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Kenia

Seit dem 1. Juli 2025 ist für alle nach Kenia eingeführten Sendungen ein von einer zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes ausgestelltes Ursprungszeugnis (Certificate of Origin, COO) erforderlich ist. Dies wurde von der kenianischen Steuerbehörde (Kenya Revenue Authority, KRA) so bestimmt.
Dies stellt eine Änderung gegenüber der früheren Praxis dar, bei der Ursprungszeugnisse nur für Waren im Rahmen von Präferenzabkommen erforderlich waren, um den Ursprung zu bestimmen und Zollvergünstigungen zu gewähren.
Als Anforderungen und Hinweise wurde mitgeteilt, dass ein Ursprungszeugnis dann ist gültig, wenn es die folgenden Angaben enthält:
  1. Name und Anschrift des Ausführers
  2. Name und Anschrift des Einführers
  3. Ursprungshafen
  4. Genaue Beschreibung der Waren
  5. Menge der Waren
  6. Ursprungsland
  7. Bestimmungsland
und von einer zuständigen Behörde (Regierungsbehörde oder eine offiziell benannte Stelle) im Ausfuhrland, die zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen befugt ist, ausgestellt wurde. In Deutschland sind dies die Industrie- und Handelskammern.
Übergangsmaßnahme:
Um die Abfertigung von Waren gemäß dieser neuen Vorschrift zu erleichtern, räumt die KRA ein begrenztes Zeitfenster bis zum 30. September 2025 ein, um den Importeuren Zeit zu geben, die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.

28.07.2025