfasst insbesondere die Körperschaftssteuer, die Mehrwertsteuer (VAT), die Verbrauchssteuer, die Einkommenssteuer und die Immobilienbesteuerung. Die Körperschaftssteuer regelt die Besteuerung der Einkünfte juristischer Personen und beträgt 19 Prozent.
Die polnische Mehrwertsteuer besteht aus einem Regelsteuersatz in Höhe von 23 Prozent sowie ermäßigten Sätzen in Höhe von acht Prozent (z.B. auf Nahrungsmittel, Personenbeförderung) und fünf Prozent (z.B. auf Bücher, landwirtschaftliche Güter).
Steuerpflichtig sind unter anderem in Polen ansässige natürliche Person, juristische Person oder Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit, die wiederholt steuerbare Handlungen ausführen.
Steuerpflichtig sind unter anderem in Polen ansässige natürliche Person, juristische Person oder Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit, die wiederholt steuerbare Handlungen ausführen.
Im Bereich der Einkommenssteuer gelten Steuersätze mit einem System der Steuererleichterungen und der Steuerabschläge:
Steuerbemessungsgrundlage in Zl. | Die Steuer beträgt | |
---|---|---|
über | bis | |
85 528 | 18 Prozent | |
85 528 | 32 Prozent |
Immobilien werden in Polen mit der Grundsteuer, der Steuer auf landwirtschaftliche Nutzflächen und der Forstabgabe belegt. Die Höhe bestimmt der jeweilige Gemeinderat, wobei bestimmte Höchstgrenzen festgelegt sind.
Das polnische Arbeitsrecht beruht im wesentlichen auf dem polnischen Arbeitsgesetzbuch. Arbeitsverträge sind grundsätzlich schriftlich abzufassen und müssen zumindest folgende Angaben zum Arbeitsverhältnis enthalten:
- Tätigkeitsbeschreibung,
- Arbeitszeit- und -ort,
- Lohn- bzw. Gehaltshöhe,
- Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen,
- Urlaubsanspruch.
Sie können für bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, allerdings ist bei befristeten Arbeitsverhältnissen lediglich eine zweimalige aufeinanderfolgende Befristung zulässig. Der Abschluss eines dritten befristeten Arbeitsvertrags begründet automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Mit dem Beitritt Polens zur EU ist das Land Teil des europäischen Binnenmarktes geworden, so dass auch europäisches Zollrecht (Unionszollkodex) gilt. Sämtliche Zollformalitäten im Warenverkehr zwischen den neuen und alten EU-Mitgliedstaaten sind entfallen, es gilt der Grundsatz des freien Warenverkehrs. Für wenige Bereiche existieren noch Beschränkungen (z.B. grenzüberschreitender Bargeldverkehr, Medikamente, radioaktive Stoffe, Waffen). Reisende können rechtmäßig erworbene Güter für den persönlichen Bedarf grundsätzlich in unbeschränkter Menge ein- und ausführen. Beschränkungen gelten allerdings u.a. für Alkohol- und Tabakerzeugnisse.