CO2-Bepreisung

Erhöhung der Zertifikatspreise beschlossen

Bundesrat und Bundestag haben den Entwurf der Bundesregierung für ein erstes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung angenommen. Die Preise für ein Emissionszertifikat steigen für das Jahr 2021 von 10 auf 25 Euro, für die Folgejahre schrittweise auf bis zu 65 Euro im Jahr 2026 an. Im ersten Jahr 2021 bedeutet dies umgerechnet eine Erhöhung von sieben Cent pro Liter Benzin und acht Cent pro Liter Diesel. Ein Zertifikat berechtigt zur Emission von einer Tonne Kohlendioxid.
Durch den höheren Einstiegspreis der Emissionszertifikate können für Unternehmen Nachteile im internationalen Wettbewerb entstehen, es droht die Abwanderung von Produktion und Arbeitsplätzen (Carbon Leakage). Die Verordnungsermächtigung zur Entlastung besonders betroffener Unternehmen (§ 11 Abs. 3 BEHG) wird insoweit geändert, dass die Bundesregierung bereits vor dem 1. Januar 2022 solche Entlastungen regeln kann. Das Bundeskabinett hat am 23. September Eckpunkte für die Ausgestaltung der Entlastung von Unternehmen, für die durch die CO2-Bepreisung eine Verlagerung droht, verabschiedet. Die geplante Ausgestaltung ist nach Einschätzung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) deutlich zu restriktiv. Zugleich bieten die Eckpunkte den Unternehmen für die eigene Preisgestaltung für 2021 zu wenig Planungssicherheit.
Mit der Verabschiedung der Eckpunkte für die Carbon Leakage Verordnung kommt die Bundesregierung der Forderung aus dem Bundestag nach, parallel zur laufenden Revision des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) zur Erhöhung des CO2-Preispfades, den von Carbon Leakage betroffenen Unternehmen Planungssicherheit hinsichtlich der zu erwartenden Entlastungen zu ermöglichen. Dies gelingt nur sehr begrenzt, da zentrale Festlegungen noch fehlen. Zum einen ist die Entlastung zum aktuellen Zeitpunkt nur für Sektoren, für die eine Carbon Leakage Gefährdung im Rahmen des Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) anerkannt ist, klar. Eine spätere Ergänzung der Liste soll möglich sein. Zum anderen müssen auch Unternehmen aus den Sektoren, für die eine Carbon Leakage Gefährdung angenommen wird, einen Mindestwert bei der Energieintensität erreichen. Die Ausgestaltung dieses Mindestwertes ist bislang aber noch vollkommen offen.
Anders als zuvor geplant sieht das Bundesumweltministerium inzwischen vor, dass die Carbon Leakage Verordnung bis Ende 2020, also zum Start der CO2-Bepreisung, verabschiedet werden soll. Das Inkrafttreten steht dann aber noch unter dem Vorbehalt einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission. In jedem Fall erfolgt die Festlegung der Entlastungsregelungen zu spät, um den betroffenen Unternehmen ausreichend zeitlichen Vorlauf und rechtliche Sicherheit für die Preiskalkulation für 2021 zu geben.
12.10.2020