Irak
Einführung eines “Certificate of Registration” (CoR)
Für die Einfuhr bestimmter Produkte in den Irak ist ab dem 1. Januar 2021 eine Zertifizierung durch den TÜV Rheinland erforderlich.
Die „State Company of Iraqi Fairs and Commercial Services“, eine Tochtergesellschaft des irakischen Handelsministeriums, führt ein sogenanntes „Certificate of Registration Scheme“ (CoR) ein. Dabei handelt es sich um ein Programm für Hersteller und Lieferanten aus den Exportländern. Das Programm startete im Oktober 2020 und wird je nach Produktkategorie ab 1. Januar 2021 für die Erlangung einer Importlizenz obligatorisch. Mit der Durchführung und Ausstellung der CoR wurde der TÜV Rheinland beauftragt. Ansprechpartner in Deutschland ist:
DIN CERTCO Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbH
Alboinstr. 56
12103 Berlin
Tel.: (+49) 30 75621131
Fax: (+49) 30 75621141
E-Mail: GIIT-Europe@de.tuv.com
Nähere Informationen finden Sie in der Anlage sowie auf der Website des Deutschen Wirtschaftsbüros Irak Deutsches Wirtschaftsbüro Irak.
Der Startschuss erfolgt mit der Produktkategorie „Electrical (Household Appliances, IT Equipment, etc.)“. Für alle Hersteller und Lieferanten von Produkten dieser Kategorie ist ab 1. Januar 2021 ein CoR, das bis zum 31. Dezember 2020 erteilt werden muss, für die Erteilung einer Importlizenz erforderlich. Anschließend ist eine schrittweise Erweiterung um weitere Produktkategorien geplant.
Die „State Company of Iraqi Fairs and Commercial Services“, eine Tochtergesellschaft des irakischen Handelsministeriums, führt ein sogenanntes „Certificate of Registration Scheme“ (CoR) ein. Dabei handelt es sich um ein Programm für Hersteller und Lieferanten aus den Exportländern. Das Programm startete im Oktober 2020 und wird je nach Produktkategorie ab 1. Januar 2021 für die Erlangung einer Importlizenz obligatorisch. Mit der Durchführung und Ausstellung der CoR wurde der TÜV Rheinland beauftragt. Ansprechpartner in Deutschland ist:
DIN CERTCO Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbH
Alboinstr. 56
12103 Berlin
Tel.: (+49) 30 75621131
Fax: (+49) 30 75621141
E-Mail: GIIT-Europe@de.tuv.com
Nähere Informationen finden Sie in der Anlage sowie auf der Website des Deutschen Wirtschaftsbüros Irak Deutsches Wirtschaftsbüro Irak.
Der Startschuss erfolgt mit der Produktkategorie „Electrical (Household Appliances, IT Equipment, etc.)“. Für alle Hersteller und Lieferanten von Produkten dieser Kategorie ist ab 1. Januar 2021 ein CoR, das bis zum 31. Dezember 2020 erteilt werden muss, für die Erteilung einer Importlizenz erforderlich. Anschließend ist eine schrittweise Erweiterung um weitere Produktkategorien geplant.
Ziel des CoR-Systems ist es nach den Angaben des irakischen Handelsministeriums, die Existenz von Herstellern und Lieferanten zu überprüfen, die Waren in die Republik Irak exportieren möchten.
30.12.2020
Bescheinigung von Handelsdokumenten
Nach Gesprächen des Deutschen Industrie- und Handelstages DIHK) mit der Handelsabteilung der Irakischen Botschaft und der GHORFA gelten derzeit folgende Modalitäten:
- Welche der nachstehenden Dokumente tatsächlich notwendig bzw. bescheinigt und legalisiert vorgelegt werden müssen, muss in jedem Einzelfall mit dem irakischen Kunden abgesprochen werden. Ein entscheidender Punkt sind die Zahlungsmodalitäten. Die derzeit bestehenden Forderungen sind keine des irakischen Zolls sondern basieren auf Bestimmungen der irakischen Nationalbank, die angehalten ist, Unregelmäßigkeiten zu verhindern.
- Für Aufträge staatlicher irakischer Unternehmen, sind grundsätzlich nur folgende Dokumente notwendig:
a. Ursprungszeugnis
b. Handelsrechnungen
Die Dokumente müssen von der IHK bescheinigt und vom Bundesverwaltungsamt legalisiert vorgelegt werden. Nach Informationen des DIHK gilt diese vereinfachte Regelung nur bei direkten Lieferungen, die nicht über Drittstaaten vertraglich oder tatsächlich laufen. - Für alle übrigen Lieferungen gelten die folgenden Modalitäten:
- Frachtpapiere
Zwar verlangt die irakische Nationalbank bescheinigte und legalisierte Dokumente - das hiesige Konsulat fertigt aber auch Warensendungen ab, bei denen lediglich eine unbeglaubigte und unlegalisierte Kopie dieses Dokumentes beigefügt ist. Dem Konsulat ist bekannt, dass aus rechtlichen Gründen eine Beglaubigung/Bescheinigung/Legalisierung nicht möglich ist. - Versicherungsdokumente
Es kann ebenso wie bei Frachtpapieren verfahren werden. - Prüfzertifikate
Diese müssen von der IHK bescheinigt und vom Bundesverwaltungsamt legalisiert vorgelegt werden. - Ursprungszeugnisse
Diese müssen von der IHK ausgestellt und vom Bundesverwaltungsamt legalisiert vorgelegt werden. - Handelsrechnungen und andere Dokumente
Diese müssen von der IHK bescheinigt und vom Bundesverwaltungsamt legalisiert vorgelegt werden.
Da die Legalisierungspraxis des Irak in Deutschland von den irakischen Vorschriften abweicht, empfiehlt es sich, die Dokumente über die Ghorfa einzureichen. Der DIHK weist noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass diese Praxis des irakischen Konsulates in Deutschland – ähnlich wie bei irakischen Konsulaten in anderen Staaten – von den tatsächlichen Forderungen irakischer Behörden, insbesondere der irakischen Nationalbank, abweichen. Ist die Beglaubigung des Dokuments durch einen Notar vorgenommen worden, muss vor der Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt eine Überbeglaubigung durch den zuständigen Landgerichtspräsidenten erfolgen.
Weitere Informationen zur Orientierung
- Wirtschaft im Irak (Germany Trade and Invest)
- Iraq Certificate of Registration Scheme