Statistische Meldepflichten
Meldung zur Intra-Handelsstatistik (INTRASTAT): Die für die Außenhandelsstatistik erforderlichen Daten werden im Außenwirtschaftsverkehr generell aus den Zollanmeldungen, also den Ein- und Ausfuhranmeldungen, entnommen, die bei Geschäften mit Partnern außerhalb der Europäischen Union abgegeben werden müssen.
Innerhalb des europäischen Binnenmarktes werden die für statistischen Zwecke notwendigen Daten über die Intra-Handelsstatistik erhoben. Dies geschieht durch monatliche Meldungen für innergemeinschaftliche Versendungen einerseits und Wareneingänge andererseits.
Innerhalb des europäischen Binnenmarktes werden die für statistischen Zwecke notwendigen Daten über die Intra-Handelsstatistik erhoben. Dies geschieht durch monatliche Meldungen für innergemeinschaftliche Versendungen einerseits und Wareneingänge andererseits.
Der Bundestag hat mit der Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes am 30.01.2025 die Voraussetzungen geschaffen, die Meldeschwellen für Eingänge im Intrahandel (Warenhandel innerhalb des europäischen Binnenmarktes) rückwirkend zum 01.01.2025 über den Verordnungsweg anzuheben.
Im einzelnen werden die Anmeldeschwellen in Deutschland im
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Eingang von 800.000 Euro auf 3 Millionen Euro und in der
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Versendung von 500.000 Euro auf 1 Millionen Euro erhöht.
Unternehmen, deren Aus- bzw. Einfuhren über den entsprechenden Wertgrenzen liegen, sind verpflichtet monatlich eine Meldung für die Intrahandelsstatistik beim Statistischen Bundesamt abzugeben.
[Die jährliche Bürokratieentlastung der Wirtschaft beläuft sich damit auf rund 11, 6 Millionen Euro.]
Dies kann online unter IDEV erfolgen. Nicht zu verwechseln ist die Intrastat-Meldung mit der sogenannten Zusammenfassenden Meldung (ZM), mit der jeder Unternehmer seine innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden hat.
Zur Abgabe dieser INTRASTAT-Meldungen sind per se nur zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen verpflichtet. Dabei sind bestimmte Meldeformen und auch Fristen einzuhalten.
Aktueller Leitfaden für das Jahr 2025
[Die jährliche Bürokratieentlastung der Wirtschaft beläuft sich damit auf rund 11, 6 Millionen Euro.]
Dies kann online unter IDEV erfolgen. Nicht zu verwechseln ist die Intrastat-Meldung mit der sogenannten Zusammenfassenden Meldung (ZM), mit der jeder Unternehmer seine innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden hat.
Zur Abgabe dieser INTRASTAT-Meldungen sind per se nur zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen verpflichtet. Dabei sind bestimmte Meldeformen und auch Fristen einzuhalten.
Aktueller Leitfaden für das Jahr 2025
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Webseite des Statistischen Bundesamtes Startseite - Statistisches Bundesamt.
03.02.2025