CE-Kennzeichnung

EU-Bauproduktenverordnung (BauPVO)

Die EU-Bauproduktenverordnung Nr. 305/2011 (BauPVO) weicht von der Umsetzung der anderen europäischen CE-Richtlinien ab. Der Grund ist in dem besonderen Charakter von Bauprodukten zu finden. Die Sicherheitsvorschriften beziehen sich nicht auf das einzelne Produkt, sondern auf das fertige Bauwerk insgesamt.
Leistungserklärung oder Technische Bewertung
Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten europäischen Norm erfasst oder entspricht ein Bauprodukt einer Europäischen Technischen Bewertung, die für dieses ausgestellt wurde, so erstellt der Hersteller eine Leistungserklärung für das Produkt, wenn es in Verkehr gebracht wird. Eine Muster-Leistungserklärung findet sich im Anhang II der Bauproduktenverordnung. Nach Erstellung der Leistungserklärung darf der Hersteller oder Bevollmächtigte das CE-Kennzeichen am Produkt anbringen. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) als benannte Technische Bewertungsstelle erstellt auf Antrag Europäische Technische Bewertungen. Diese werden auf der Grundlage von Europäischen Bewertungsdokumenten erteilt.
CE-Kennzeichnung
Die Erstellung einer Leistungserklärung und die Anbringung der CE-Kennzeichnung sind für alle vollständig von harmonisierten Normen erfassten Produkte verbindlich. Diese Verpflichtung gilt auch für die Hersteller, die für ihre Produkte eine Europäische Technische Bewertung erhalten haben. Die CE-Kennzeichnung steht nunmehr für die Konformität des Produkts mit der in der Leistungserklärung angegebenen Leistung.
11.01.2021