Leitlinien für EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) veröffentlicht
Am 19. November 2025 wurden die Leitlinien zur EU-Verordnung 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) veröffentlicht. Die neuen Leitlinien der EU-Kommission erläutern die Anwendung der GPSR.
Die Leitlinien sollen den verschiedenen Wirtschaftsakteuren (Hersteller, Importeure, Händler, Bevollmächtigte, Fulfillment-Center, Online-Plattformen), helfen, ihre Pflichten zu verstehen und umzusetzen. Das gilt insbesondere für
- die Definition eines sicheren Produkts,
- die Anforderungen an Produktinformationen,
- die Rückrufverfahren,
- die Kommunikation mit Behörden und Verbrauchern.
Die Leitlinien sind im FAQ-Stil aufgebaut und beinhalten neben allgemeinen Erläuterungen des Verordnungstextes auch Mustervorlagen, Beispiele und Checklisten. Noch offene Auslegungsfragen beantwortet der der Leitfaden leider nicht. Anwender erhalten eher eine Einführung zur Implementierung notwendiger Prozesse, aber keine konkreten Lösungen. Die Leitlinien dienen lediglich als Orientierungshilfe. Rechtskraft hat ausschließlich der Wortlaut der EU-Rechtsvorschriften selbst.
Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (General Product Safety Regulation = GPSR) enthält Vorgaben für die Sicherheit von Verbraucherprodukten und löst in Deutschland das Produktsicherheitsgesetz ab. Sie gilt für jedes auf dem EU-Markt angebotene Verbraucherprodukt, egal ob es neu, gebraucht, repariert oder wiederaufbereitet ist. Einige wenige Ausnahmen finden sich in Artikel 2 (Anwendungsbereich). Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 erstmals in der EU in Verkehr gebracht wurden, können weiter unverändert gehandelt werden.
Betroffen sind Hersteller (Artikel 9), Bevollmächtigte (Artikel 10), Importeure (Artikel 11) und Händler (Artikel 12). Besondere Pflichten enthält die Verordnung für Online-Händler (Artikel 19) und Online-Marktplätze (Artikel 22). Wenn eine Person ein Produkt unter ihrem Namen oder ihrem Handelsnamen in Verkehr bringt oder wesentliche Änderungen am Produkt vornimmt, gilt sie als Hersteller und übernimmt dessen Pflichten.
Zusätzlicher Dokumentations- und Nachweispflichten
Das Inkrafttreten der EU-Produktsicherheitsverordnung stellt Händler und Hersteller vor große Herausforderungen. Die Unternehmen müssen eine Vielzahl zusätzlicher Dokumentations- und Nachweispflichten erfüllen. Zum anderen wirft die Verordnung noch viele ungeklärte Fragen auf. Die Industrie- und Handelskammern haben während des Gesetzgebungsprozesses vielfach dafür geworben, die Regelungen praxisnäher und bürokratieärmer zu gestalten.
Die wichtigsten Änderungen
für Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer/Importeure (wenn nicht durch Hersteller/Bevollmächtigte geleistet):
- Risikoanalyse: Hersteller müssen für jedes Produkt eine interne Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen. Diese technischen Unterlagen müssen für mindestens 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Produktes aufbewahrt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Bislang gibt es keine gesetzlichen Vorgaben zu Art, Form und Umfang!
- Herstelleridentifizierung: Neben dem (Handels-)Namen und seiner Kontaktanschrift muss der Hersteller eine “elektronische Adresse” anbringen. Diese elektronische Adresse kann eine E-Mail-Adresse, eine URL oder ein QR-Code mit direkter Verlinkung auf ein Kontaktformular sein.
- Artikelidentifizierung: Kennzeichnung mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer
- Sicherheitshinweise: Sicherheitsinformationen in der Amtssprache des jeweiligen Vertriebslandes
Informationen müssen auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angebracht werden.
für (Online)Händler:
- Überprüfung Produkt: Haben Hersteller, Bevollmächtigte bzw. Einführer/Importeure ihre Vorgaben erfüllt, sind alle Angaben vorhanden?
- Kennzeichnung: Produktdarstellung in Online-Shops mit eindeutigen und gut sichtbaren Angaben in jedem einzelnen Angebot
Interne Risikoanalyse
Hersteller sind verpflichtet, für jedes Verbraucherprodukt eine interne Risikoanalyse durchzuführen und technische Unterlagen zu erstellen (Kapitel II, Artikel 6). Diese müssen mindestens eine allgemeine Beschreibung des Produkts und die für die Sicherheitsbewertung relevanten wesentlichen Eigenschaften enthalten. Sind keine Risiken erkennbar, sollte das auch so dokumentiert werden. Folgende Kriterien sind zu beachten:
- Eigenschaften des Produkts (Aussehen, technische Merkmale, Zusammensetzung, Verpackung)
- Wechselwirkung mit anderen Produkten
- Aufmachung des Produkts (Etikettierung, Alterskennzeichnung und Warnhinweise, für eine sichere Verwendung, Entsorgung)
- Erscheinungsbild des Produkts, das den Verbraucher dazu verleitet, das Produkt anders zu verwenden als vom Hersteller vorgesehen (zum Beispiel Form und Farbe des Produkt verleitet Kinder zum Verzehr)
- Cybersicherheitsmerkmale
26.11.2025