PPWR
EU-Kommission veröffentlicht aktualisierte Version der FAQs zur EU-Verpackungsverordnung
Die EU-Kommission hat eine neue Version ihrer FAQs zur EU-Verpackungsverordnung (PPWR) online gestellt. Sie sind nochmals deutlich erweitert worden, insbesondere die Definitionen wurden ergänzt und bieten neue Antworten. Leider liegen die FAQ nur in englischer Sprache vor. Sehr hilfreich ist, dass neue Fragen mit "New" gekennzeichnet sind.
Die PPWR bringt weitreichende Veränderungen und neue Anforderungen für Verpackungen und Lieferketten mit sich - von der technischen Dokumentation über Konformitätserklärungen bis hin zu umfangreichen Regelungen für Kennzeichnung, Nachhaltigkeit und Recycling. Die Verordnung soll durch sogenannte Durchführungs- und delegierte Rechtsakte noch weiter konkretisiert werden.
Die wichtigsten Fragen
- Welche Rolle greift für mich in der Lieferkette?
- Welche Pflichten leiten sich daraus ab?
- Ab wann gelten diese Pflichten?
- Benötige ich für die Erfüllung Informationen von Lieferanten?
Kommission veröffentlicht Leitfaden und FAQ
In dem Leitfaden werden die Vorschriften der PPWR präzisiert. So wird beispielsweise klargestellt, wann ein Unternehmen als Produzent oder Hersteller gilt und welche Artikel als Verpackung im Sinne der PPWR gelten. Die begleitenden FAQ befassen sich mit einer Vielzahl praktischer Fragen. Die Kommission wird das FAQ-Dokument fortlaufend aktualisieren. Leitfaden und FAQ sind nicht rechtsverbindlich, sondern dienen als Orientierungshilfe. Insbesondere Marktüberwachungsbehörden werden sich aber an ihnen orientieren.
Alle Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, sind betroffen
Die PPWR hat weitreichende Auswirkungen auf Betriebe, die Verpackungen produzieren, einführen oder vertreiben. Sie teilt den Wirtschaftsakteuren verschiedene Pflichten zu:
| Lieferant | liefert Verpackungsmaterial an einen Erzeuger |
| Erzeuger | stellt Verpackungen oder ein verpacktes Produkt selber her bzw. lässt diese unter eigenem Namen bzw. eigener Marke entwickeln und/oder herstellen |
| Importeur | in der EU ansässig, bringt Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr |
| Vertreiber | stellt Verpackungen auf dem Markt bereit, ist weder Erzeuger noch Importeur |
| Hersteller | bringt Verpackungen oder verpackte Waren erstmals in Deutschland in Verkehr (Erzeuger, Importeur, Vertreiber) |
Welche Rolle ein Unternehmen einnimmt, hängt von der jeweiligen Konstellation in der Lieferkette ab. Dabei ist stets der Einzelfall zu prüfen.
Differenzierte Erzeugerdefinition für Verkaufsverpackungen und Transportverpackungen
Bei Verkaufsverpackungen (und Umverpackungen) gilt der Befüller der Verpackung als Erzeuger, da es sich beim Befüllen um den finalen Fertigungsschritt der Verkaufsverpackung handelt.
Bei Transportverpackungen , Serviceverpackungen (in ihrer endgültigen Form) und Primärproduktionsverpackungen ist der Erzeuger in der Regel das Unternehmen, das die Transport- oder Serviceverpackungen herstellt. Es sei denn, der Abnehmer hat diese Verpackungen eindeutig mit seinem Namen oder seiner Marke gekennzeichnet bzw. kennzeichnen lassen. In diesem Fall ist der Abnehmer der Erzeuger.
Bei Transportverpackungen , Serviceverpackungen (in ihrer endgültigen Form) und Primärproduktionsverpackungen ist der Erzeuger in der Regel das Unternehmen, das die Transport- oder Serviceverpackungen herstellt. Es sei denn, der Abnehmer hat diese Verpackungen eindeutig mit seinem Namen oder seiner Marke gekennzeichnet bzw. kennzeichnen lassen. In diesem Fall ist der Abnehmer der Erzeuger.
Ausnahme: Bei Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte und bis zu 2 Mio. EUR Jahresumsatz/Jahresbilanz), die Verpackungen oder verpackte Produkte unter ihrem eigenen Namen oder Marke gestalten oder herstellen lassen, ist der Lieferant der Verpackung der Erzeuger. Allerdings nur, wenn beide Unternehmen im selben Land ansässig sind.
Auch Importeure und Händler können Erzeuger sein, wenn sie Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen oder bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so verändern, dass eine neue Konformitätsbewertung erforderlich wird.
Pflichten ab dem 12. August 2026
Unternehmen müssen zunächst folgende Anforderungen erfüllen:
| Lieferant (Art. 16 PPWR) |
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| Erzeuger (Art. 15 PPWR) |
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| Importeur (Art. 18 PPWR) |
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| Vertreiber (Art. 19 PPWR) |
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| Hersteller (Art. 44/45 PPWR) |
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Die Kennzeichnung erfolgt auf jeder Verpackung. Falls dies aufgrund der Größe oder Art der Verpackungen nicht möglich ist, sind die erforderlichen Informationen in den dem verpackten Produkt beigefügten Unterlagen anzugeben.
Webinare
Das Unternehmensnetzwerk Klimaschutz (UNK) stellt die Aufzeichnungen seiner Webinare zur PPWR hier frei zur Verfügung:
- Webinar #42 - Grundlagen & Updates
- Webinar #43 - Vertiefung: Umsetzung und Praxisbeispiele
- Webinar #44 - Vertiefung: Erweiterte Herstellerverantwortung
Länder spezifische Gesetzgebung
Aktuell sind Unternehmen mit vielen unterschiedlichen Regelungen zum Umgang mit Verpackungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten oder ihren Nachbarländern konfrontiert. In jedem Land müssen sie sehr verschiedene Vorgaben beachten. Unsere Broschüre “Umgang mit Verpackungen in Europa” (Stand 7/2024) gibt eine Übersicht der jeweiligen nationalen Anforderungen.
Auch die AHK Frankreich bietet unter Umwelt-Reporting und Compliance deutschen Unternehmen für den Export kostenpflichtige Dienstleistungen zur Erfüllung der Herstellerverantwortung in mehreren europäischen Ländern an. Regelmäßige Informationen bietet ein deutschsprachiger, kostenloser Newsletter, den Sie per Mail an ecofrance@francoallemand.com bestellen können.