Innovation und Umwelt

SIHK unterstützt Betreiber von Verdunstungskühlanlagen

Ende August 2017 ist die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider in Kraft getreten.  Nach verschiedenen folgenschweren Legionellen-Epidemien in den vergangenen Jahren war es dem Bund wichtig, die bisher in einer VDI-Richtlinie geregelten Vorschriften in eine direkt rechtsverbindliche Norm zu überführen. Die SIHK unterstützt die Betreiber bei der Umsetzung der Verordnung.
Legionellen sind Bakterien, die im Wasser leben und sich bei Temperaturen zwischen 30 und 45 Grad optimal vermehren. An Aerosolen anhaftend, können sie vom Menschen eingeatmet werden und so die lebensgefährliche Legionärskrankheit auslösen, eine fieberhafte Infektion, die zu einer Lungenentzündung mit zusätzlich grippeähnlichen Symptomen führt.
Ihren Namen erhielt die Legionärskrankheit, weil sie 1976 erstmals bei einem Veteranenkongress der amerikanischen Legion in Philadelphia diagnostiziert worden ist. Damals starben 29 Personen. Auch in Deutschland gab es Legionellen-Ausbrüche mit Todesfolgen. Im Klinikum Frankfurt an der Oder starben 2003 zwei Patienten, 2010 waren in Ulm fünf Tote zu beklagen und 2013 – dieser Fall ist in Südwestfalen am meisten präsent – in Warstein drei Tote.
Gefahr kommt auf, wo warmes Wasser länger steht und dann in Kleinsttröpfchen versprüht von Menschen inhaliert werden kann. Das ist einerseits in öffentlichen Duschen und Schwimmbädern der Fall und andererseits in offenen Rückkühlanlagen und Nassabscheidern, also Apparaten, in denen Gasströme mithilfe von eingesprühtem Wasser von Feststoffen gereinigt werden. Für erstere legt die Trinkwasserverordnung Maßnahmen gegen die Legionellen-Gefahr fest, für letztere tut dies die oben erwähnte neue Verordnung, die als 42. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (BImSchV) das Bundesimmissionsschutzgesetz konkretisiert.
Damit werden Anforderungen an Aufbau, Betrieb und Überwachung der mehr als 30.000 Anlagen in Deutschland festgelegt, wobei das Spektrum vom großen Kühlturm bis zur Kleinanlage im Rechenzentrum oder Supermarkt reicht. Darüber hinaus befindet sich in Gewerbe- und Industrieanlagen eine große Zahl von Nassabscheidern.
Die 42. BImSchV basiert zwar auf der bereits bislang zu berücksichtigenden VDI-Richtlinie 2047 Blatt 2, macht diese aber erstmals rechtsverbindlich und geht punktuell über sie hinaus.
Kernpunkte der neuen Verordnung sind eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde (Details hierzu siehe rechts unter "Weitere Informationen"), die Eigenüberwachung und Wartungsverpflichtungen der Betreiber, die Überwachung durch Dritte und die Festlegung von Meldeverpflichtungen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.
Beteiligt sein müssen – die IHKs hatten den immensen Aufwand im Vorfeld stark kritisiert – akkreditierte Inspektionsstellen, akkreditierte Prüflaboratorien, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sowie die hygienisch fachkundige Personen, die etwa vor Inbetriebnahme bzw. Wiederinbetriebnahme einer Anlage in die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und in die im Detail vorgeschriebene Anlagenprüfung eingebunden werden müssen.
Die IHKs haben ein Merkblatt (siehe rechts unter "Weitere Informationen") mit den wichtigsten Punkten bezüglich des Geltungsbereiches, der Betreiberpflichten für laufende sowie neue oder geänderte Anlagen und weiterer Informationsquellen erarbeitet.
Dr. Jens Ferber